Much ado about nothing?!
Zwei neue Allgemeine Genehmigungen sorgen für Missverständnisse
Die Anforderungen an die Ausfuhr oder Verbringung von Rüstungsgütern und Kriegswaffen sind streng und das Gewirr von Einzel-, Sammel- sowie allgemeinen Genehmigungen erscheint in der Praxis oft komplex und undurchsichtig. Mit zwei „neuen“ All-gemeinen Genehmigungen (AGG) gewinnt dieses Gefüge nun weiter an Dynamik.
Am 1. April ist die neue AGG Nr. 47 in Kraft getreten, die zunächst bis zum 1. April 2028 gültig ist und Vereinfachungen für die Ausfuhr und Verbringung von Gütern verspricht, die sowohl dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) als auch der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) unterfallen.
Außerdem wurde die AGG Nr. 48, die erstmals am 20. März 2026 in Kraft trat, am 1. April 2026 mit geändertem Inhalt bekannt gegeben. Ziel der Genehmigung ist es, die Ausfuhr von Gütern, die zur Luftverteidigung und zur Marineverteidigung bestimmt sind, in die Golfstaaten und in die Ukraine zu erleichtern. In der Berichterstattung sorgte die AGG Nr. 48 zuletzt für Aufmerksamkeit, wobei teilweise unklar oder missverständlich dargestellt wurde, für welche Güter sie tatsächlich gilt. Insbesondere schien teilweise der falsche Eindruck entstanden zu sein, dass auch Kriegswaffen ohne vorherige Einzelfallprüfung und ohne ausdrückliche Genehmigung ausgeführt werden dürften.
Dieses Briefing soll einen komprimierten Überblick über Inhalt und Reichweite der beiden AGG geben, um Unternehmen eine rechtssichere Nutzung der Ausfuhrerleichterungen zu ermöglichen.
Was ist was?
Für eine rechtliche Einordnung der AGGen ist es zunächst unerlässlich das „kleine Einmaleins“ der Begrifflichkeiten zu kennen.
AGGen sind vordefinierte Ausfuhrgenehmigungen, die ohne vorherigen Antrag genutzt werden können; mit der Folge, dass die von der jeweiligen AGG umfassten Vorgänge als genehmigt gelten. Wirtschaftsbeteiligte müssen sich in aller Regel für die Nutzung der AGG registrieren. Anschließend können sie diese für alle Ausfuhren und Verbringungen verwenden, die im Rahmen der AGG erfolgen.
Ausfuhren sind Lieferungen von Gütern aus dem Zollgebiet der EU in ein Drittland. Verbringungen bezeichnen demgegenüber den Transport von Gütern zwischen den Mitgliedstaaten der EU.
Wichtig ist zudem die klare Unterscheidung zwischen Kriegswaffen und Rüstungsgütern: Kriegswaffen sind abschließend in der Kriegswaffenliste aufgeführt. Für sie gelten nach dem KrWaffKontrG besonders strenge Genehmigungs- und Kontrollvorschriften. Als Rüstungsgüter werden hingegen Waffen, Munition und Rüstungsmaterial bezeichnet, die in Anlage 1 Teil I Abschnitt A zur AWV (Ausfuhrliste) genannt sind. Die Ausfuhrliste erfasst – anders als die Kriegswaffenliste – nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Software oder Technologie. Nicht jedes Rüstungsgut ist zugleich eine Kriegswaffe.
Wesentliche Änderungen durch AGG Nr. 47
Die neue AGG Nr. 47 – bezeichnet als „Komplementärgenehmigung“ – führt zu erheblichen Vereinfachungen bei der Ausfuhr und Verbringung (zusammen Export) von Gütern, die sowohl von der Kriegswaffenliste als auch der Ausfuhrliste erfasst sind. Bislang benötigte derjenige, der solche doppelt gelisteten Güter exportieren wollte, eine Einzelgenehmigung nach dem KrWaffKontrG und nach der AWV.
Bürokratischer Mehraufwand entstand dabei für Wirtschaftsbeteiligte nicht nur aufgrund der doppelten Antragstellung, sondern auch daraus, dass für die Genehmigungserteilung unterschiedliche Behörden mit verschiedenen Antragsportalen und damit einhergehenden spezifischen Formerfordernissen zuständig sind. Anträge nach der AWV bearbeitet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); Anträge nach dem KrWaffKontrG in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).
Das Genehmigungserfordernis nach dem KrWaffKontrG bleibt auch zukünftig bestehen. Allerdings können Wirtschaftsbeteiligte für Genehmigungen nach der AWV von nun an auf die AGG Nr. 47 zurückgreifen. Dies ist dann der Fall, wenn Güter
sowohl in der Kriegswaffenliste als auch der Ausfuhrliste geführt werden;
diese temporär oder endgültig ausgeführt oder verbracht werden sollen und es sich um den identischen Vorgang unter AWV und KrWaffKontrG handelt sowie
die erforderliche Genehmigung nach dem KrWaffKontrG für die jeweils vorzunehmende Handlungen erteilt wurde.
Die AGG Nr. 47 kann nicht genutzt werden, wenn Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG vor dem Stichtag des 1. April 2026 erteilt worden sind.
