Aus dem Chemiebaukasten
Die CLP-Verordnung im Fokus
Ob Reinigungsmittel oder Nagellackentferner – täglich kommen wir mit einer Vielzahl von Chemikalien in Berührung. Doch wie wird sichergestellt, dass diese Stoffe sicher verwendet werden können? Hier kommt die Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung; CLP steht für Classification, Labelling and Packaging) ins Spiel. Sie legt fest, wie Chemikalien eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden müssen, um Mensch und Umwelt bestmöglich zu schützen. In dieser Fortsetzung unserer ESG-Briefing-Reihe werfen wir einen Blick auf die zentralen Anforderungen der Verordnung und ihre Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher.
Anwendungsbereich
Die 2009 in Kraft getretene CLP-Verordnung setzt das Globale Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen um, ein Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Gemische, das den Umgang mit diesen erleichtern soll. Der Anwendungsbereich der CLP-Verordnung erstreckt sich auf Stoffe und Gemische, die den in Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung genannten Kriterien entsprechen, etwa weil sie explosiv (Teil 2) oder umweltgefährdend (Teil 4) sind. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind insbesondere radioaktive Stoffe und Gemische, Abfall, (Tier-)Arzneimittel, Kosmetika oder Lebens- und Futtermittel, für die jeweils gesonderte Richtlinien gelten.
Im Dezember 2022 wurden vier neue Gefahrenklassen eingeführt, die seit 1. Mai 2025 für Stoffe und ab 1. Mai 2026 für Gemische gelten. Im Oktober 2024 wurde die CLP-Verordnung umfassend überarbeitet, wodurch unter anderem die digitale Bereitstellung bestimmter Kennzeichnungselemente ermöglicht wurde. Mit der sog. „Stop-the-clock“ Verordnung vom 26. November 2025, dem ersten Teil des Chemikalien-Omnibusses, wurden einige dieser Überarbeitungen jedoch wieder zurückgenommen und der Geltungsbeginn bestimmter Regelungen – etwa der Pflicht zur Aktualisierung von Kennzeichnungsetiketten – auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Einstufung
Eine zentrale Pflicht für Unternehmen unter der CLP-Verordnung betrifft die Einstufung. Vor dem Inverkehrbringen hat der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender (im Folgenden Hauptverantwortlicher) von der CLP-Verordnung umfasste Stoffe oder Gemische einzustufen. Die Einstufung dient der Feststellung, welche Gefahrenklassen- und kategorien für einen bestimmten Stoff oder ein Gemisch gelten.
Legal- oder Selbsteinstufung
Bei der Einstufung wird zwischen der harmonisierten oder Legaleinstufung einerseits und der Selbsteinstufung andererseits differenziert.
Legaleinstufung: Unterliegt ein Stoff einem Eintrag in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung (harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung), stuft der Hauptverantwortliche den Stoff entsprechend ein. Anhang VI Teil 3 legt derzeit für rund 4.400 Stoffe rechtsverbindlich die Gefahrenklassen und -kategorien fest.
Selbsteinstufung: Ist der Stoff nicht bereits nach Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung eingestuft, nimmt der Hauptverantwortliche die Einstufung nach dessen intrinsischen Eigenschaften eigenverantwortlich vor. Gemische unterliegen grundsätzlich einer Selbsteinstufung. Die REACH-Verordnung (siehe hierzu unser vorheriges Briefing) trägt zur Datengenerierung bei, indem für registrierungspflichtige Stoffe entsprechende Angaben bereitgestellt werden müssen. Grundsätzlich ist der Hauptverantwortliche für die Einstufung zuständig. Allerdings können die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland die Bundesstelle für Chemikalien) auch eigene Bewertungen und Prüfungen durchführen, insbesondere bei Stoffen oder Gemischen mit besonderem Gefahrenpotenzial.
Gefahrenbewertung
Im Rahmen der Einstufung wird zunächst bestimmt, ob der Stoff oder das Gemisch in eine oder mehrere Gefahrenklassen fällt. Die CLP-Verordnung sieht 33 Gefahrenklassen vor, die sich wie folgt unterteilen lassen:
Physikalische Gefahren, beispielsweise Explosivität oder Entzündbarkeit,
Gesundheitsgefahren, wie Ätzwirkung, Karzinogenität oder akute Toxizität, oder
Umweltgefahren, z.B. Gewässergefährdung oder persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften.
Kategorisierung der Gefährlichkeit
Sobald die jeweiligen Gefahrenklassen festgestellt worden sind, erfolgt auf Basis von Schwellenwerten und Prüfmethoden (z.B. LD50-Werte für Toxizität) eine Kategorisierung der Gefährlichkeit des Stoffs oder Gemischs. In jeder Gefahrenklassen gibt es verschiedene Gefahrenkategorien, die die Schwere der Gefahr bestimmen. Eine niedrigere Kategorie-Nummer bedeutet dabei eine höhere Gefährlichkeit. Bei entzündbaren Flüssigkeiten wird beispielsweise zwischen drei Kategorien unterschieden, wobei Kategorie 1 indiziert, dass der Flammpunkt des Stoffs bei unter 23 Grad Celsius liegt.
Kennzeichnung und Verpackung
Je nach Einstufung des Stoffes oder Gemischs ergeben sich verschiedene Anforderungen an seine Kennzeichnung. Das GHS und, darauf aufbauend, die CLP-Verordnung sehen standardisierte Kennzeichnungselemente folgender Arten vor:
Piktogramme: Gefahrenpiktogramme wie das bekannte Flammensymbol sorgen für eine schnelle, eingängige Vermittlung der Gefährlichkeit eines Stoffs.
Signalwörter: Die Signalwörter „GEFAHR“ und „ACHTUNG“ deuten auf eine Einstufung in höhere oder niedrigere Gefahrenkategorien hin.
Gefahrenhinweise: Standardisierte Texte geben die Gefahrenklasse und -kategorie eines Stoffs oder Gemischs an.
Sicherheitshinweise beschreiben empfohlene Schutzmaßnahmen beim Umgang mit dem Stoff oder Gemisch.
Treffen auf einen Stoff oder ein Gemisch mehrere Gefahrenklassen bzw. -kategorien zu, können sich mehrere Kennzeichnungspflichten für denselben Stoff oder dasselbe Gemisch ergeben. Für diese Fälle sieht die CLP-Verordnung eine Rangfolge von Gefahrenpiktogrammen vor, um die Informationsdarstellung zu vereinfachen.
Neben der Kennzeichnungspflicht stellt die CLP-Verordnung Anforderungen an die Verpackung von Stoffen und Gemischen. Grundsätzlich sind Verpackungen so zu konstruieren, dass der Inhalt nicht entweichen kann. Verpackungen von gefährlichen Stoffen oder Gemischen, mit denen regelmäßig auch Verbraucher in Kontakt kommen, dürfen unter anderem nicht mit den Verpackungen von Lebens-, Futter- oder Arzneimitteln und Kosmetika verwechselbar sein. Schließlich müssen Verpackungen für bestimmte Stoffe und Gemische kindersicher verschlossen und mit tastbaren Warnzeichen versehen sein.
Meldepflicht und Verstöße
Der Hauptverantwortliche muss gefährliche Stoffe und Gemische im Sinne der Verordnung und solche, die nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtig sind, bei der ECHA melden.
Verstöße gegen die Verordnung können in Deutschland nach dem Chemikaliengesetz in Verbindung mit der Chemikalien-Sanktionsverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Es besteht eine Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 Euro.
BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zu ESG stehen Ihnen Dr. Florian Wolf, Ramona Ader, Hanna Vetter sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.