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FDI-Facelift

Was das geplante IPG für die Deal-Praxis in Deutschland verändert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) arbeitet an einem neuen Investitionsprüfungsgesetz (IPG). Dieses soll die Investitionskontrolle in Deutschland neu ordnen – und an mehreren Stellen zugleich neu regeln. In der Sache bleiben die ganz großen Verschiebungen gegenüber dem bisherigen System zwar aus. Einige praxisrelevante Neuerungen wie geänderte Schwellen, neue und erweiterte Fallgruppen, zusätzliche Erwerbskonstellationen, die eine Meldepflicht oder ein Prüfrecht auslösen können, sowie Anpassungen bei Fristen und Verfahren sind aber vorgesehen. Damit dürften FDI-Risiken künftig bei mehr Transaktionen relevant werden. Gleichzeitig verspricht der Entwurf punktuelle Vereinfachungen und eine stärkere Vereinheitlichung des Verfahrens – was für allem für das Timing von Deals relevant sein dürfte.

Reformdruck und Leitlinien

Mit der geplanten Reform reagiert der Gesetzgeber auf aktuelle Entwicklungen der Investitionsprüfung, die längst zu einem Standardinstrument der Wirtschafts- und Sicherheitspolitik geworden ist. Geopolitische Risiken, technologische Abhängigkeiten und der Schutz strategischer Fähigkeiten rücken stärker in den Fokus; zugleich will Deutschland offen für ausländische Investitionen bleiben. Der IPG-Entwurf verfolgt damit einen Balanceakt: mehr Zugriff in sicherheitsrelevanten Fällen – weniger Reibung in unkritischen Transaktionen. Hinzu kommt der europäische Impuls: Die überarbeitete EU-Screening-Verordnung (Verordnung (EU) 2026/1386) führt verbindliche Mindeststandards ein und zwingt Deutschland zu punktuellen Anpassungen ab spätestens Januar 2028.

Neuerungen beim Anwendungsbereich der Investitionsprüfung

Drei Verfahrensarten – ein Genehmigungsweg

Zu den beiden bestehenden Verfahrensarten – dem sektorspezifischen und dem sektorübergreifenden Verfahren, die bei Erreichen der maßgeblichen Schwellen einer Meldepflicht unterliegen – tritt künftig eine dritte Verfahrensart hinzu. Das künftige System umfasst damit:

  • das sektorspezifische Verfahren (u.a. bei Verteidigung, Wehrtechnik, IT-Sicherheit),

  • das neue fallgruppenspezifische Verfahren – bislang Teil der sektorübergreifenden Prüfung – (u.a. bei kritischer Infrastruktur) und

  • das sektorübergreifende Verfahren als Auffangtatbestand.

Bei Erreichen der jeweiligen Schwellen unterliegen Erwerbe im sektorspezifischen und im fallgruppenspezifischen Verfahren einer Meldepflicht, während Erwerbe im sektorübergreifenden Verfahren einer Prüfbefugnis des BMWE unterliegen.

Dabei gelten für alle drei Verfahrensarten grundsätzlich einheitliche Verfahrensregeln und Fristen. Am Ende des Verfahrens steht künftig stets die Erteilung einer Genehmigung. Die bisherige Differenzierung zwischen Freigabe und Unbedenklichkeitsbescheinigung wird damit obsolet.

Neue Prüfeintrittsschwellen

Fortan sollen folgende Schwellen für ausländische Erwerbe gelten:

  • 10 Prozent der Stimmrechte im sektorspezifischen Verfahren sowie im fallgruppenspezifischen Verfahren für besonders sicherheitsrelevante Sektoren;

  • 25 Prozent der Stimmrechte im sektorübergreifenden Verfahren sowie im fallgruppenspezifischen Verfahren für bestimmte weitere sicherheitsrelevante Sektoren;

  • 15 Prozent der Stimmrechte bei börsennotierten Zielunternehmen, soweit ansonsten die 25-Prozent-Schwelle maßgeblich wäre.

Auch weitere Anteilserwerbe oberhalb der Prüfeintrittsschwelle bleiben prüfrelevant. Künftig werden bei einer Ausgangsschwelle von 10 Prozent die Schwellen von 25, 50, 75 und – neu – 100 Prozent, bei einer Ausgangsschwelle von 25 Prozent die Schwellen von 50, 75 und – neu – 100 Prozent erfasst. Die bisherige Hinzuerwerbsschwelle von 40 Prozent entfällt. Für börsennotierte Zielunternehmen wird zudem eine zusätzliche Schwelle von 30 Prozent eingeführt.