Die AGG Nr. 47 gilt darüber hinaus – auch das ist neu – für die Ausfuhr von Gütern, die zwar nicht von der Kriegswaffenliste erfasst sind, sondern der Ausfuhrliste unterfallen, aber als Bestandteile und/oder Zubehör für die Nutzung und Erhaltung von Kriegswaffen erforderlich sind. Das gilt jedoch nur, wenn das Zubehör bzw. der Bestandteil nicht mehr als 10 % des Gesamtwertes des Hauptgutes (d.h. der genehmigten Kriegswaffe) ausmacht. Andernfalls bedarf es weiterhin einer Einzelgenehmigung nach der AWV, sofern keine andere AGG auf den Export des Zubehörs oder Bestandteils Anwendung findet.
In räumlicher Hinsicht umfasst der Anwendungsbereich der AGG Nr. 47 Exporte in alle Länder bis auf solche, gegen die ein Waffenembargo im Sinne von Art. 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 verhängt wurde. Wie alle AGGen sieht auch die AGG Nr. 47 weitere Rückausnahmen vor, beispielsweise bei Kenntnis des Ausführers davon, dass die Güter zur Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine bestimmt sind. Eine Prüfung, ob die AGG Nr. 47 auf den konkreten Exportvorgang anwendbar ist, bleibt daher unerlässlich.
Obwohl nach der AGG Nr. 47 eine parallele Antragstellung beim BAFA nicht mehr erforderlich ist, bleibt ein enger Kontakt mit dem BAFA erforderlich: Zum einen ist eine Registrierung im BAFA-Portal ELAN-K2 erforderlich. Des Weiteren muss derjenige, der die AGG Nr. 47 in Anspruch nimmt, halbjährlichen Meldepflichten gegenüber dem BAFA nachkommen. In der Meldung sind unter anderem die Positionen unter der Ausfuhrliste und der Kriegswaffenliste, der Wert der ausgeführten Güter, die Stückzahl und eben auch die entsprechende Nummer der Kriegswaffengenehmigung zu nennen (siehe hierzu im Detail Ziff. 6.4 der AGG Nr. 47). Weitere Informationen zur neuen AGG Nr. 47 hat das BAFA in einem Merkblatt veröffentlicht.
Kriegswaffen an den Golf mit der AGG Nr. 48?!
In den Medien wurde teilweise behauptet, dass mit der AGG Nr. 48 Kriegswaffen ohne vertiefte Prüfung durch das BMWE an den Golf oder in die Ukraine exportiert werden könnten. Das trifft nicht zu. Die AGG Nr. 48 gilt jedoch nicht für Kriegswaffen. Zum Anwendungsbereich im Einzelnen:
Die geänderte AGG Nr. 48 ist gegenüber der spezielleren AGG Nr. 47 subsidiär, d.h. sie gilt nicht für Rüstungsgüter, die zugleich auch Kriegswaffen sind und daher einer (Einzel-) Genehmigung des BMWE bzw. des zuständigen Bundesministeriums bedürfen.
Der Anwendungsbereich der AGG Nr. 48 gilt zudem nicht für alle Rüstungsgüter. Erfasst werden nur solche Güter nach der Ausfuhrliste, die zur Luft- oder Marineverteidigung bestimmt sind. Luft- bzw. Marineverteidigung meint dabei jedes Vorgehen gegen einen Angriff aus der Luft, von See oder gegen Gefahrenlagen auf See, beispielsweise durch Seeminen.
Wie die meisten AGGen sieht die Nr. 48 zusätzliche Ausnahmen für bestimmte Güter vor. So sind Munition und Zünderstellvorrichtungen (Listenposition 0003 der Ausfuhrliste) grundsätzlich von den Ausfuhrerleichterungen ausgenommen. Das gilt auch für bestimmte Stoffe und Agenzien (Listenposition 0007), energetische Materialien und zugehörige Stoffe (Listenposition 0008), bestimmte Handfeuerwaffen (Listenposition 0001) sowie Technologie (Listenposition 0022), es sei denn es handelt sich um Verwendungstechnologie.
Die erfassten Rüstungsgüter müssen darüber hinaus zur Verwendung durch die Streitkräfte im jeweiligen Bestimmungsland der AGG Nr. 48 bestimmt sein. Zu den vom Anwendungsbereich umfassten Staaten zählen Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate (Golfstaaten) sowie die Ukraine. Die AGG gilt ebenfalls für Verbringungen in das Zollgebiet der EU, sofern dem Verbringer bekannt ist, dass das Gut anschließend – verarbeitet oder unverarbeitet – in einen Golfstaat oder die Ukraine ausgeführt werden soll.
Eine direkte Ausfuhr an die Streitkräfte ist hingegen nicht erforderlich. Die AGG gilt auch für Empfänger, die das Rüstungsgut zur ausschließlichen Verwendung durch die Streitkräfte eines Golfstaats oder der Ukraine erwerben.
Die AGG gilt vom 1. April 2026 bis zum 15. September 2026. Ihre Nutzung setzt eine Registrierung beim BAFA voraus, die nicht später als 30 Tage nach der ersten Ausfuhr oder Verbringung erfolgen darf.
Obwohl die AGG nicht für Güter gilt, die sowohl Rüstungsgut als auch Kriegswaffe sind – insoweit gilt die AGG Nr. 47 –, sieht die Neufassung der Nr. 48 eine monatliche Meldepflicht vor, in der auch mitzuteilen ist, ob es sich bei den auszuführenden oder zu verbringenden Gütern um Kriegswaffen handelt.
BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur Exportkontrolle stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein, Hanna Sophie Vetter, Dr. Nils-Hendrik Grohmann sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.