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Brexit & Trade: „Mexiko-Modell“ für Großbritannien?

24.01.2017

Am 17. Januar 2017 präsentierte die britische Premierministerin Theresa May in einer Rede im Lancaster-Herrenhaus in London ihren Plan für den Ausstieg Großbritanniens aus der EU (im Folgenden „Brexit-Plan“). May verdeutlichte, dass Großbritannien ein Freihandelsabkommen (FTA) mit der EU als zukünftige, flexible Kooperationsform bevorzugt. BLOMSTEIN hat in einem vorherigen Beitrag bereits die verschiedenen möglichen Kooperationsformen zwischen Großbritannien und der EU beleuchtet. Was bedeutet der Brexit-Plan für das Außenwirtschaftsrecht?

Der Brexit-Plan und Handelsfragen

In Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen EU und Großbritannien schließt May Assoziationen nach den Vorbildern Norwegen, Schweiz oder Türkei, und jegliche andere Form der Kooperation aus, die Großbritannien „halb drin, halb draußen lässt“. Denn ein Verbleib in der Zollunion oder im Binnenmarkt würde eine fortbestehende Bindung an die Entscheidungen der EU-Organe, insbesondere an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, bedeuten. Zudem wäre damit eine Einschränkung der Personenfreizügigkeit ebenso ausgeschlossen wie der Abschluss von eigenständigen Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Lediglich in Bezug auf bestimmte Bereiche kann sich May eine Aufrechterhaltung des Binnenmarkts vorstellen, z.B. in Bezug auf den Finanzsektor oder die Automobilbranche.

Die Premierministerin möchte ein Abkommen mit der EU, das den zollfreien oder zumindest -begünstigen Handel zwischen EU und Großbritannien ermöglicht. Gleichzeitig soll Großbritannien die Autonomie zum Abschluss anderer Freihandelsabkommen sowie hinsichtlich von Einreisebestimmungen erlangen. May sagte diesbezüglich, sie sei offen, wie genau ein solches Abkommen mit der EU ausgestaltet werde. Diskussionen über Freihandelsabkommen mit Drittstaaten würden bereits geführt, z.B. mit Australien, Neuseeland und Indien.

Über den endgültigen „Brexit-Deal“, so versicherte May, werden beide Kammern des britischen Parlaments abstimmen. Hierbei blieb indes unklar, ob sich die Abstimmung lediglich auf das „Ob“ oder auch auf den konkreten Inhalt und die Art des Abkommens mit der EU beziehen soll. Inzwischen hat der oberste Gerichtshof Großbritanniens, der Supreme Court, klargestellt, dass auch die Austritts-Erklärung einer Autorisierung durch das britische Parlament bedarf.

Ist ein „Mexiko-Modell“ möglich?

Die Zukunft der Handelsbeziehungen Großbritanniens mit der EU und anderen Staaten kann als „Mexiko-Modell“ bezeichnet werden. Das von May favorisierte Modell sieht enge Beziehungen zu einem Wirtschaftsraum (der EU) auf Grundlage eines Freihandelsabkommens vor. Zudem will Großbritannien eine Vielzahl von bilateralen Freihandelsabkommen mit anderen Staaten abschließen (neben den zuvor genannten insbesondere auch den USA). Mexiko ist Mitglied des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (North American Free Trade Agreement, NAFTA), unterhält aber gleichzeitig eine Vielzahl von bilateralen FTAs.

Derzeit ist unklar, ob sich die EU auf ein solches Modell einlassen wird. Der Verhandlungsführer Barnier schließt parallele Verhandlungen um ein Freihandelsabkommen und den EU-Austritt nach Art. 50 EUV aus. Nach Art. 50 EUV bestünde lediglich die Verpflichtung, den zukünftigen Rahmen bilateraler Beziehungen zu regeln. Ähnlich äußerte sich auch die EU-Handelskommissarin Malmström: Die EU dürfe Verhandlungen über Freihandelsabkommen nur mit Drittstaaten aufnehmen, wozu Großbritannien erst nach dem vollständigen Austritt aus der EU zähle.

Ungeachtet dessen ist derzeit nicht absehbar, ob die EU27 sich auf einen Deal einlassen wird, der im Ergebnis zu einer teilweisen Beibehaltung des Binnenmarktes führt. Der tschechische Staatsekretär für Europafragen, Tomas Prouza, schrieb hierzu: „Der Plan Großbritanniens erscheint ambitioniert – der Handel so frei wie möglich, totale Kontrolle der Einwanderung. Was wollen sie geben, wenn sie so viel nehmen?”

