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Fast Fashion, Slow Down: EU stoppt die Textilvernichtung

Die EU-Ökodesign-Verordnung verpflichtet große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026, unverkaufte Textilien anderweitig zu verwerten

Mit der Verordnung (EU) 2024/1781, also der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR), setzt die Europäische Union neue Standards für den Umgang mit unverkauften Waren. Für große Unternehmen gilt seit dem 19. Juli 2026 ein unionsweit unmittelbar anwendbares Verbot der Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Schuhe und Bekleidungsaccessoires.

Was das Vernichtungsverbot konkret bedeutet

Seit dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe unionsrechtlich verboten (Art. 25 Abs. 1 ESPR). Die bisher verbreitete Vernichtung von Lagerüberhängen zur Bestandsbereinigung ist damit grundsätzlich unzulässig.

Ausnahmen vom Vernichtungsverbot

Das Vernichtungsverbot gilt jedoch nicht ausnahmslos. Im Februar 2026 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt (C(2026)659) erlassen, der die zulässigen Ausnahmen konkretisiert. Solche eng gefassten Ausnahmen gelten etwa bei Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken, bei Fälschungen oder sonstigen Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums sowie bei irreparablen Schäden, die erst nach Rückgabe durch den Verbraucher festgestellt wurden (vgl. Art. 2 DelVO). In jedem Ausnahmefall ist das Vorliegen des Ausnahmegrundes detailliert zu dokumentieren und diese Nachweise sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

Welche Produkte erfasst sind

Das Verbot erfasst Bekleidung, Accessoires (Taschen, Gürtel, Schals, Handschuhe und ähnliche Artikel) sowie Schuhe, soweit diese den in Anhang VII der ESPR genannten Warencodes entsprechen. Die Kommission kann den Geltungsbereich durch weitere delegierte Rechtsakte auf andere Produktgruppen ausweiten (Art. 25 Abs. 3 ESPR).

Wer betroffen ist

Das Vernichtungsverbot richtet sich nicht nur an Hersteller im engeren Sinne. Adressiert sind alle Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Es betrifft also insbesondere Importeure, Unternehmen, die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben, sowie Händler, die Produkte wesentlich verändern.

Das Vernichtungsverbot hat einen gestaffelten zeitlichen Anwendungsbereich. Entscheidend ist dabei die Unternehmensgröße (vgl. Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 ESPR i.V.m. EU-Empfehlung 2003/361/EG):

  • Große Unternehmen (in der Regel: mindestens 250 Beschäftigte oder Jahresumsatz ab 50 Millionen Euro): Das Verbot gilt ab dem 19. Juli 2026.

  • Mittlere Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte und unter 50 Millionen Euro Umsatz / Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro): Das Verbot gilt ab dem 19. Juli 2030.

  • Kleine und Kleinstunternehmen (weniger als 50 Beschäftigte und unter 10 Millionen Euro Jahresumsatz) sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Transparenzpflichten: Rechenschaft über den Verbleib von Lagerbeständen

Das Vernichtungsverbot ist mit Berichts- und Transparenzpflichten verknüpft. Unternehmen müssen offenlegen, welche Mengen unverkaufter Produkte sie aus welchem Grund und auf welchem Wege entsorgt haben (Art. 24 Abs. 1 ESPR). Diese Berichte sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und sollen sowohl Umgehungen verhindern als auch Anreize für alternative Verwertungswege wie Weiterverkauf, Spenden oder Reparatur schaffen. Wer diesen Nachweis nicht sauber führt, riskiert neben Bußgeldern (Art. 74 ESPR) auch Reputationsschäden.

Was die ESPR noch bringt

Das Vernichtungsverbot ist erst der Auftakt. Die ESPR ermächtigt die Kommission, schrittweise produktspezifische Ökodesign-Anforderungen einzuführen. Textilien gehören dabei zu den vorrangig behandelten Produktgruppen.

Für 2027 wird ein delegierter Rechtsakt für Textilien und Bekleidung erwartet. Vorgesehen sind voraussichtlich Anforderungen an Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Ergänzend hierzu soll der Digitale Produktpass für Textilien insbesondere Angaben zur Materialzusammensetzung, zur Lieferkette bzw. Herkunft sowie zu relevanten Umweltinformationen enthalten.

BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur ESPR stehen Ihnen Dr. Florian Wolf und Juliana Wimmer sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.

BLOMSTEIN | Wir beraten unsere internationalen Mandanten in den Gebieten Kartell-, Vergabe-, Außenwirtschafts- und Beihilferecht sowie ESG in Deutschland, Europa und – über unser globales Netzwerk – weltweit.