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F(arewell)-Gas Pt.2

Die F-Gas Verordnung in der Praxis

Die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) regelt den Einsatz fluorierter Treibhausgase in der Union. Erfasst sind neben den fluorierten Kohlenwasserstoffen auch teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW). Die in 2024 novellierte Verordnung verschärft die administrativen Hürden für Unternehmen. Dieses Briefing ist der zweite Teil unserer Reihe zur F-Gas Verordnung, in welcher wir Sie über aktuelle Entwicklungen informieren (zum ersten Teil geht es hier). In diesem Briefing stehen die praktischen Anforderungen, insbesondere bei der Nutzung des F-Gas Portals, im Fokus.

F-Gas Portal

Um eine effiziente Umsetzung der regulatorischen Vorgaben zu gewährleisten, wurde im Zuge der Verordnung das sog. F-Gas Portal als zentrales digitales Steuerungsinstrument eingeführt (Link zum Portal sowie Hilfestellung zur Registrierung hier). Es dient als elektronische Datenbank der Europäischen Kommission und registriert alle Marktakteure zentral. Ohne eine gültige Registrierung ist der regelkonforme Handel mit fluorierten Treibhausgasen in der EU praktisch kaum möglich. Bei der Registrierung werden allgemeine Daten z.B. Name des Unternehmens und Anschrift, relevante Tätigkeiten, Finanzangaben oder die EORI-Nummer erfasst und geprüft. Mitgliedstaatliche Behörden wie etwa die einzelnen Zollbehörden können die angegebenen Informationen und auch vergangene Verstöße des Unternehmens gegen Vorschriften aus der F-Gas Verordnung einsehen. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten die Unternehmen neben dem Zugang zum Portal eine ID-Nummer sowie Lizenzen wie etwa für Ein- und Ausfuhr zum Download.

Eine Registrierung muss u.a. bei den nachfolgenden unternehmerischen Tätigkeiten erfolgen:

  • Ein- und Ausfuhr von F-Gasen als Massengut (in Containern oder Flaschen) oder als Bestandteil von anderen Waren z.B.  Kälte- und Klimaanlagen (auch eingebaut in Fahrzeugen), Wärmepumpen, oder medizinische Dosier-Aerosole);

  • Herstellung von gelisteten fluorierten Treibhausgasen;

  • Aufbereiten, Nutzen und/oder Zerstören von fluorierten Treibhausgasen.

Compliance mittels F-Gas Portal

Im F-Gas Portal können Compliance-Pflichten digital erfüllt werden. Die Verordnung begründet beispielsweise eine Vielzahl von Berichtspflichten, welche durch Meldungen im F-Gas Portal zu erfüllen sind. Bereits der Umgang mit Kleinstmengen von HFKW kann Berichtspflichten auslösen. Besteht eine solche Pflicht, können Unternehmen angehalten sein, jährlich jeweils bis zum 31. März Mitteilung über die produzierten, importierten, exportierten oder auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Mengen des Vorjahres zu machen. Dies umfasst sowohl Gase, die als Massengut (Bulkware) gehandelt werden, als auch F-Gase, die in Produkten vorbefüllt sind. Zudem können Bestandsaufnahmen notwendig sein, um die Kommission über die aktuellen Bestände der fluorierten Treibhausgase im Unternehmen zu informieren.

Im Jahre 2024 haben bereits über 8.200 europäische Unternehmen das F-Gas Portal zur Erfüllung von Berichtspflichten nutzen müssen. Um eine lückenlose Überwachung der Auflagen zu gewährleisten, müssen zudem sämtliche Aktivitäten in den Bereichen Rückgewinnung, Recycling und Zerstörung gemeldet werden. Sämtliche Meldungen sind im Portal sowohl in physikalischen Tonnen des verwendeten Stoffes als auch in entsprechenden CO₂-Äquivalenten auszuweisen, um die Schädlichkeit des Gases ermessen zu können. Ab einer Menge von 1.000 Tonnen CO₂-Äquivalent müssen die Angaben zusätzlich von einem unabhängigen, im Portal registrierten externen Prüfer bestätigt werden

Die Art der Meldungen hängt von der jeweiligen Rolle des Unternehmens in der F-Gas Wertschöpfungskette ab – sie könne beispielsweise folgenden Umfang haben:

  • Exporteure melden im Portal die Ausfuhr von F-Gasen in Drittstaaten innerhalb des Kalenderjahres, um die Überwachung der aus der Union abfließenden Stoffströme zu gewährleisten.

  • Unternehmen, die mehr als eine Tonne bzw. 100 Tonnen CO₂-Äquivalent F-Gas jährlich aufbereiten, sind zur Meldung verpflichtet.