Darüber hinaus verdeutlichen die Verhandlungen zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA), wie langwierig solche Verhandlungen sein können – selbst wenn beide Seiten an einem erfolgreichen Abschluss interessiert sind. Eine Verhandlungsdauer von fünf bis zehn Jahren erscheint daher auch hier nicht unrealistisch.

Ein EU-UK FTA würde neben der Regulierung des Warenverkehrs durch Präferenzzollsätze auch die Harmonisierung von Standards in Bezug auf Produkte und Dienstleistungen, sogenannten nichttarifären Handelshemmnissen, bedeuten und ist deshalb umfassender als ein Zollabkommen. Vereinbarte Präferenzzollsätze und Zollabgabenerlasse würden aber nur für Ursprungsware aus der EU und dem Vereinigten Königreich gelten, d.h. nur Produkte und Vormaterialien, die einen ausreichend hohen Wertschöpfungszuwachs in einem der Gebiete erfahren haben, würden von einer bevorzugten Behandlung gegenüber Produkten aus Drittländern profitieren. Die Ausgestaltung der Ursprungsregeln wird demnach ein essentieller Verhandlungspunkt werden.

Trotz alldem ist der Nachweis über den Ursprung eines Produktes durch die Internationalisierung von Produktions- und Lieferketten komplex. Auch bleibt zu bedenken, dass Ursprungsregeln eines etwaigen Freihandelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht identisch mit denen anderer Handelsabkommen wären.

Darüber hinaus stellt sich in Bezug auf das von May angestrebte „Mexiko-Modell“ auch die Frage der Verhandlungskompetenz Großbritanniens hinsichtlich von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten. Denn nach dem – bis zum vollständigem Austritt aus der EU auch Großbritannien bindenden – Art. 207 AEUV besitzt die Europäische Union eine ausschließliche Kompetenz im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

Hard Brexit: Anwendbarkeit der WTO-Regeln

In Bezug auf die acquis communautaire versicherte May, dass dieser von Großbritannien vorerst beibehalten würde. EU-Verordnungsrecht, das nach dem Brexit wegfallen würde, soll laut May noch vor Ablauf der Verhandlungsphase mit der EU in die britische Rechtsordnung integriert werden. Somit werden unmittelbar nach dem Brexit die gleichen Gesetze in Großbritannien und der EU27 gelten.

Bis ein EU-UK FTA abgeschlossen wird, werden nach dem Brexit die Regeln der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO) standardmäßig gelten und Großbritannien wird im Verhältnis zur EU wie ein nicht-präferenzbegünstigtes Drittland behandelt werden. Für den Warenhandel zwischen Großbritannien und der EU wären dann die Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) anwendbar.

Großbritannien ist zwar bereits Vollmitglied der WTO, die Ausgestaltung der Mitgliedschaft war bisher indes der EU für alle Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik übertragen. Somit würden in Bezug auf beispielsweise Präferenz- und Handelsabkommen mit Drittländern die Uhren für das Vereinigte Königreich wieder auf null gestellt werden. Ähnliches würde in Bezug auf andere WTO-Vereinbarungen, die weiterer Konkretisierung durch den jeweiligen WTO-Mitgliedstaat bedürfen, zutreffen, wie zum Beispiel das Allgemeine Abkommen zum Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS). Hier müssten dann die Annexe neu verhandelt werden. Unabhängig von der Höhe der Zollbelastungen, die sich dann ergeben, werden bei Unternehmen in Großbritannien und in der EU erhebliche Mehrkosten durch zollrechtliche Formalitäten anfallen.

Nächste Schritte für Unternehmen

Folgende Fragen ergeben sich für Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt:

Analyse der eigenen Liefer- und Vertriebskette: Wie können Mehrkosten durch z.B. Doppeltverzollung vermieden werden? Lohnt es sich etwa, Lieferanten zu ersetzen, Logistik-Zentren zu verlegen oder Zweigniederlassungen zu eröffnen?

Marktanalyse: Inwieweit könnten direkte oder potentielle Wettbewerber durch einen neuen modus operandi in Zollangelegenheiten Vorteile im Markt gewinnen? Mit welchen Folgen wäre eine solche Entwicklung verbunden und wie können Risiken für das eigene Unternehmen minimiert werden?

In Bezug auf Ursprungsregeln sind verschiedene Themen zu prüfen, um zu prognostizieren ob eigene Produkte von Präferenzzollsätzen im Export profitieren könnten, u.a. Listenregeln, Kumulierung, Minimalbehandlungen und die allgemeine Toleranzregel.

Bei Fragen in Bezug auf die konkreten Auswirkungen durch Brexit auf Ihr Unternehmen stehen Ihnen Dr. Roland Stein und Dr. Pascal Friton jederzeit gern zur Verfügung.

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