Mehr Zielgesellschaften erfasst

Die bislang in der Außenwirtschaftsverordnung geregelten Fallgruppen werden in eine eigenständige Investitionsprüfungsverordnung (IPV) überführt. Die geplante Reform erweitert den Anwendungsbereich der Investitionsprüfung in mehreren technologisch und wirtschaftlich sensiblen Bereichen. Da sich das Gesetzgebungsverfahren noch im Gang befindet, können sich Zuschnitt und Formulierung einzelner Fallgruppen noch ändern.

  • KRITIS-Fallgruppe: Die KRITIS-Fallgruppe erfasst künftig auch Unternehmen, die zwar nicht selbst Betreiber einer kritischen Anlage sind, aber die tatsächliche Sachherrschaft über eine solche Anlage und damit den tatsächlichen Zugriff beziehungsweise die Möglichkeit hierzu haben.

  • Versorgungskritische Arzneimittel: An die Stelle des bisherigen Begriffs „wesentliche Arzneimittel“ tritt ein Verweis auf eine abschließende Liste versorgungskritischer Wirkstoffe.

  • Künstliche Intelligenz: Die bisherige KI-Fallgruppe wird deutlich erweitert. Erfasst werden insbesondere auch KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die für Verteidigungs- oder Weltraumanwendungen geeignet sind, sowie KI-Modelle mit systemischem Risiko im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).

  • Halbleitertechnologien: Der Anwendungsbereich wird auf wesentliche Teile der Halbleiter-Wertschöpfungskette erweitert. Erfasst werden unter anderem Chip-Design, elektronische Entwurfsautomatisierungs-Software, Front- und Back-End-Fertigung, Packaging-Technologien sowie Werkstoffe wie Spezialchemikalien und Wafer.

  • Luft- und Raumfahrt: Dual-Use-Güter werden aus der bisherigen Fallgruppe für bestimmte Produkte herausgelöst und künftig in einer eigenständigen Fallgruppe erfasst (siehe unten). In der Fallgruppe verbleiben insbesondere Luftfahrtunternehmen mit Betriebsgenehmigung sowie Güter für Raumfahrt- und Raumfahrtinfrastruktursysteme.

  • Quantentechnologien: Die bisherige Beschränkung auf Entwicklung und Herstellung entfällt; künftig genügt bereits die Erforschung von Quantentechnologien.

  • Rohstoffe: Die bestehende Rohstoff-Fallgruppe wird an die EU-Listen kritischer und strategischer Rohstoffe nach der Verordnung (EU) 2024/1252 (Critical Raw Materials Act) angekoppelt und dadurch dynamisch an künftige Anpassungen angebunden.

  • Dual-Use-Güter: Zu den praktisch bedeutendsten Neuerungen gehört die Einführung einer eigenständigen Fallgruppe für Güter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) aufgeführt sind. Aufgrund der breiten industriellen Basis der deutschen Wirtschaft wird dies nach unserer Einschätzung die Zahl der FDI-Verfahren erheblich erhöhen. Vielen Zielgesellschaften – insbesondere solchen, die ausschließlich innerhalb der EU vertreiben – ist derzeit nicht bewusst, dass sie tatsächlich Güter herstellen, die unter die Dual-Use-Verordnung fallen. Künftige Transaktionen werden daher eine noch tiefere Analyse erfordern.

  • Wahlsysteme: Ebenfalls neu eingeführt wird eine Fallgruppe für Systeme zur Durchführung von Wahlen sowie damit verbundene Informations- und IT-Systeme. Ziel ist der Schutz der Integrität demokratischer Prozesse.

Engerer Inländerbegriff und Ende der EFTA-Privilegierung

Natürliche Personen gelten künftig nur noch dann als Inländer, wenn sie ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit haben; als Unionsansässige nur, wenn sie ausschließlich eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten haben. In beiden Fällen ist zusätzlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland beziehungsweise in der Europäischen Union erforderlich. Eine doppelte Staatsangehörigkeit kann damit zu einer Meldepflicht führen.

Für juristische Personen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Hier kommt es für die Inländereigenschaft darauf an, ob Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland sind. Zugleich entfällt die bisherige Privilegierung der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz). Zugleich entfällt die bisherige Privilegierung der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz).

Konzerninterne Umstrukturierungen deutlich erleichtert

Die Ausnahme für konzerninterne Umstrukturierungen wird auf alle drei Verfahrensarten ausgeweitet. Entscheidend ist künftig nur noch, dass kein Erwerber hinzutritt, der seinen Sitz oder Ort der Leitung in einem anderen Staat als die bisherigen Erwerbsbeteiligten hat. Erfasst sind zudem Umstrukturierungen bei denen das herrschende Unternehmen selbst als Erwerber oder Veräußerer auftritt.

