Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht zum 1. Januar 2024
Das neue Jahr hat einige Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht gebracht. Das besonders stromintensive produzierende Gewerbe kann angesichts der gestiegenen Strompreise nun von einer deutlichen Steuerentlastung (in Form einer erhöhten Entlastung) profitieren. Im Gegenzug wurde der Spitzenausgleich im Energie- und Stromsteuerrecht abgeschafft, der aber ohnehin nur große Industriekonzerne begünstigte. Die neu eingeführte Stromsteuerentlastung betrifft dagegen gerade auch den Mittelstand. Außerdem sind die Steuerentlastungen für die Kraft-Wärme-Kopplung und die Steuerbegünstigungen für Strom aus bestimmten Biomassen sowie aus Klär- und Deponiegas weggefallen. Schließlich wurde die Meldeschwelle für Unternehmen, die Beihilfen in Form von Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer erhalten, gesenkt. Diese Neuerungen werden im Folgenden erläutert.
Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Der Steuersatz für Strom des produzierenden Gewerbes wurde von 20,50 Euro pro MWh auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,50 Euro/MWh gesenkt. Diese politisch unter dem Schlagwort „Industriestrompreis“ diskutierte Steuerentlastung ist gekoppelt mit einer Anpassung der auf Antrag zu gewährenden Stromsteuerentlastung: § 9b StromStG wurde dahingehend geändert, dass die Steuerentlastung für Unternehmen des stromintensiven produzierenden Gewerbes für eigenbetrieblich entnommene Strommengen von EUR 5,13 auf EUR 20,0 pro MWh erhöht wurde. Die Ermäßigung kann oberhalb eines Sockelbetrages, d.h. ab einem Stromverbrauch von 12,50 MWh, beantragt werden. Die Regelung ist zunächst bis 2024 und 2025 befristet.
Auslaufen des energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleichs
Der Gesetzgeber hat den in § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG geregelten Spitzenausgleich zum 31. Dezember 2023 auslaufen lassen. Damit entfällt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit, eine Steuerentlastung für den gesamten Energie- bzw. Stromverbrauch eines Jahres zu erhalten.
Im Energiesteuerrecht gilt dies ab dem Jahr 2024. Der Spitzenausgleich für das Jahr 2023 kann noch bis Ende 2024 beantragt werden (vgl. § 101 Abs. 1 S. 2 EnergieStV). Während das Stromsteuerrecht in § 19 Abs. 1 S. 2 StromStV eine ähnliche Übergangsregelung trifft, fehlt mit der Aufhebung des § 10 StromStG die gesetzliche Grundlage für eine Entlastung für das Jahr 2023. Es erscheint jedoch naheliegend, dass es sich hierbei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, das zeitnah korrigiert werden könnte.
Wegfall der vollständigen Steuerentlastung für KWK-Anlagen
Bisher konnten Energieerzeugnisse, die in Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) eingesetzt wurden, vollständig von der Steuer entlastet werden. Diese Möglichkeit nach § 53a Abs. 6 EnergieStG ist zum Jahreswechsel ausgelaufen. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit einer teilweisen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG.
Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse und Klär- und Deponiegas
Zum 1. Januar 2024 wird zudem die Steuerbefreiung für Strom aus Erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG teilweise aufgehoben: Die Steuerbefreiung für flüssige Biomasse (z.B. Biodiesel oder Palmöl) entfällt vollständig, die Steuerbefreiung für feste Biomasse (z.B. Abfälle oder Altholz) entfällt in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW. Die Steuerbefreiung für gasförmige Biomasse (z.B. Biogas oder Biomethan) entfällt in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 2 MW. Für Klär- und Deponiegas entfällt die Steuerbefreiung vollständig.
Bisher steuerfrei erzeugte und entnommene Strommengen sind ab dem 1. Januar 2024 zu versteuern, sofern kein anderer Steuerbefreiungsgrund vorliegt. Die Steueranmeldung ist grundsätzlich unverzüglich beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 9 StromStG). Liegt eine Erlaubnis als (beschränkter) Versorger oder Eigenerzeuger vor, kann die Versteuerung erst im Rahmen der jährlichen Steueranmeldung (für das Jahr 2024 bis zum 31. Mai 2025) erfolgen.
Der Zoll empfiehlt betroffenen Anlagenbetreibern, einen Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, ggf. i. V. m. § 12d StromStV) zu prüfen.
Absenkung von Meldeschwellen für Beihilfen
Schließlich wurden die Meldeschwellen für Beihilfen im Bereich Strom- und Energiesteuer abgesenkt. Das bedeutet, dass mehr Unternehmen, die Beihilfen in diesem Bereich erhalten, entsprechende Meldungen an die Zollverwaltung machen müssen. Zu den Beihilfen gehört auch eine Vielzahl der Steuerentlastungen. Hintergrund ist eine Herabstufung der Meldeschwellen durch die Europäische Kommission auf von EUR 200.000 auf EUR 100.000 je Einzelbeihilfe bzw. für Empfänger aus der Fischerei und Aquakultur sowie der Landwirtschaft von EUR 30.000 bzw. EUR 60.000 auf EUR 10.000. Diese Entscheidung wurde nun in Deutschland durch eine Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) umgesetzt (vgl. § 3 Abs. 1 EnSTransV n.F.).
BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen. Bei Fragen stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel jederzeit gern zur Verfügung.