Finanz- und Energiesektor im Visier
Das 21. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus im Überblick
Dem am 23. Juli 2026 veröffentlichten 21. Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland und Belarus sind Medienberichten zufolge wochenlange, zähe Verhandlungen vorausgegangen. Dabei konnten mehrere Mitgliedstaaten Abschwächungen oder Zugeständnisse zugunsten heimischer Unternehmen durchsetzen. Dennoch beinhaltet das neueste Sanktionspaket die umfangreichsten Sanktionierungen von Personen, Unternehmen und anderen Einrichtungen seit vier Jahren sowie eine Reihe von Verschärfungen der sektoralen Sanktionen. Schwerpunkte bilden Maßnahmen gegen den russischen Finanzsektor, ein neues Instrument zum vollständigen Verbot von Kryptowerte-Dienstleistungen aus Drittländern sowie die Aussetzung der automatischen Anpassung der Ölpreisobergrenze bis zum 15. Juli 2027. Daneben versucht das Paket erneut, die Rechtsposition europäischer Unternehmen gegenüber missbräuchlicher russischer Gerichtsbarkeit zu stärken.
Sanktionen gegen Russland
Durch die am 23. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1848 und Verordnung (EU) 2026/1844 des Rates sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 des Rates wurden die bestehenden Russland-Sanktionen nach Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 24. bzw. 23. Juli 2026 verschärft.
Finanzsektor und Kryptowährungen
Das 21. Sanktionspaket umfasst erhebliche Maßnahmen gegen den russischen Finanzsektor:
Die Liste der russischen Kredit- und Finanzinstitute, mit denen Transaktionen verboten sind, wurde um 33 weitere Institute ergänzt (Anhang XIV zur VO 833/2014). Das Transaktionsverbot gilt für alle neu aufgenommenen Institute ab dem 13. August 2026. Damit umfasst Anhang XIV nun insgesamt 103 Banken sowie Zahlungsdienstleister und damit einen beträchtlichen Teil des russischen Bankensystems. Gleichzeitig wurde eine Genehmigungsmöglichkeit zur Abwicklung bestehender Konten eingeführt (Art. 5h Abs. 3 VO 833/2014).
Durch die Durchführungsverordnung 2026/1843 unterliegen weitere 94 Banken und Finanzinstitute nunmehr einem vollständigen Einfriergebot („asset freeze“) und Bereitstellungsverbot nach Art. 2 i.V.m. Anhang I VO 269/2014.
Hinsichtlich Drittstaatenbanken wurde die mit dem letzten Paket gelistete Yelo Bank (Aserbaidschan) wieder von Transaktionsverboten ausgenommen und stattdessen die CJSC Eco-Islamic Bank (Kirgisistan) mit Wirkung ab dem 13. August 2026 neu aufgenommen (in Anhang XLIV der VO 833/2014).
In Anhang XLV der VO 833/2014 (drittländische Institute) wurden zudem mit der Chinggis Khaan Bank (Mongolei), Sberbank India sowie India VTB drei weitere Banken mit Geltung ab dem 13. August 2026 aufgenommen.
Bedeutend ist daneben die Erweiterung von Transaktionsverboten im Kryptosektor. In Anhang XLV werden neben den genannten Banken 11 weitere Kryptowerte-Plattformen (u.a. Rapira, HTX/Huobi Global SA, EXMO Ltd, BitPapa, Tradex) sowie weitere Institute und Netzwerkakteure aufgenommen. Die Transaktionsverbote gelten je nach Einrichtung ab dem 13. oder 23. August 2026.
Das 21. Paket schafft darüber hinaus die Möglichkeit für ein vollständiges Transaktionsverbot mit sämtlichen Kryptowerte-Dienstleistern, die in einem bestimmten Drittland niedergelassen sind, sofern festgestellt wurde, dass dieses Land systematisch die Nutzung von Kryptodienstleistungen zur Umgehung der EU-Sanktionen duldet (Art. 5bc i.V.m. Anhang LVII VO 833/2014). Der relevante Anhang ist derzeit allerdings noch leer, sodass dieses Instrument zunächst als Abschreckung für Transitstaaten und deren Finanzdienstleistungsbranche zu verstehen ist.
