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Motivation zur Innovation – Bewerbungsverfahren für Klimaschutzverträge gestartet

08.06.2023

Am 6. Juni 2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das vorbereitende Verfahren für das milliardenschwere Förderprogramm „Klimaschutzverträge“ eingeleitet (Bekanntmachung im BAnz AT 06.06.2023 B1). Diese sog. Klimaschutzverträge – und die daraus resultierende Förderung – haben das Ziel, Unternehmen bei der Umstellung auf eine klimafreundlichere Produktion zu unterstützen und diese somit attraktiver zu machen. Das Programm ist ein wesentlicher Baustein auf dem Weg in Richtung der angestrebten Klimaneutralität Deutschlands. Eine Teilnahme am vorbereitenden Verfahren ist zwingende Grundvoraussetzung für eine Teilnahme am anschließenden Gebotsverfahren sowie eine Bewerbung für die staatliche Förderung. Die Frist für die Teilnahme am vorbereitenden Verfahren endet am 7. August 2023.

Hintergrund der Klimaschutzverträge

Hintergrund der Klimaschutzverträge ist das erklärte Ziel der Europäischen Union, bis zum Jahr 2050 – und im Falle Deutschlands sogar bis 2045 – Klimaneutralität zu erreichen. Der Industriesektor ist für etwa ein Fünftel der in Deutschland ausgestoßenen CO2 Emissionen verantwortlich, so dass die Umstellung der Industrie auf eine klimafreundliche Produktion ein notwendiges Zwischenziel darstellt. Allerdings ist eine entsprechende Umstellung für die betroffenen Unternehmen mit erheblichen Kosten und (Preis-)Risiken verbunden, weshalb derartige Investitionen zurzeit noch zögerlich erfolgen.

Durch die Klimaschutzverträge, die konzeptionell privatwirtschaftlichen Hedging-Verträgen nachempfunden sind, soll eine Absicherung gegen die Preisrisiken (beispielsweise hinsichtlich CO2 oder Wasserstoff) und gegen die aus der notwendigen Umrüstung entstehenden Mehrkosten erfolgen. Besonders von dem Vorhaben in Blick genommene Industriezweige sind die Stahl-, Chemie-, Zement- und Glasindustrie.

Wie wird gefördert?

Die Förderung folgt dem Ansatz der sog. Carbon Contracts for Difference (CCfD): Den geförderten Unternehmen wird eine variable Fördersumme gezahlt, die sich nach den jeweiligen Mehrkosten der klimafreundlichen Anlage im Vergleich zur konventionellen Anlage bemisst. Gefördert werden Investitions- und Betriebskosten über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren. Sobald jedoch die klimaneutrale Produktion günstiger ist als die konventionelle Produktion, müssen Unternehmen im Gegenzug auf Basis des abgeschlossenen Klimaschutzvertrages ihre Mehreinahmen an den Staat weitergeben. Eine Aufhebung des Vertrags kann schließlich erfolgen, wenn das grüne Produkt “preissetzend”, also definierend für den Marktpreis, geworden ist.
Die Förderung erfolgt in Form eines festen Vertragspreises pro vermiedener Tonne CO2, der im Rahmen eines Auktionsverfahrens ermittelt wird. Unternehmen müssen dabei angeben, welche Förderung zur Vermeidung einer Tonne CO2 notwendig ist. Durch das Auktionsverfahren wird sichergestellt, dass nur mit den Unternehmen, die besonders innovativ sind und daher wenig staatliche Unterstützung benötigen, Klimaschutzverträge abgeschlossen werden. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) beschrieb das Bieterverfahren vereinfacht mit den Worten: „Günstigstes Gebot zuerst, bis das Geld alle ist.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Um als förderwürdige Anlage zu gelten, muss der Emissionsausstoß bei mindestens zehn Kilotonnen CO2 pro Jahr liegen. Demnach soll sich das Förderprogramm auch für Unternehmen des Mittelstandes mit kleineren Produktionsanlagen eignen. Außerdem können sich mehrere kleine Anlagen gemeinsam für eine Förderung als Konsortium bewerben. Das BMWK hat damit nach erheblicher Kritik die zunächst im Entwurf der Förderrichtlinie vorgesehene Beschränkung auf große Unternehmen etwas gelockert und den Kreis der antragsberechtigten Unternehmen erweitert.

Eine weitere unabdingbare Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Unternehmens stellt die Nutzung von Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien für die Industrieproduktion dar. Der Einsatz von Wasserstoff setzt die Einhaltung der Kriterien der EU-Taxonomie voraus. Der Einsatz blauen Wasserstoffs ist nur dann zulässig, wenn dessen Herstellung zu geringen Emissionen führt. Zudem ist der Einsatz grünen Wasserstoffs mit einer höheren Förderung verbunden.

Was wird für eine Teilnahme am Vorverfahren benötigt und was kommt danach?

An einer Förderung durch Klimaschutzverträge interessierte Unternehmen sind durch das BMWK aufgefordert, Informationen zu den von ihnen geplanten Vorhaben (inklusive Angaben zur Erfüllung der einzelnen Fördervoraussetzungen) in Form eines Fragebogens und tabellarisch einzureichen. Ihnen wird zudem die Möglichkeit gegeben, Fragen zu dem Förderprogramm zu stellen. Auf der Grundlage dieser Informationen führt das BMWK die Gebotsverfahren für die Vergabe der ersten Klimaschutzverträge durch. Laut BMWK ist das Gebotsverfahren noch für dieses Jahr geplant.

Um sich die Möglichkeit offenzuhalten, an dem Gebotsverfahren teilzunehmen, sollten interessierte Unternehmen zeitnah prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen und rechtzeitig vor Fristablauf am 7. August die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen.

BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen sowie den Verlauf des Förderprogramms aufmerksam verfolgen. Bei Fragen stehen Ihnen Max Klasse, Ramona Ader und Jasmin Sujung Mayerl gerne zur Verfügung.

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