Phase Null
Was ändert sich durch die GWB-Reform?
Zum fünften Mal in zehn Jahren steht das deutsche Kartellrecht vor einer umfassenden Reform. Am 4. Juni 2026 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seinen Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ziel ist es, das Kartellrecht effizienter zu gestalten – mit schnelleren Verfahren und stärkeren Durchsetzungsbefugnissen des Bundeskartellamts (BKartA). Unproblematische Zusammenschlüsse sollen aus der Anmeldepflicht herausgenommen werden und die freiwerdenden Kapazitäten für Fälle mit echter Wettbewerbsrelevanz genutzt werden. Ergänzt wird die Neuausrichtung durch Instrumente, die dem BKartA bislang nicht zur Verfügung standen, etwa die systematische Auswertung von Vergabedaten. Was sind also die zentralen Elemente der vorgeschlagenen Reform?
Fusionskontrolle: Höhere Schwellen, klarerer Fokus
Die allgemeinen Anmeldeschwellen werden angehoben: die weltweite Umsatzschwelle von 500 Mio. € auf 750 Mio. €, die inländischen Schwellen von 50 Mio. € auf 75 Mio. € bzw. von 17,5 Mio. € auf 20 Mio. €. Die Anhebung stellt eine sinnvolle Verfahrensvereinfachung dar, um die Kapazitäten des BKartA für tatsächlich wettbewerbsrelevante Transaktionen freizusetzen. Zudem wird der Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle (Transaction Value Threshold, TVT) neu zugeschnitten. Dabei handelt es sich vermutlich um die Änderung, die Praktiker im Nachgang zur Meta/Kustomer-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der unklaren Haltung des BKartA zur Notwendigkeit eines „Call-in“-Rechts am aufmerksamsten verfolgt haben (siehe unser Briefing).
Seit dem Meta/Kustomer-Urteil vom Juni 2025 bestand in der Folge – insbesondere bei Transaktionen ohne Inlandsbezug – erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Anwendungsbereich der TVT, da der BGH darin seinen sehr weit gefassten, wirkungsbasierten Ansatz zur Bestimmung des notwendigen Inlandsbezugs bestätigt hat: Damit die TVT greift, muss das Zielunternehmen „erhebliche Tätigkeiten in Deutschland“ und der Zusammenschluss damit hinreichende Wirkung im Inland entfalten. Im Fall Meta/Kustomer vertrat das BKartA die Auffassung, dass selbst reine Datenverarbeitungstätigkeiten in Bezug auf deutsche Endnutzer dieses Kriterium erfüllen können – selbst wenn das Zielunternehmen weniger als zehn deutsche Geschäftskunden hat und weniger als 1 % seines weltweiten Umsatzes in Deutschland erzielt. Das BKartA ging noch weiter und signalisierte, dass die Präzedenzwirkung des Urteils über die Datenverarbeitung hinausreichen und sich auf nahezu jede geschäftliche Verbindung zu Deutschland erstrecken könnte. Diese Einschätzung machte es praktisch unmöglich, Meldepflichten für Unternehmen bei hochpreisigen Übernahmen zu beurteilen. Im vergangenen Jahr änderte BKartA-Präsident Andreas Mundt, der die Notwendigkeit von „Call-in“-Befugnissen in Deutschland lange mit Verweis auf die ausreichend effiziente TVT abgelehnt hatte, seine Position und sprach sich offen für eine Art „modifizierten Call-in“ in Einklang mit EU-weiten Trends aus.
Der vorliegende Entwurf setzt nun auf eine gezielte Korrektur anstelle einer strukturellen Reform. Die TVT findet Anwendung, wenn der Transaktionswert 400 Mio. € übersteigt und das Zielunternehmen erhebliche Tätigkeiten in Deutschland ausübt oder voraussichtlich ausüben wird. Das Merkmal des Inlandsbezugs wird im Zuge der Reform ausgeweitet, da nun auch künftige und sich entwickelnde Tätigkeiten in Deutschland ausreichen. Bereits ein glaubhafter Markteintrittsplan kann genügen, auch ohne bereits erzielte Umsätze in Deutschland.
