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EU reagiert auf US-Strafzölle

08.06.2018

Allen Einwänden und sämtlichen Bemühungen um eine diplomatische Lösung zum Trotz, sind die US-Strafzölle auf Stahl (25 %) und Aluminium
(10 %) am Freitag, dem 1. Juni 2018 auch gegenüber europäischen, kanadischen und mexikanischen Unternehmen in Kraft getreten. Die Europäische Union reagierte umgehend: Noch am selben Tag stellte sie bei der WTO einen Antrag auf Konsultationen im Rahmen eines Streitschlichtungsverfahrens. Zeitgleich mit der EU hat auch Kanada als größter Stahllieferant der USA ein Verfahren bei der WTO eingeleitet. Die kanadische Außenministerin kündigte eine enge Kooperation mit der EU an. Auch Mexiko hat zuletzt signalisiert, gegen die USA vorgehen zu wollen.

Die Maßnahmen der USA werden nun in einem mehrstufigen Verfahren auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln der WTO überprüft. Kommen die Parteien in einem ersten Schritt im Konsultationsverfahren nicht innerhalb von 60 Tagen zu einer Einigung, kann die Sache in einem zweiten Schritt vor ein mit Experten besetztes WTO-Panel gebracht werden. Die von den Strafzöllen betroffenen Parteien ziehen ferner „Vergeltungszölle“ in Betracht (zu den denkbaren Handlungsoptionen bei Einführung von Strafzöllen siehe bereits unser Briefing anlässlich Präsident Trumps Amtsantritt).

Der Konflikt: Nationales Sicherheitsinteresse oder bloßer Protektionismus?

Nach Auffassung der EU, Kanada und Mexiko sowie zahlreicher Experten verstoßen die Strafzölle unter anderem gegen Artikel 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). Die USA hingegen argumentieren, dass es sich bei den Sonderzöllen auf die Einfuhr von Stahl und Aluminium um Maßnahmen zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit handele. Derartige Zölle zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit lässt die WTO nach Artikel 21 des GATT-Abkommens ausdrücklich zu. Nach Ansicht der EU, Kanada und Mexiko ist indessen mehr als zweifelhaft, ob dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Sie werfen den USA vor, dass die neu eingeführten Zölle lediglich dem Schutz der heimischen Industrie dienen würden und daher rechtswidrig seien.

Kann die WTO das (vermeintliche) Bestehen nationaler Sicherheitsinteressen überprüfen?

Bislang gab es keine WTO-Verfahren, in denen die Einführung von Zöllen mit der nationalen Sicherheit begründet wurden. Es ist daher bereits ungeklärt, ob die Betroffenheit der nationalen Sicherheit eines Mitgliedsstaats durch die WTO überprüft werden kann. Nach Ansicht der USA dürfe die Einschätzung eines Staates zu seinem nationalen Sicherheitsinteresse nicht durch WTO-Organe in Frage gestellt werden. In den nun laufenden Verfahren wird daher als erstes geklärt werden müssen, wie weit der diesbezügliche Beurteilungsspielraum einzelner Mitgliedsstaaten reicht. Das WTO-Panel wird diesbezüglich juristisches Neuland betreten. Erst wenn geklärt ist, dass eine Überprüfung durch die WTO grundsätzlich möglich ist, wird es in einem zweiten Schritt um die Frage gehen, ob ein Ausnahmetatbestand des Artikels 21 GATT tatsächlich vorliegt. Zwar spricht vieles dafür, dass die Zölle tatsächlich nicht zum Schutz von nationalen Sicherheitsinteressen notwendig sind. Da aber zunächst der Umfang der Überprüfungsbefugnis geklärt werden muss, ist der Ausgang der Verfahren keineswegs sicher.

Ausblick

Auch wenn die angestrengten WTO-Verfahren wegen der damit beabsichtigten Rückkehr zu einem regelbasierten freien Handel zu begrüßen sind, werden sie wohl nicht zu einer schnellen Lösung des Konflikts beitragen. Es ist bereits fraglich, ob die übliche Verfahrensdauer von ein bis anderthalb Jahren im vorliegenden Fall eingehalten werden kann. Denn bislang blockiert der amerikanische Präsident die Neubesetzung von freiwerdenden Stellen der WTO-Berufungsinstanz (Appellate Body). Das kann den endgültigen Ausgang des Verfahrens erheblich verzögern. Selbst wenn aber die Rechtswidrigkeit der Zollerhebung durch die WTO endgültig festgestellt wird, bedeutet dies nicht zwingend ein zeitnahes Ende der (rechtswidrigen) Zölle. Schließlich bezeichnete Präsident Trump die Welthandelsorganisation in der Vergangenheit schon als „Katastrophe“. Es ist daher möglich, dass sich die Trump-Administration über eine für sie nachteilige Entscheidung hinwegsetzt, wogegen die EU ihrerseits gerechtfertigte Gegenmaßnahmen verhängen dürfte. Schlimmstenfalls könnten die USA – was allerdings (noch) unwahrscheinlicher ist – gar ganz aus der WTO austreten.

BLOMSTEIN wird die Entwicklungen in den USA weiterverfolgen und über alle wesentlichen Entwicklungen zu Strafzöllen und anderen Handelsangelegenheiten informieren. Bei Fragen stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel jederzeit gern zur Verfügung.

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