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FDI-Screening Reloaded

Neue EU-Vorgaben für die deutsche Investitionskontrolle

Mit dem Inkrafttreten der reformierten EU-Screening-Verordnung Mitte Juli sind die neuen europarechtlichen Vorgaben für die Investitionskontrolle gesetzt (ABl.  2026/1386, 26.06.2026). Für Deutschland stellt sich nun die Frage, wie diese Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung plant, die bislang im AWG und in der AWV geregelte Investitionskontrolle in einem eigenständigen Investitionsprüfgesetz zu bündeln und dabei die Anforderungen der reformierten Verordnung zu berücksichtigen.

Das Briefing zeigt auf, welche Neuerungen die EU-Screening-Verordnung für das deutsche Investitionsprüfungsrecht mit sich bringt und an welchen Stellen gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht.

Ausgangspunkt der Reform: Die bisherige EU-Screening-Verordnung

Im Mittelpunkt der bisherigen EU-Screening-Verordnung von 2019 stehen Kooperations- und Informationspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Diese sollen sich über angemeldete ausländische Direktinvestitionen austauschen, Stellungnahmen abgeben und diese im Prüfverfahren berücksichtigen. Zugleich benennt die Verordnung bereits bestimmte sensible Bereiche und Prüfkriterien für die Bewertung von Investitionen. Eine Verpflichtung zur Einführung nationaler Prüfmechanismen enthält sie zwar nicht, sie ermutigt die Mitgliedstaaten jedoch zur Einrichtung entsprechender Verfahren.

Neue Spielregeln für die Investitionskontrolle: Die neugefasste EU-Screening-Verordnung

Die neugefasste EU-Screening-VO geht über die bisherigen Regelungen hinaus und soll zu einer stärkeren Harmonisierung der Investitionskontrolle innerhalb der Europäischen Union führen. Während die Mitgliedstaaten bislang weitgehend eigenständig über die Ausgestaltung ihrer Prüfverfahren entscheiden konnten, sieht die neue Verordnung erstmals verbindlichere Vorgaben sowohl für die Verfahrensgestaltung als auch für die materielle Prüfung vor.

Auf prozeduraler Ebene betrifft dies insbesondere die Einführung eines zweistufigen Prüfverfahrens (Phase I und II) sowie Vorgaben zur koordinierten Einreichung und Bearbeitung länderübergreifender Transaktionen. Darüber hinaus werden auch die materiellen Anforderungen erweitert, etwa durch die Verpflichtung zur Prüfung von Investitionen in bestimmte sensible Bereiche. Allerdings bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Entscheidungen von den Mitgliedstaaten getroffen werden.

Vom europäischen Rahmen zum nationalen Recht: Die nächsten Schritte für Deutschland

Die europäische Reform wirft die Frage auf, inwieweit das deutsche Investitionskontrollrecht bereits den neuen Anforderungen entspricht und in welchen Bereichen Anpassungen erforderlich werden. Die Bundesregierung plant aktuell ein eigenständiges Investitionsprüfgesetz, das die neuen Vorgaben umsetzen soll. Ein Referentenentwurf des BMWE wird zeitnah erwartet.

Der wesentliche Umsetzungsbedarf betrifft insbesondere folgende Bereiche:

  • Anpassung der Definitionen: Nach deutschem Recht setzt ein sektorübergreifendes Prüfverfahren den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb eines inländischen Unternehmens oder inländischer Unternehmensanteile (oberhalb der relevanten Prüfeintrittsschwellen) durch einen Unionsfremden voraus (§ 55 Abs. 1 AWV). Erwerber aus EFTA-Staaten werden dabei unionsansässigen Erwerbern gleichgestellt (§ 55 Abs. 2 S. 4 AWV, § 5 Abs. 2 S. 3 AWG). Hierbei ist indes folgendes zu beachten:

    • Investitionen aus EU-/EFTA-Staaten unterliegen daher grundsätzlich keiner sektorübergreifenden Prüfung. Ausnahmsweise können auch solche Investitionen vom BMWE geprüft werden, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorliegen (§ 55 Abs. 2 S. 1 AWV).

    • Allerdings legt das BMWE in seiner Prüfpraxis den § 55 Abs. 1 AWV bereits heute so weit aus, dass auch Investitionen von EU-/EFTA-Tochterunternehmen als mittelbare Erwerbe des unionsfremden Mutterunternehmens angesehen werden können und folglich einer Prüfung unterliegen. Das gilt bereits dann, wenn Unionsfremde die jeweilige in § 56 Abs. 1 AWV niedergelegte Schwelle an Stimmrechten an einem EU-Unternehmen halten (also in besonders sensiblen Bereichen ab 10 % der Stimmrechte). Diese Auslegung ist nicht unumstritten. Auf europäischer Ebene fielen Investitionen durch EU-/EFTA-Tochterunternehmen bisher nicht unter den Begriff einer „ausländischen Investition“, die eine Investitionskontrolle auslösen konnte. Die neue Screening-Verordnung schließt diese Regelungslücke.