Die TVT besteht weiterhin parallel zu den allgemeinen Aufgreifschwellen als eigenständiger, zusätzlicher Anknüpfungspunkt. Ein Zusammenschluss kann unter einen der beiden oder beide Tatbestände fallen. Für Fälle, die ausschließlich unter die TVT fallen, wird jedoch ein neues Verfahren eingeführt. Anstatt eine vollständige Fusionskontrollanmeldung einzureichen, übermitteln die Parteien zunächst eine vereinfachte Anzeige, die sogenannte Phase 0. Die erforderlichen Angaben sind bewusst begrenzt: Zu nennen sind die Namen und Tätigkeitsbeschreibungen der beteiligten Unternehmen und ihrer Gruppen, eine Zusammenfassung etwaiger horizontaler oder vertikaler Überschneidungen sowie eine kurze wirtschaftliche Begründung der Transaktion, untermauert durch relevante Unterlagen auf Vorstandsebene. Eine umfassende Marktdatenanalyse ist dagegen nicht erforderlich. Das BKartA muss dann innerhalb von zwei Wochen reagieren. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt der Zusammenschluss als freigegeben und eine formelle Anmeldung ist nicht erforderlich. Verlangt das BKartA hingegen eine vollständige Fusionskontrollanmeldung, beginnt mit deren Eingang die Phase‑1-Prüfung. Die Verweisung in Phase 1 stellt hierbei keine formelle Entscheidung dar und ist nicht anfechtbar.
Zentral wird für fusionierende Unternehmen damit zukünftig die Frage sein, ob das Zielunternehmen über eine Markteintrittsstrategie für Deutschland verfügt und ob sein erwarteter Tätigkeitsumfang in Deutschland in den Anwendungsbereich der TVT fällt.
Mehr Rechtssicherheit für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen
Unternehmen hatten bislang bereits die Möglichkeit, vor Abschluss horizontaler Kooperationsvereinbarungen eine wettbewerbsrechtliche Einschätzung des BKartA einzuholen. Diese Möglichkeit wird nun auch auf vertikale Kooperationen zwischen Lieferanten und Kunden ausgeweitet. Eine überfällige Neuerung: Der Bedarf nach kartellrechtlicher Orientierung geht weit über klassische Wettbewerbsbeziehungen hinaus, insbesondere da neue Geschäftsmodelle wie gemeinsame Datenpools Unsicherheiten schaffen, die Unternehmen frühzeitig adressieren müssen.
Aufdeckung von Vergabekartellen
Für Unternehmen, die regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, wird künftig das Entdeckungsrisiko bei wettbewerbswidrigen Absprachen steigen. Submissionsabsprachen unter Bietern sind schwer nachweisbar, da Anhaltspunkte typischerweise eher in den unterlegenen Angeboten als im Zuschlagsangebot zu finden sind. Der Reformentwurf führt daher einen Mechanismus zur Analyse von Vergabedaten ein, der sich an Vorbildern anderer Mitgliedstaaten wie Spanien und Dänemark orientiert. In § 32h GWB erhält das BKartA erstmals die Befugnis, Vergabedaten systematisch und ohne konkreten Verdacht auszuwerten. Zudem werden Meldepflichten für öffentliche Auftraggeber eingeführt, die Daten sämtlicher Bieter, einschließlich der unterlegenen, innerhalb von 30 Tagen nach Zuschlagserteilung übermitteln müssen. Das BKartA darf auf diese Informationen – darunter Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer und Angebotspreis – für die Dauer von fünf Jahren zugreifen.
Ministererlaubnis: Niedrigere Hürden für Dritte
Die Ministererlaubnis stellt das rechtliche Sicherheitsventil der deutschen Fusionskontrolle dar: Der Bundesminister für Wirtschaft kann einen vom BKartA untersagten Zusammenschluss aus übergeordneten Gemeinwohlgründen genehmigen. Bislang mussten sich Dritte auf eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten berufen, um eine solche Entscheidung anzufechten. Diese Schwelle wird nun gesenkt: Künftig genügt es, in wirtschaftlichen Interessen betroffen zu sein, sodass sich die Rechtsschutzmöglichkeiten von Wettbewerbern, Lieferanten und anderen Marktteilnehmern erweitern.
Verfahrensgebühren: Es wird teu(r)er vor dem Bundeskartellamt
Die Verwaltungsgebühren für Verfahren vor dem BKartA werden steigen. Erstmals seit mehr als 35 Jahren werden die Gebührenobergrenzen angehoben. Für eine Phase‑1-Prüfung in der Fusionskontrolle kann dies zu Kosten von rund 10.000 € führen, während sich die Gebühren für eine Phase‑2-Prüfung von 30.000 € auf etwa 50.000 € erhöhen können.
Vom Entwurf zum Gesetz
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung zwischen den Ressorts sowie mit den Bundesländern und Branchenverbänden; ein Inkrafttreten des Gesetzes wird frühestens für 2027 erwartet. Auch wenn somit noch etwas Zeit verbleibt, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung auf die geplanten Änderungen.
BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zum Thema stehen Ihnen Dr. Anna Huttenlauch, Philipp Trube, Dr. Lisa Dudeck sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.