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Selbstanzeigen im Außenwirtschaftsrecht – der Aufwand lohnt sich

24.04.2020

Seitdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 22. April 2020 den neuen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vorgestellt hat, ist die Debatte um den Umgang mit Rechtsverstößen in Unternehmen wieder aufgeflammt. Verbände und Experten hatten in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen, dass es ein Hauptziel des neuen Gesetzes sein müsse, Compliance-Maßnahmen und unternehmensinterne Aufklärung von Verstößen zu fördern.

Ein Weg, Unternehmen die „goldene Brücke“ zurück auf die Seite des Rechts zu bauen, sind sanktionsbefreiende Selbstanzeigen. In dem aktuellen Gesetzesentwurf für ein modernes Unternehmenssanktionsrecht ist eine solche Regelung nicht enthalten. Der Gesetzgeber honoriert zwar kooperatives Verhalten von Unternehmen, eine volle strafbefreiende Wirkung ist jedoch nicht vorgesehen. Im Gegensatz dazu sind Selbstanzeigen in anderen Bereichen bereits ein etabliertes Instrument.

Zögerlicher Einsatz bei den Unternehmen

Im Außenwirtschaftsrecht bietet § 22 Abs. 4 AWG Unternehmen seit 2013 die Möglichkeit einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige. Für bestimmte fahrlässige Verstöße, die im Wege einer Eigenkontrolle entdeckt werden, kann durch eine freiwillige Anzeige bei den zuständigen Zollbehörden eine Befreiung von Bußgeldern erlangt werden. Von deutschen Unternehmen wird von diesem Angebot bislang allerdings eher zurückhaltend Gebrauch gemacht. Viele Unternehmen, die sich in der Vergangenheit mit einem unternehmensintern aufgedeckten Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Regelungen befassen mussten, haben bis heute keine Erfahrung mit der Selbstanzeige nach dem AWG. Dieser Umstand wird der großen Bedeutung der Selbstanzeigemöglichkeit für die unternehmerische Tätigkeit nicht gerecht.

In der Regel hohe Erfolgsaussichten

Unternehmen sollten keine Angst davor haben, proaktiv auf die Zollbehörden zuzugehen. Die Befürchtung, mit einer Selbstanzeige „schlafende Hunde zu wecken“ und einen noch größeren Schaden herbeizuführen, wird häufig überbewertet. Tatsächlich erfahren sorgfältig vorbereitete Selbstanzeigen von Behördenseite in aller Regel eine positive Resonanz. Denkbar unangenehmer ist das Szenario, in dem Verstöße nicht freiwillig aufgedeckt werden, dann aber im Rahmen etwa einer behördlichen Außenwirtschaftsprüfung durch erfahrene Prüfer ans Tageslicht befördert werden. Eine solche Prüfung trifft früher oder später zumindest jedes größere Unternehmen. Ein zuverlässiges Auftreten ist außerdem auch die Voraussetzung für viele zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Erleichterungen wie Sammelgenehmigungen oder die Beantragung des AEO-Status. Die Integrität des unternehmerischen Auftretens beeinflusst außerdem nicht nur den Eindruck auf potenzielle Geschäftspartner.

Schnelles und gründliches Vorgehen ist essenziell

Auch wenn eine Selbstanzeige keine Patentlösung für jeden Fall darstellt, sollten Unternehmen die Möglichkeit dieses Vorgehens zumindest immer erwägen. Wichtig ist dabei, dass im Zweifel zügig gehandelt wird. Sobald die Behörden den Verstoß entdecken, kann die Selbstanzeige nicht mehr ihre volle rechtliche Wirkung entfalten. Es lohnt sich außerdem, vor dem internen hohen Arbeitsaufwand einer gründlichen Sachverhaltsaufarbeitung nicht zurückschrecken und die Verstöße umfassend darzulegen. Damit kann ein Unternehmen selber die Weichen für eine erfolgreiche Selbstanzeige stellen und lässt nicht zuletzt erkennen, dass ein zukünftiges außenwirtschaftsrechtskonformes Verhalten kein leeres Versprechen ist.

BLOMSTEIN berät Sie zu allen Fragen rund um den Bereich der außenwirtschaftsrechtlichen Compliance. Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel stehen Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung.

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