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Ablauf einer externen OLAF-Untersuchung

26.11.2020

Das OLAF wird in Fällen von Betrug, Korruption und sonstigen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU tätig. Dazu kann es insbesondere Untersuchungen außerhalb der Einrichtungen und Organe der EU durchführen. Solche externen Untersuchungen sind administrativer Natur und dienen der Aufdeckung von Betrug oder sonstigen Vergehen natürlicher oder juristischer Personen.

Abbildung: Ablauf einer externen OLAF-Untersuchung

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Einleitung der Untersuchung

Der Generaldirektor des OLAF kann von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates eine externe Untersuchung einleiten, wenn ein hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen natürlicher oder juristischer Personen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU besteht. Um festzustellen, ob ein solcher Verdacht vorliegt, werden zunächst alle dem Amt zur Kenntnis gebrachten Hinweise einer ersten Bewertung unterzogen. Das OLAF hat dabei das Recht auf Zugang zu sämtlichen sachdienlichen Informationen in den Datenbanken der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, wenn dies für die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Behauptungen unverzichtbar ist. Das Amt hat bei der Ausübung des Zugangsrecht die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Der Generaldirektor beschließt sodann die Einleitung der externen Untersuchung binnen zwei Monaten. Ist dem Beschluss ein Ersuchen vorausgegangen, wird der Beschluss dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Hat das OLAF hingegen nach Ablauf der Zweimonatsfrist keinen Beschluss gefasst, so gilt dies als Beschluss, keine Untersuchung einzuleiten. In so einem Fall kann der Generaldirektor nichtsdestoweniger den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates dennoch alle relevanten Informationen übermitteln, damit ggf. Maßnahmen nach Maßgabe dessen nationaler Rechtsvorschriften eingeleitet werden können.

Durchführung der Untersuchung

Die Untersuchung erfolgt unter Leitung des Generaldirektors, ggf. auf Grundlage schriftlicher Anweisungen, und wird von Bediensteten des OLAF durchgeführt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen dabei, um eine wirksame Wahrnehmung der Aufgaben zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere ihre Anwesenheit bei Durchsuchungen.

Zur Feststellung des Vorliegens von Betrug oder Korruption oder jedweder sonstigen rechtswidrigen Handlung kann das OLAF bei den betroffenen natürlichen und juristischen Personen vor Ort Kontrollen und Überprüfungen durchführen. In diesem Rahmen hat das OLAF in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden und unter Beachtung der in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensregelungen die Befugnis, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese umfassen sowohl die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln, bspw. durch Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen, wie auch die Befragungen von Betroffenen und Zeugen. Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden findet sich in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013. Allgemeine europäische Vorgaben zu Untersuchungen vor Ort in den EU-Mitgliedstaaten sind zudem in den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und Nr. 2185/96 geregelt.

Untersuchungsbericht

Nach Abschluss einer Untersuchung wird unter der Leitung des Generaldirektors ein Bericht erstellt. Dieser gibt unter anderem Aufschluss über die Rechtsgrundlage der Untersuchung, die durchgeführten Verfahrensschritte, den festgestellten Sachverhalt sowie seine vorläufige rechtliche Bewertung. Ihm werden Empfehlungen zu der Frage beigefügt, ob Maßnahmen rechtlicher, finanzieller, disziplinärer oder administrativer Natur seitens der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten. Das OLAF überwacht deren Umsetzung im Nachgang, indem es die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten ersucht, das Amt innerhalb einer angemessenen Frist über etwaige Maßnahmen, die nach Übermittlung der Empfehlungen ergriffen wurden, zu unterrichten. Diese Berichte sind zwar nicht bindend, werden jedoch häufig als Beweismittel in nationalen Gerichtsverfahren und in Nacherhebungsfällen verwendet. Insoweit spiegelt sich die fehlende Bindungswirkung nur bedingt in den nationalen Folgemaßnahmen wider.

Verfahrensgarantien und Datenschutz

Bei der Durchführung der Untersuchung sind vom OLAF verschiedene Verfahrensgarantien und datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass eine Untersuchung des Amtes nicht nur der Ermittlung von belastenden, sondern vielmehr auch von entlastenden Fakten dient. Sie muss dabei der Objektivität und Unparteilichkeit genügen und unter Einhaltung der Unschuldsvermutung durchgeführt werden. Ergänzend gelten die jeweils einschlägigen straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahrensregelungen der Mitgliedstaaten.

Betroffene und Zeugen, die von Bediensteten des OLAF befragt werden, haben das Recht, keine Angaben zu machen, die sie belasten könnten. Das OLAF erstellt darüber hinaus ein Gesprächsprotokoll und gewährt den gehörten Personen dazu Zugang, damit sie entweder ihre Zustimmung erteilen oder ggf. Anmerkungen hinzufügen können (vgl. Art. 8 Abs. 2 UAbs. 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013). Betroffene werden über die sie betreffenden Tatsachen informiert und erhalten die Gelegenheit, dazu im Rahmen einer Befragung oder aber in schriftlicher Form Stellung zu nehmen (siehe Artikel 18 der OLAF-internen Leitlinien für Untersuchungsverfahren).

Informationen, die im Rahmen einer externen Untersuchung übermittelt oder erlangt wurden, unterfallen den einschlägigen europäischen und nationalen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Datenschutzbeauftragte des OLAF stellt dabei sicher, dass die Vertraulichkeit der durchgeführten Untersuchung und die legitimen Rechte der Betroffenen gewahrt und eingehalten werden. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Generaldirektor dafür Sorge zu tragen, dass die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise erfolgt, ohne dass die Offenlegung die Vertraulichkeit der Untersuchung verletzt.

BLOMSTEIN berät Sie zu allen Fragen rund um OLAF-Untersuchungen und Compliance. Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel stehen Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung.

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