Atypische Einflussnahme und Umgehung erweitert

Der bisherige „atypische Kontrollerwerb“ wird durch den atypischen Erwerb von „Einfluss“ ersetzt. Die Neuerung ist, dass die Einräumung besonderer Rechte (bestimmte Vetorechte, zusätzliche Sitze in Aufsichtsgremien oder Informationsrechte) künftig eine Meldepflicht (sektorspezifisches und fallgruppenspezifisches Verfahren) bzw. eine Prüfbefugnis (sektorübergreifendes Verfahren) auslösen kann, selbst wenn überhaupt keine Stimmrechte erworben werden.

Der Umgehungstatbestand wird in Anlehnung an das Kartellrecht erweitert. Eine Umgehungsabsicht ist künftig nicht mehr erforderlich. Es genügt, dass die konkrete Gestaltung eines Geschäfts objektiv dazu führt, die Investitionsprüfung im Einzelfall zu umgehen.

Verfahren und Fristen

Verkürzte Prüffristen

  • Phase I wird von zwei Monaten auf 45 Tage (ohne Verlängerungsmöglichkeit) verkürzt. Die Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig eingegangen sind.

  • Phase II beträgt künftig 120 Tage. Das BMWE kann sie einseitig um bis zu 90 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung des unmittelbaren Erwerbers möglich. Die bislang zusätzlich erforderliche Zustimmung des Veräußerers entfällt.

Das BMWE kann eine Transaktion künftig ex officio nur noch innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss aufgreifen. Bislang betrug die Frist fünf Jahre.

Vorläufige Maßnahmen werden wichtiger und schärferer Sanktionsrahmen

Eine neue Vorschrift ermöglicht es dem BMWE erstmals, bereits vor Abschluss des Prüfverfahrens vorläufige Maßnahmen anzuordnen. Bei meldepflichtigen Erwerben gilt bereits nach der jetzigen Rechtslage ein Vollzugsverbot, sodass die praktische Bedeutung der neuen Befugnis dort begrenzt sein dürfte. Relevant ist sie dagegen für sektorübergreifende Verfahren, in denen bislang kein automatisches Vollzugsverbot gilt. Außerdem ist erstmals gesetzlich die Möglichkeit vorgesehen, Stimmrechte vorübergehend auf einen unabhängigen Dritten zu übertragen.

Erstmals können Verstöße gegen die Meldepflicht ausdrücklich mit einem Bußgeld geahndet werden. Gleiches gilt, wenn Dritte ein Auskunftsverlangen nicht beantworten. Je nach Verstoß können Bußgelder von bis zu einer Million Euro verhängt werden. Die bestehenden Strafvorschriften bleiben unverändert.

EU-weite Koordinierung paralleler Anmeldungen und vereinfachte Untersagungen

Für Transaktionen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten geprüft werden müssen, wird ein neues Koordinierungsgebot eingeführt: Die Meldung in Deutschland soll am selben Tag wie die Meldungen in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten erfolgen.

Die Voraussetzungen für eine Untersagung werden für alle Verfahrensarten vereinheitlicht. Künftig ist nicht mehr die Zustimmung der gesamten Bundesregierung erforderlich. Es genügt das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt sowie den Bundesministerien des Innern, der Verteidigung und der Finanzen. In der Vergangenheit hat das Erfordernis der Zustimmung der gesamten Bundesregierung wiederholt zu politischen und rechtlichen Kontroversen geführt.

Veröffentlichung von Entscheidungen und Rechtsschutz

Der IPG-Entwurf schafft eine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Untersagungen auf der Internetseite des BMWE. Im Einzelfall können auch mildernde Maßnahmen, die in Anordnungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen enthalten sind, veröffentlicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten bleiben dabei gewahrt.

Für Streitigkeiten nach dem IPG-E soll bereits in erster Instanz das Oberverwaltungsgericht zuständig sein. Dadurch sollen investitionsprüfungsrechtliche Fragen schneller geklärt und zügig Rechtssicherheit geschaffen werden.

Ausblick: Was Unternehmen jetzt im Blick behalten sollten

Das geplante IPG erweitert die FDI-Relevanz in mehreren Bereichen. Bei geplanten Transaktionen müssen Erwerberkonstellationen, Beteiligungsstrukturen und die konkreten Tätigkeiten des Zielunternehmens weiterhin frühzeitig auf investitionskontrollrechtliche Relevanz geprüft werden. Zugleich bleibt abzuwarten, wie weit der Gesetzgeber den Anwendungsbereich im weiteren Verfahren tatsächlich zieht – insbesondere bei einzelnen Fallgruppen, intra-EU Investments und Greenfield-Investitionen. Mit einem Inkrafttreten des IPG wird derzeit im Frühjahr 2027 gerechnet.

BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur europäischen und nationalen Investitionsprüfung stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein, Dr. Leonard von Rummel, Elisa Steinhöfel sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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