Konsequenzen des Brexit – Unternehmen auf beiden Seiten des Ärmelkanals müssen sich auf unklare Zukunft einstellen

24.06.2016

Die Entscheidung der britischen Bevölkerung, die EU zu verlassen, wird – abgesehen von den politischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Dimensionen, über die in den letzten Monaten heftig diskutiert wurde – rechtliche Implikationen haben, die in ihrer Tragweite noch nicht absehbar sind. Dennoch müssen sich Unternehmen bereits jetzt auf sie einstellen.

Auch wenn zu hoffen ist, dass sich auf sowohl auf EU- als auch auf UK-Seite die ökonomische Vernunft durchsetzt, die inhaltlich für eine weitgehende Beibehaltung des Status Quo (wenn auch in neuer Rechtsform) spricht, ist bislang völlig unklar, wer auf britischer Seite mit welcher Marschrichtung mit Brüssel und den anderen Hauptstädten über die Modalitäten des Verlassens verhandeln wird. Wann und mit welchem Ergebnis die Verhandlungen abgeschlossen werden können, ist derzeit nicht abzusehen. Dass die EU-Verhandlungsführer auch die Auswirkungen auf andere austrittswillige Mitgliedstaaten bedenken müssen, bringt zusätzliche Komplexität.

Wie die rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelnen ausgestaltet werden, hängt von den in den nächsten Monaten zu findenden Lösungen zwischen der EU und Großbritannien ab. BLOMSTEIN wird diese Entwicklungen eng verfolgen, die Auswirkungen auf die von uns beratenen Rechtsgebiete analysieren und dazu regelmäßig Updates veröffentlichen.

  • Im Bereich des Außenhandels wird UK nach Verlassen der EU zu einem sog. Drittlandgebiet. Das bedeutet erstens, dass Ausfuhren von und in die EU mit zollrechtlichen Formalitäten einhergehen. Zweitens werden für viele Warengruppen Zölle zu zahlen sein – und zwar für Einfuhren in die EU ebenso wie nach Großbritannien. Drittens wird sich UK neben den Verhandlungen mit der EU um den Abschluss von handelsrechtlichen Verträgen mit anderen Staaten bemühen müssen. Insgesamt wird dies den Warenaustausch mit UK verkomplizieren und verteuern. Denkbar ist, dass sich die beiden Wirtschaftsgebiete dann – beispielsweise in Form eines Freihandelsabkommens – wieder auf Vereinfachungen einigen.

  • Kartellrechtlich wird bei europaweiten Fusionskontrollvorhaben künftig eine eigenständige Anmeldung in UK nach nationalen Regeln wie in sonstigen nicht-EU Drittstaaten erforderlich sein. Auch bei Immunitätsanträgen wird es keinen One-Stop-Shop Mechanismus mehr geben. Ob sich allerdings auch inhaltlich wesentliche Änderungen abzeichnen, hängt maßgeblich davon ab, welche Lösung für die EU-UK Beziehung gefunden wird: Tritt UK der Europäischen Freihandelsassoziation bei, gelten auch künftig der EU weitgehend entsprechende Wettbewerbsregeln.

  • Beihilferechtlich könnte ein EU-Austritt größere Freiheiten für die britische Regierung schaffen, Unternehmen im eigenen Land finanziell zu fördern, gerade auch um die Attraktivität des Standorts zu fördern. Setzt sich dagegen ein Assoziierungsmodell nach Norwegischem oder Schweizer Vorbild durch, ist eher wahrscheinlich, dass die Bindung an das EU-Beihilferecht auch nach Vollzug des Brexit weitgehend bestehen bleibt.

Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Implikationen des Brexit-Votums haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.

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