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Die EU nimmt die Verbindliche Zollwertauskunft in den Unionszollkodex auf

Zu Beginn des Jahres verabschiedete die Europäische Kommission (Kommission) eine delegierte Verordnung zur Einführung der Verbindlichen Zollwertsauskunft (VZWA, im Englischen: Binding Valuation Information, BVI) in das EU-Zollrecht. Diese sollen das bewährte System zur Erteilung von Verbindlichen Ursprungsauskünften (VUA, im Englischen: Binding Origin Information, BOI) und Verbindlichen Zolltarifauskünften (VZTA, im Englischen: Binding Tariff Information, BTI) ergänzen. Der verabschiedete Text ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446, indem er die neuen BVI und Regeln zu deren Handhabung integriert. Parallel soll zudem bald eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erfolgen und den Weg für die elektronische Verwaltung von BOI und BVI bereiten.

Verbindliche Auskünfte

Verbindliche Auskünfte, die außerhalb der EU auch als "advance rulings" bezeichnet werden, fördern eine transparentere, einheitlichere und rechtskonforme Zollabwicklung in der EU. Unternehmen, die Waren ausführen oder einführen, können verbindliche Entscheidungen der Zollbehörden beantragen. Dies garantiert ihnen eine bestimmte zollrechtliche Behandlung ihrer jeweiligen Waren, bindet sie aber auch in Bezug auf die in der Entscheidung festgelegten Informationen. Diese Auskünfte können im Voraus eingeholt werden und bieten dem Unternehmen größere Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Ein- oder Ausfuhr. So sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten an diese Entscheidung gebunden. Letztere profitieren ebenfalls davon, da sie so die korrekte Handhabung eines Sachverhalts festsetzen können. Diese Entscheidungen dienen somit auch dazu, die einheitliche Einhaltung der Zollvorschriften in der EU insgesamt zu fördern.

Der Unionszollkodex (UZK) ermöglichte es den Zollbehörden bereits, solche Auskünfte in Bezug auf die zolltarifliche Einordnung einer Ware (BTI) oder die Bestimmung des Warenursprungs (BOI) zu erteilen. In ähnlicher Weise will die Kommission nun mit den neuen BVI für mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren sorgen. Das ist zu begrüßen, da nach der „Hamamatsu Saga“ des EuGH speziell in Bezug auf die Zollwertermittlung bei Verrechnungspreisvereinbarungen eine große Unsicherheit besteht. Die delegierte Verordnung ermächtigt daher die Zollbehörden, Auskünfte über die geeignete Methode der Zollwertermittlung oder über Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren zu erteilen. Die Unternehmen können eine BVI beantragen, erhalten diese verbindliche Auskunft aber nur, wenn sich ihr Antrag tatsächlich auf die beabsichtigte Verwendung der BVI oder eines Zollverfahrens im Allgemeinen bezieht.

Integration der BVI

Der Rechtsrahmen für die neuen BVI lehnt sich weitgehend am bestehenden System für die verwandten BTI und BOI an. So sind beispielsweise Fristen und Geltungsfragen von BVI sehr eng an die entsprechenden Bestimmungen für BTI und BOI angelehnt, wenn nicht sogar identisch. Außerdem sind die BVI für das Unternehmen und die Zollbehörden in gleichem Maße verbindlich wie die BTI und BOI. Naturgemäß unterscheidet sich vor allem der Inhalt der jeweiligen Auskunft. In Bezug auf die Verwaltung von Anträgen und Auskünften werden derzeit nur BIT durch ein elektronisches System unterstützt. Die delegierte Verordnung legt jedoch den Grundstein für die Einbeziehung von BOI und BVI in das IT-System, indem diese Ausnahmeregelungen zur Nutzung anderer als elektronischer Mittel der Datenverarbeitung beseitigt. Die geplante Änderung der Durchführungsverordnung EU 2015/2447 wird auf diesen Änderungen aufbauen und letztlich BOI und BVI in das IT-System aufnehmen. BVI sollen damit von Anfang an vollständig elektronisch gehandhabt werden.

Späterer Anwendungszeitpunkt

Die neuen Vorschriften sollen erst ab dem 1. Dezember 2027 gelten. Dies bedeutet eine erhebliche Verzögerung gegenüber dem ursprünglich geplanten Datum des Inkrafttretens am 1. Dezember 2025. Die lange Verzögerung wurde höchstwahrscheinlich mit Blick auf die geplante Installation von IT-Verwaltungssystemen sowohl für BOI- als auch für BVI-Verfahren gewählt. Jedenfalls werden die Unternehmen und die Zollbehörden nun noch mehr Zeit haben, sich auf die neuen Vorschriften einzustellen.

BLOMSTEIN wird die anstehenden Änderungen im EU-Zollrecht weiter verfolgen. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht Dr. Roland M. Stein, Dr. Leonard von Rummel und Dr. Laura Louca zu kontaktieren.