    • Künftig unterfallen dem Begriff der „ausländischen Investition“ auch solche Investitionen, die durch ein EU-/EFTA-Tochterunternehmen vorgenommen werden, das von einem ausländischen Investor unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird (Art. 2 Nr. 1, 7 EU-Screening-VO 2026/1386). Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob das Investitionsprüfungsgesetz insoweit lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage oder eine darüberhinausgehende Anpassung vorsehen wird.

  • Interessant dürfte auch zu sehen sein, wie der Begriff des Kontrollerwerbs ausgelegt wird:

    • Nach derzeitigem deutschem Recht knüpft sich die Prüfungsbefugnis eines Erwerbs an die Erreichung gewisser Stimmrechtsanteilsschwellen, §§ 56, 60a AWV (10%, 20% oder 25%), mithin deutlich unterhalb einer „Kontrolle“ im gesellschaftsrechtlichen Sinne.

    • Die neue Screening-VO verwendet hingegen einen funktionalen Kontrollbegriff, der darauf abstellt, ob die Investition mit dem Ziel getätigt wird „dauerhafte und direkte Verbindungen mit einem Zielunternehmen in der Union herzustellen oder aufrechtzuerhalten, für das der ausländische Investor Kapital zur Verfügung stellt, um eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben, und die eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle dieses Ziels in der Union ermöglicht“ (Art. 2 Nr. 1 EU-Screening-VO 2026/1386).

    • Die Begriffe der „wirksamen Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle dieses Ziels“ werden dabei nicht weiter definiert. Zwar ist nicht absehbar, dass die Stimmrechtsanteilsschwellen im geplanten Investitionsprüfgesetz aufgegeben werden. Es bleibt dennoch abzuwarten, inwiefern die künftige Auslegung des europäischen Kontrollbegriffes Einfluss auf das deutsche Recht nehmen wird.

  • Überarbeitung der Adressaten: Erwerbe durch Investoren aus EFTA-Staaten unterliegen grundsätzlich keiner sektorübergreifenden Prüfung (§ 55 Abs. 2 S. 4 AWV, § 5 Abs. 2 S. 3 AWG). Die neue Screening-Verordnung normiert allerdings ein Diskriminierungsverbot, nach dem die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen dürfen (Art. 4 Abs. 1 EU-Screening-VO 2026/1386). Zwar sieht auch die bisherige Screening-Verordnung ein solches Diskriminierungsverbot vor (Art. 3 Abs. 2 EU-Screening-VO 2019/452), sodass die Rechtslage insoweit unverändert erscheint. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der neuen Vorgaben eine Privilegierung der Investoren aus EFTA-Staaten gegenüber Investoren aus anderen Drittländern abschafft. Folglich könnte sich das Prüfrecht des BMWE künftig auch auf solche Investitionen erstrecken.

  • Erweiterung der Fallgruppen: Das deutsche Investitionskontrollrecht erfasst bereits zahlreiche sicherheitsrelevante Bereiche sowohl in der sektorspezifischen (§ 60 Abs. 1 AWV) als auch der sektorübergreifenden Prüfung (§ 55a Abs. 1 AWV) und sieht hierfür Meldepflichten sowie Prüfrechte vor. Der verbindliche Mindestprüfumfang der neuen Screening-Verordnung erfasst darüber hinausgehende Bereiche, die im Rahmen des geplanten Investitionsprüfgesetzes berücksichtigt werden müssen. Beachtenswert sind vor allem die folgenden Beispiele:

    • Während § 55a Abs. 1 Nr. 18 und 19 AWV bisher nur auf Teile der Dual-Use Güter aus Anhang I der EU-Dual-Use-VO (EU-Dual-Use-VO 2021/821) verweisen, erfasst die neue Screening-VO sämtliche Dual-Use Güter (Art. 4 Abs. 15 lit. a EU-Screening-VO 2026/1386).

    • Auch erfasst § 55a Abs. 1 Nr. 13 AWV derzeit nur bestimmte KI-Modelle, die konkrete Anwendungsprobleme lösen sollen, wohingegen die neue Screening-VO auch KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck nach der EU-AI-VO 2024/1689 erfasst (Art. 4 Abs. 15 lit. c EU-Screening-VO 2026/1386).

