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Energiekostendämpfungsprogramm: Antragsfrist für Energiekostenzuschuss läuft am 31. August 2022 ab

17.08.2022

Um Unternehmen zu unterstützen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind, wurde im Juli 2022 das sog. Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) eingeführt. Ziel ist es, besondere Härten abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden. Unter dem EKDP können Unternehmen für den Zeitraum von Februar bis September 2022 einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten in Höhe von bis zu 50 Mio. Euro erhalten. Da die Antragsfrist bereits am 31. August 2022 abläuft, haben Unternehmen, die die Förderung in Anspruch nehmen möchten, nur noch wenige Tage Zeit, entsprechende Anträge einzureichen.

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Voraussetzungen der Förderung noch einmal kurz zusammengefasst:

1. Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Unternehmen können einen Zuschuss unter dem EKDP erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sitz im EWR und Betriebsstätte in Deutschland

Anträge können Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum stellen, die zumindest eine Betriebsstätte in Deutschland haben.

b) Energie- und handelsintensive Wirtschaftsbranche

Es können zudem nur solche Unternehmen einen Zuschuss erhalten, die einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 angehören.

c) Energieintensiver Betrieb

Das Unternehmen muss darüber hinaus ein energieintensiver Betrieb im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) UAbs. 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie gewesen sein. Dies setzt voraus, dass sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen haben. Maßgeblich ist das letzte abgeschlossene handelsrechtliche Geschäftsjahr, das vor Beginn des Förderzeitraums (1. Februar 2022) endete.

d) Kein Förderausschluss

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen,

  • die sich im Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses in einem Insolvenzverfahren befinden, zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO) sind,

  • gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat,

  • die rechtswidrige Beihilfen erhalten und diese nicht vollständig zurückgezahlt haben und/oder

  • an denen die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile hält oder die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind.

2. Welche Bedingungen sind mit der Förderung verbunden?

Unternehmen, die den Zuschuss in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Anforderungen einhalten:

  • Alle Mitglieder der Geschäftsleitung müssen auf eine Erhöhung ihrer Vergütung und auf den variablen Teil ihrer Vergütung für das laufende Geschäftsjahr verzichten.

  • Die Geschäftsleitung des Unternehmens muss erklären, dass dieses keine extensive Steuervermeidung betreibt und Steueroasen nutzt.

  • Unternehmen, die kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder DIN EN ISO 50005 betreiben, müssen grundsätzlich Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen, deren Kosten sich innerhalb von drei Jahren amortisieren.

3. Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe eines Prozentsatzes der sog. förderfähigen Kosten gewährt.

Die förderfähigen Kosten berechnen sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Strom- bzw. Erdgaspreis in dem jeweiligen Fördermonat und im Kalenderjahr 2021 (jeweils pro bezogener Energieeinheit in Deutschland), multipliziert mit zwei. Das Ergebnis ist mit der Anzahl der von dem Unternehmen selbst verbrauchten Energieeinheiten an Strom und Erdgas in Deutschland zu multiplizieren. Die Berechnung hat für jeden Monat im Förderzeitraum Februar bis September 2022 und getrennt für Strom und Erdgas zu erfolgen. Bei Erdgas sind in den Fördermonaten Juli bis September 2022 die Energieeinheiten auf 80 % der Menge im entsprechenden Vergleichsmonat 2021 gedeckelt.

Der Anteil der so berechneten förderfähigen Kosten, der als Zuschuss gezahlt wird, richtet sich nach der Förderstufe des jeweiligen Unternehmens:

  • In der Förderstufe 1 beträgt der Zuschuss für die Monate Februar bis Juni 2022 30 % und für die Monate Juli bis September 2022 20 % der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss ist auf maximal 250.000 Euro pro Monat und 2 Mio. Euro im gesamten Förderzeitraum begrenzt.

  • In die Förderstufe 2 fallen Unternehmen, die zusätzlich zu den oben genannten allgemeinen Voraussetzungen in dem jeweiligen Fördermonat einen Betriebsverlust aufweisen und deren förderfähige Kosten mindestens 50 % des Betriebsverlusts betragen. In der Förderstufe 2 beträgt die Zuschussquote für Monate Februar bis Juni 2022 50 % und für die Monate Juli bis September 2022 40 % der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss ist auf maximal 80 % des Betriebsverlusts des jeweiligen Monats begrenzt. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt 3,125 Mio. Euro pro Fördermonat, d.h. 25 Mio. Euro für den gesamten Förderzeitraum.

  • Der Förderstufe 3 sind Unternehmen zugeordnet, die alle Voraussetzungen der Förderstufe 2 erfüllen und zusätzlich in einem im Anhang des Befristeten Krisenrahmens der EU genannten, besonders betroffenen (Teil-)Sektor tätig sind. Für solche Unternehmen gilt in den Fördermonaten Februar bis Juni 2022 eine Zuschussquote von 70 %, diese reduziert sich in den Monaten Juli bis September 2022 auf 60 %. Der Zuschuss ist auf maximal 80 % des Betriebsverlusts des jeweiligen Monats begrenzt. Die Förderung darf 6,25 Mio. Euro pro Fördermonat und damit insgesamt 50 Mio. Euro nicht überschreiten.

4. Wie und bis wann können Anträge gestellt werden?

Anträge können nur noch bis zum 31. August 2022 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkotrolle (BAFA) ausschließlich elektronisch über das das ELAN-K2 Online-Portal gestellt werden.

Für Fragen zum Energiekostendämpfungsprogramm stehen Ihnen Ramona Ader und Max Klasse sowie das weitere BLOMSTEIN Team gern zur Verfügung.

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