Handelsbeschränkungen
Die Einfuhr- und Kaufverbote gemäß Art. 3i i.V.m. Anhang XXI VO 833/2014 wurden deutlich ausgeweitet. Die neu aufgenommenen Positionen umfassen Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zinkoxid/Zinkperoxid, Chromoxide/-hydroxide, Tallöl, diverse Glaswaren sowie Zink in Rohform, ferner Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) für Kraftfahrzeuge und Kfz-Teile und Zubehör. Für vor dem 24. Juli 2026 geschlossene Verträge gilt eine Übergangsfrist bis zum 25. Oktober 2026.
Hinsichtlich der Verkauf- und Ausfuhrverbote wurden in Anhang VII der VO 833/2014 weitere militärisch-technologisch relevante Güter ergänzt. Neu gelistet sind Funkfrequenzsysteme zur Steuerung oder Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge, selbstklebende Folien und Bänder für Luft-/Raumfahrt- und Verteidigungsanwendungen, Nickelpulver/-metall/-legierungen, Berylliumpulver sowie UAV-spezifische Komponenten – Servomotoren, Startvorrichtungen, Bodendienstgeräte und Flugbeendigungssysteme. Die Erweiterungen sind Ausdruck des fortgesetzten EU-Fokus auf die russische Drohnenrüstung.
51 neue Einträge in Anhang IV VO 833/2014 bedeuten Ausfuhrbeschränkungen bzgl. bestimmter (Dual-Use-)Güter für weitere Unternehmen, darunter Unternehmen aus China (inkl. Hongkong), Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei und den VAE.
Energiesektor und Schattenflotte
Im Energiebereich passt das Sanktionspaket den bestehenden Ölpreisdeckel an die Marktlage an und bringt weitere Maßnahmen auf den Weg:
Die automatische Anpassung des Ölpreisdeckels, der bei unverändert fortgeltendem Mechanismus signifikant angestiegen wäre, wird nach Art. 3n Abs. 11a und 11b VO 833/2014 bis zum 15. Juli 2027 eingefroren; der aktuelle Deckel von 44,10 USD je Barrel bleibt damit bestehen. Der Rat begründet die Maßnahme mit der außergewöhnlichen Marktsituation infolge der Schließung der Straße von Hormus.
Weitere 41 Schiffe der sog. Schattenflotte wurden sanktioniert und in den Anhang XLII der VO 833/2014 aufgenommen (Gesamtzahl nunmehr 692). Daneben wurden die Listungskriterien des Art. 3s Abs. 2 VO 833/2014 erweitert: Erfasst sind jetzt auch Schiffe, die anderen Schattenflottenschiffen Dienstleistungen wie Bunkern oder Schleppen erbringen. Neu eingeführt wurden zudem Vorschriften für Ladungen, die von Schiffen der Schattenflotte befördert und von Mitgliedstaaten beschlagnahmt oder anderweitig eingezogen wurden (Art. 3m Abs. 11 bzw. Art. 3nb Abs. 5 VO 833/2014).
Das Paket schafft erstmals einen eigenständigen Tatbestand für Transaktionsverbote mit Raffinerien in Russland und Drittländern, die russisches Rohöl verarbeiten (Art. 5ae Abs. 2a i.V.m. Anhang XLVII Teil D VO 833/2014). Als erste Anwendung gilt ein Transaktionsverbot für die georgische Kulevi-Raffinerie mit Wirkung ab dem 25. Januar 2027.
Transaktionsverbote wurden daneben auf zwei russische Häfen (Olya, Vysotsk) und vier russische Flughäfen (Sheremetyevo, Ulyanovsk-Vostochny, Rostov-on-Don, Mineralnye Vody) ausgedehnt; sämtliche Verbote gelten ab dem 24. Juli 2026 (Art. 5ae Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang XLVII Teil A und Teil B VO 833/2014).
Das Paket führt eine Meldepflicht beim Verkauf von LNG-Tankschiffen ein (Art. 3qa VO 833/2014) und schafft die rechtliche Grundlage für weitere Beschränkungen ihrer Veräußerung an russische Staatsangehörige und Unternehmen. Damit ergänzt es die bestehende Meldepflicht für Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Art. 3q Abs. 4 VO 833/2014.
Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen
Im 21. Sanktionspaket wird mit 218 neuen Eintragungen die umfangreichste Listung von Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen seit vier Jahren vorgenommen. Dabei betreffen die neu sanktionierten Entitäten u.a. 56 Einrichtungen und Personen aus dem russischen militärisch-industriellen Komplex, die neben den oben genannten Banken und Finanzdienstleistern sanktioniert werden.
Ergänzend zu den Neulistungen werden mehrere Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten in der Änderungsverordnung 2026/1844 zur VO 269/2014 festgelegt. Insbesondere sieht Art. 6g VO 269/2014 eine Ausnahme für den Personen- und Gütertransport durch die JSC Russian Railways vor. Zwar ist die Russische Eisenbahn auch weiterhin nicht selbst sanktioniert. Die Ausnahme dient aber wohl als Reaktion darauf, dass mit der Sanktionierung des Generaldirektors und Vorsitzenden des Exekutivausschusses die Finanzsanktionen mittelbar auch für die JSC Russian Railways gelten könnten. Eine weitere Ausnahme ist für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in Zusammenhang mit dem Betrieb des ungarischen Kernkraftwerk-Projekts Paks II in Art. 6h VO 269/2014 vorgesehen, während neue Genehmigungsmöglichkeiten u.a. Versicherungsleistungen gelisteter Versicherungsträger betreffen (vgl. Art. 6b Abs. 5ea VO 269/2014).
Maßnahmen zum Rechtsschutz
Das 21. Sanktionspaket erweitert die im 20. Paket eingeführten Schutzinstrumente für EU-Unternehmen, indem das Nicht-Anerkennungsgebot für russische Gerichtsurteile (Art. 11c VO 833/2014) und das sog. Anti-Suit-Instrument (Art. 11ca VO 833/2014) nicht länger auf russische Verfahren nach Art. 248.1/248.2 der russischen Schiedsgerichtsordnung beschränkt sind. Praktisch bedeutsam ist dies, weil russische Gerichte auf allgemeine zivilprozessuale Normen zurückgreifen könnten, um ihre Zuständigkeit für zivilrechtliche Ansprüche gegenüber EU-Unternehmen zu begründen.
Der Anwendungsbereich des Anti-Suit-Instruments (Art. 11ca VO 833/2014) wurde zudem erheblich ausgeweitet: EU-Gerichte können jetzt nicht nur anordnen, ein in Russland anhängiges Verfahren einzustellen, sondern auch die Vollstreckung, Anerkennung oder Zugrundelegung eines daraus resultierenden Urteils in jedwedem Rechtsraum weltweit untersagen (Art. 11ca Abs. 1 lit. b VO 833/2014). Verstöße gegen eine solche Anordnung sind mit finanziellen Strafen bewehrt, die an die EU-Person zu zahlen sind, die die Anordnung erwirkt hat (Art. 11ca Abs. 2 VO 833/2014). Eine analoge Neuregelung des Nicht-Anerkennungsgebots wurde auch in Art. 11c VO 269/2014 aufgenommen.
Sanktionen gegen Belarus
Die am 23. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1846 verschärft die in Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Belarus-Sanktionen in weitgehender Parallele zu den Russland-Maßnahmen. Dabei werden insbesondere spiegelbildliche Handelsbeschränkungen ausgeweitet (nach Art. 1ra i.V.m. Anhang XXVII sowie Art. 1f i.V.m. Anhang Va VO 765/2006), Maßnahmen zur Krypto-Governance eingeführt (Art. 1u Abs. 3 VO 765/2006) und die Rechtsschutzmaßnahmen erweitert (Art. 8h Abs. 1 VO 765/2006).
Fazit
Der Schwerpunkt des 21. Sanktionspakets liegt auf dem Finanz- und Kryptosektor. Die EU weitet auch die Handelsbeschränkungen aus. Daneben schließt die EU weitere Lücken im Energiebereich und stärkt systematisch die Rechtsposition europäischer Unternehmen gegenüber missbräuchlicher russischer Gerichtsbarkeit. EU-Unternehmen sollten ihre Vertragsbeziehungen, Finanzierungsstrukturen und Lieferketten – insbesondere mit Blick auf die neuen Import- und Exportverbote sowie die Bankenlisten – unverzüglich überprüfen.
BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zu den EU-Sanktionen stehen Ihnen Roland Stein, Florian Wolf und Tobias Ackermann sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.