    • Hinsichtlich der Prüfung von Investitionen im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zeigt sich ebenfalls eine Diskrepanz zwischen der derzeitigen deutschen Regelung und der neuen Screening-VO: Während § 55a Abs. 1 Nr. 25 AWV lediglich die Gewinnung, Aufbereitung und Raffination kritischer Rohstoffe erfasst und auf die Liste der kritischen Rohstoffe im Rahmen der Rohstoffinitiative verweist, erfasst die neue Screening-VO auch darüberhinausgehende Tätigkeiten wie das Recycling oder die Bevorratung und verweist auf die Liste kritischer Rohstoffe aus Anhang I der EU-VO 2024/1252 (Art. 4 Abs. 15 lit. e EU-Screening-VO 2026/1386).

    • Ferner findet auch die verpflichtende Prüfung von Investitionen in gewisse Finanz- und Wahlinfrastrukturen keine Entsprechung in den derzeitigen deutschen Regelungen und muss im Rahmen des geplanten Gesetzes berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 15 lit. f und g EU-Screening-VO 2026/1386).

  • Harmonisierung der Verfahren: Das deutsche Recht sieht derzeit eine Frist von bis zu zwei Monaten für die Phase I der Prüfung einer ausländischen Direktinvestition vor (§ 14a Abs. 1 Nr. 1 AWG).  Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Verfahren in Phase I einvernehmlich zu verlängern, um bereits in dieser Phase eine abschließende Entscheidung zu erreichen (§ 14a Abs. 5 AWG). Das dürfte sich ändern:

    • Die neue Screening-Verordnung sieht eine 45-Tage-Frist für die Phase I vor (Art. 4 Abs. 2 lit. a EU-Screening-VO 2026/1386). Die bisherige Frist dürfte an die kürzere EU-Frist angepasst werden müssen. Gleichzeitig würde dadurch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Fristverlängerung entfallen.

    • Weiterhin ergänzt die neue Verordnung die Handlungsmöglichkeiten der nationalen Behörden, etwa indem nicht genehmigte Transaktionen rückabgewickelt werden können (Art. 20 Abs. 1 lit. b EU-Screening-VO 2026/1386). In Deutschland ist das BMWE zwar befugt, eine Rückabwicklung anzuordnen (siehe § 15 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AWG). Die Einzelheiten werden bislang indes nicht geregelt – das könnte nun geschehen.

  • Ferner ist auf die Regelungen der neuen Screening-Verordnung zu länderübergreifenden Transaktionen hinzuweisen (Art. 7 EU-Screening-VO 2026/1386). Eine länderübergreifende Transaktion liegt vor, wenn eine ausländische Investition in zwei oder mehr Mitgliedstaaten Überprüfungsmechanismen unterliegt (Art. 2 Nr. 18 EU-Screening-VO 2026/1386). Die Verordnung normiert, dass parallele Verfahren sowohl zeitlich als auch inhaltlich besser zwischen den nationalen Behörden koordiniert werden sollen, etwa indem die Anträge zeitgleich eingereicht werden und die Behörden sich bei ihren Entscheidungen beraten sollen. Regelungen zu solchen Transaktionen enthält das deutsche Recht bisher nicht; sie müssen folglich aufgenommen werden.

  • Vereinheitlichung der Kriterien: Die deutsche Investitionskontrolle berücksichtigt bereits bestimmte Kriterien bei der Bewertung von ausländischen Direktinvestitionen, etwa ob der Erwerber staatlich kontrolliert wird oder ein erhebliches Risiko der Beteiligung an strafbaren Aktivitäten besteht (§ 55a Abs. 3 Nr. 1 und 3 AWV). Diese Kriterien orientieren sich an den Vorgaben der bisherigen EU-Screening-Verordnung von 2019. Die neue EU-Verordnung sieht jedoch einen umfassenderen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Gefährdungspotenzials einer ausländischen Investition vor, der voraussichtlich übernommen werden muss (Art. 19 Abs. 1, 2 EU-Screening-VO 2026/1386). Künftig soll etwa auch berücksichtigt werden, ob eine Investition politischen oder militärischen Zielen eines Drittstaates dient oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaates erleichtert sowie ob der Erwerber Sanktionen unterliegt oder über eine undurchsichtige Eigentümerstruktur verfügt.

Trotz des bereits weitreichenden Anwendungsbereichs der deutschen Investitionskontrolle führen die Änderungen der EU-Screening-Verordnung in mehreren Bereichen zu Anpassungsbedarf im nationalen Recht. Der deutsche Gesetzgeber wird die neuen unionsrechtlichen Vorgaben im Rahmen des geplanten Investitionsprüfgesetzes sorgfältig prüfen und in die künftige Ausgestaltung der Investitionskontrolle einbeziehen müssen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sich die regulatorischen Anforderungen an grenzüberschreitende Investitionen weiter verändern werden.

BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur europäischen und nationalen Investitionskontrolle stehen Ihnen Roland M. Stein, Leonard von Rummel sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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