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It has long been recognised that financial support in favour of football clubs can distort fair competition. A widespread concern is that investors behind the big European clubs like Manchester City, Paris Saint Germain, or Chelsea FC reign over professional football with their money at will. In light of this, the Union of European Football Associations (UEFA) established the Financial Fair Play (FFP) rules. With the Foreign Subsidies Regulation, which entered into force in January 2023, there may be another instrument to address financial advantages to football clubs perceived as unfair if the investment is attributable to a government outside the EU.

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In view of “Russia’s actions destabilising the situation in Ukraine”, as the relevant Regulations coin it, the EU has tightened the financial sanctions on Russia. Introduced via Council Regulations of 25 February, 28 February and 1 March, the revised and newly inserted Articles 5 to 5i of the amended Council Regulation (EU) No 833/2014 seek to largely restrict access to the EU capital market by Russia’s central bank, several major banks and key companies. As announced in our briefing of 26 February 2022 on the EU’s second round of Russia sanctions, we will go into more detail on these sanctions in the following.

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Since last night, the EU has adopted further sanctions against Russia. The new restrictions concern the listing of further persons, including Oligarchs with close ties to President Putin, and the aviation sector. The SWIFT de-coupling is not yet legally implemented.

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Die meisten Unternehmen leisten regelmäßig Zahlungen ins oder sind Empfänger von Zahlungen aus dem Ausland. Genauso halten eine Vielzahl von inländischen Unternehmen Anteile an ausländischen Unternehmen oder werden selbst (zum Teil) von ausländischen Unternehmen gehalten. Daraus ergibt sich eine ganze Reihe von Themen, unter anderem Meldepflichten bei der Bundesbank. Trotz empfindlicher Sanktionierung (bis zu 30.000 Euro Bußgeld je Verstoß), strikter Meldefristen und nur eingeschränkter Korrekturmöglichkeiten werden die Meldepflichten nach §§ 62–70 AWV vielfach stiefmütterlich behandelt oder gar ganz übersehen. Betroffen sind neben Unternehmen gleichermaßen Privatpersonen und Freiberufler, denn die Meldepflicht gilt grundsätzlich für grenzüberschreitende Zahlungen (über 12.500 Euro ohne gegenüberstehenden Import oder Export) und Unternehmensbeteiligungen mit Auslandsbezug. Da abgegebene falsche oder unvollständige Meldungen zumindest eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen, sollten solche Meldeverstöße durch eine vorbeugende Compliance-Strategie möglichst vermieden werden.

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