  • Unternehmen, welche HFKW zerstören, melden die zerstörten Mengen über das F-Gas Portal.

Die unvollständige oder falsche Übermittlung von Informationen könnte Anlass für Kontrollen durch die zuständigen Behörden sein. Eine lückenlose Dokumentation ist nicht zuletzt auch für den Export von Relevanz, denn die Zollbehörden gleichen Sendungen mit den Daten im Portal ab. Bei Unstimmigkeiten oder fehlenden Lizenzen soll die Ware unmittelbar an der Grenze festgehalten werden.

Das Quotensystem der Kommission

Das mit der Vorgängerverordnung (EU) 517/2014 eingeführte Quotensystem wird mit der neuen Verordnung fortgeführt. Die Quoten repräsentieren das Recht HFKW in Verkehr zu bringen. Die Zahl der verfügbaren Quoten ist begrenzt und die Verteilung wird von der Kommission gesteuert. Die Gesamtmenge der Quoten wird fortlaufend verringert. Für den Zeitraum 2027 bis 2029 ist eine Halbierung der verfügbaren Quoten vorgesehen, ab 2050 soll es keine neuen Quoten geben.

Etablierte Marktteilnehmer erhalten Quoten basierend auf festen Referenzwerten, bei neuen Marktteilnehmern erfolgt die Zuweisung der Quoten anhand von Verbrauchsprognosen der Kommission. Im Jahr 2025 erhielten über 1.700 europäischen Unternehmen Quotenkontingente von der Kommission, unter ihnen 75 deutsche Unternehmen. Akteuere mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer werden bei der Quotenverteilung und Anmeldung als ein einziges Unternehmen behandelt. Nicht alle HFKW belasten die zugewiesenen Quotenrechte gleichermaßen. Die Belastung wird anhand des Treibhauspotentials (GWP) in CO₂-Äquivalenten berechnet.

Quoten können über das F-Gas Portal verwaltet werden. Unternehmen können beispielsweise ungenutzte Quoten an andere im Portal registrierte Firmen übertragen. Diese Übertragung erfolgt unmittelbar über die Benutzeroberfläche. Jede Quote ist jedoch nur einmal übertragbar. Zudem sind die Quoten nur für das Kalenderjahr gültig in welchem sie zugeteilt worden sind. Pro Tonne CO₂-Äquivalent wird von der Kommission eine Gebühr von EUR 3 erhoben. Die Zahlung muss fristgerecht erfolgen, da der Anspruch auf Zuteilung sonst ersatzlos verfällt. Unternehmen benötigen Quoten exemplarisch in folgenden Fällen:

  • Unternehmen, die HFKW als Bulkware beispielsweise in Behältern, Zylindern oder Tanks aus Nicht-EU-Ländern einführen, müssen die Einfuhr durch entsprechende Quoten abdecken.

  • Hersteller, die HFKW innerhalb der Europäischen Union produzieren, müssen ihre produzierten Mengen durch Quoten abdecken.

  • Unternehmen, die mit HFKW vorbefüllte Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Dosier-Aerosole in Verkehr bringen, sind ab einer Menge von 10 Tonnen CO₂-Äquivalent quotenpflichtig.

  • Hersteller von medizinischen Dosier-Aerosolen wie Asthmasprays, müssen ebenfalls Quoten für ihre Treibmittel müssen nachweisen.

Fazit

Die operative Umsetzung der F-Gas-Verordnung kann komplex und fehleranfällig sein. Betroffene Unternehmen müssen ihre internen Prozesse an die digitalen Meldezyklen anpassen. Ein proaktives Quotenmanagement kann zudem über die wettbewerbsfähige Nutzung von HFKW entscheiden. Auch erscheint eine Integration der Vorgaben durch das F-Gas-Portal in das betriebliche Compliance-Management als angebracht, um die Dokumentation und Meldung aller relevanten Stoffströme dauerhaft zu gewährleisten. Angesichts der regulatorischen Anforderungen sowie der empfindlichen Sanktionen bei Verstößen ist eine Prüfung der unternehmensindividuellen Pflichten angeraten, um die operativen Handlungsspielräume langfristig zu sichern.

BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur F-Gas Verordnung stehen Ihnen Dr. Leonard von Rummel und Dr. Florian Wolf sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.

BLOMSTEIN | Wir beraten unsere internationalen Mandanten in den Gebieten Kartell-, Vergabe-, Außenwirtschafts- und Beihilferecht sowie ESG in Deutschland, Europa und – über unser globales Netzwerk – weltweit.