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Und weiter geht’s! Entwurf einer EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie

24.02.2022

Am 23. Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgestellt. Der Entwurf reiht sich in eine Entwicklung ein, in der die Menschenrechts- und Umwelt-Compliance in den Lieferketten von Unternehmen eine stetig bedeutendere Rolle einnimmt. Auf nationaler Ebene ist dessen Ergebnis das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. In anderen Mitgliedsstaaten sind solche Gesetze wirksam, wie etwa in Frankreich oder in den Niederlanden seit 2019.

Die EU-Mitgliedstaaten sehen also verschieden scharfe Regeln vor, etwa bei den nachzuverfolgenden Lieferketten oder den erfassten Prüfpflichten. Eine Regelung auf EU-Ebene erschien daher notwendig, da sie EU-weite, einheitlich verbindliche Verpflichtungen für alle Europäischen Unternehmen zu schaffen vermag. Nach zweimaliger Vertagung einer Veröffentlichung wurde der Entwurf der Kommission mit Spannung erwartet.

Verpflichtete Unternehmen

Nach Art. 2 des Entwurfs der Kommission wird der Kreis der verpflichteten Unternehmen gegenüber dem deutschen Gesetz erheblich erweitert. Anwendung findet der Entwurf erstens bei Unternehmen der EU mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 150 Millionen EUR (Gruppe 1). Ferner sind auch andere Unternehmen verpflichtet, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, wenn mindestens die Hälfte des Umsatzes aus einer ressourcenintensiven Branche gewonnen wird (Gruppe 2). Zu diesen Branchen gehören etwa die Textilindustrie, der Bergbau oder die Landwirtschaft. Drittens sind auch Unternehmen aus Drittländern nicht ausgenommen, sofern sie einen Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen EUR innerhalb der EU oder 40 Millionen EUR in den genannten ressourcenintensiven Branchen erzielen (Gruppe 3).

Nach der Kommission wird so die Richtlinie für ungefähr 12.800 Unternehmen der EU gelten und für 4.000 Unternehmen aus Drittländern. Das entspricht nach Angaben der Kommission ungefähr 1 % der Unternehmen in der EU.

Einzuhaltende Verpflichtungen

Auch die Prüfpflichten werden durch die Art. 4 ff. des Kommissionsentwurfs gegenüber dem deutschen Gesetz ausgeweitet. Die Sorgfaltspflichten sollen zum integralen Bestandteil der Unternehmenspolitik gemacht werden, etwa durch einen Verhaltenskodex. Ähnlich wie in Deutschland müssen Unternehmen dafür tatsächliche oder mögliche negative Auswirkung durch sie selbst oder ihre Tochtergesellschaften auf die Menschenrechte und auf die Umwelt ermitteln, tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie vermindern. Hinzu kommt, dass Unternehmen der Gruppe 1 und einige der Gruppe 3 nach Art. 15 des Entwurfes zusätzlich dazu verpflichtet werden sollen, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 ° C im Einklang mit dem Pariser Abkommen berücksichtigen.

Die Unternehmen werden dazu angehalten, die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zu überprüfen. Dafür sollen auch Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, damit mögliche Verstöße gemeldet werden können.

Folgen bei Verstößen

Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können empfindliche Folgen treffen. Nach Art. 20 des Entwurfs können die zuständigen nationalen Stellen bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten etwa Geldbußen verhängen.

Darüber hinaus sieht Art. 22 des Entwurfs auch eine in Deutschland viel diskutierte zivilrechtliche Haftung der Unternehmen gegenüber denjenigen Personen vor, die von den geschäftlichen Handlungen der Unternehmen in der EU negativ betroffen sind. Das gilt jedenfalls bei Verstößen gegen die zentralen Präventions- und Abhilfepflichten in Art. 7 und 8 sowie eine Kausalität dieser Verstöße für die negativen Auswirkungen. Es ist außerdem eine Enthaftungsregelung in Art. 22 Abs. 2 vorgesehen.

Ausblick

Durch den Kommissionsentwurf nimmt der Gesetzgebungsprozess der EU nun Fahrt auf. Jetzt wird sich einerseits das Europäische Parlament mit dem Vorschlag befassen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Anderseits können die Mitgliedsstaaten über den Rat der Europäischen Union Einfluss nehmen.

Was müssen Unternehmen beachten?

Die betroffenen Unternehmen können den Gesetzgebungsprozess über ihre Spitzen- und Dachverbände begleiten, um einen effektiven Schutz von Menschenrechten und Umwelt sicherzustellen, aber gleichzeitig den sich abzeichnenden Tendenzen eines überbordenden bürokratischen Aufwands entgegenzuwirken. Daneben gilt es, sich auf die Anforderungen aus dem nationalen Sorgfaltspflichtengesetz einzustellen.

BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen genau beobachten und darüber informieren. Wenn Sie Fragen zu den potenziellen Auswirkungen des Entwurfs auf Ihr Unternehmen oder Ihre Branche haben, stehen Ihnen Dr. Anna Huttenlauch, Dr. Florian Wolf und Marie-Luise Heuer jederzeit gern zur Verfügung.

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