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Auf Los geht’s Los: Sofort zu erfüllende Pflichten nach dem LkSG

Seit dem 1. Januar 2023 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Bisher betraf es inländische Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden. Ab dem 1. Januar 2024 erweitert sich der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Der Kreis betroffener Unternehmen wird damit erheblich größer. Für neu betroffene Unternehmen haben wir die zentralen Pflichten des LkSG im Überblick zusammengenfasst, die unmittelbar seit Anfang Januar 2024 gelten. Außerdem geben wir einen Ausblick auf die neusten Entwicklungen zu dem geplanten EU-Lieferkettengesetz.

Was müssen Unternehmen bereits ab Januar 2024 umgesetzt haben?

Die Vorgaben des LkSG erfordern teils völlig neue (interne) Strukturen. Unternehmen sollten unbedingt rechtzeitig prüfen, ob sie die Anforderungen erfüllen, die bereits ab Januar 2024 sofort gelten:

  • Überwachung des Risikomanagements: Unternehmen müssen regelmäßig, mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen, Risikoanalysen ihrer Lieferketten durchführen. Diese sind besonders relevant, wenn sich das Risikoprofil der Lieferkette wesentlich ändert oder aus Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse gewonnen werden. Seit Anfang 2024 muss bereits geklärt sein, wem innerhalb des Unternehmens die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements zugewiesen ist, zum Beispiel durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten.

  • Beschwerdemechanismus: Ein funktionierender Beschwerdemechanismus ist ebenfalls sofort erforderlich. Dies kann durch ein internes Beschwerdeverfahren oder die Teilnahme an einem externen Verfahren erfolgen, um Betroffenen und Informierten die Möglichkeit zu geben, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

  • Dokumentationspflicht: Die Unternehmen sind mit Start des neuen Jahres verpflichtet, die Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten kontinuierlich zu dokumentieren. Dazu zählen von Beginn an insbesondere die beiden vorgenannten Pflichten.

Berichtspflicht im Auge behalten

Jährlich ist ein Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten anzufertigen. Dieser Bericht muss spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende beim BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht werden. Unternehmen, die ab 2024 dem LkSG unterfallen und deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, haben den ersten Bericht damit spätestens Ende April 2025 einzureichen. Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und die erst während des laufenden Geschäftsjahres unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, haben für ihren ersten Berichtszyklus eventuell weniger als ein Jahr Zeit. Der Bericht muss dann Darstellungen über alle anderen Pflichten aus dem LkSG beinhalten.

Bewegung auch auf europäischer Ebene – noch strengere Regelungen in Aussicht

Mit Pressemitteilung vom 14. Dezember 2023 verkündeten der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung zur Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) erzielt zu haben. Damit konkretisiert sich das von Unternehmen und Branchenverbänden viel kritisierte Vorhaben einer EU-Lieferkettenrichtlinie.

Der Entwurf ist sowohl in Bezug auf die vorgesehene Verpflichtungen als auch hinsichtlich des Anwendungsbereichs noch strenger als die geltenden Vorschriften des LkSG. Vorgesehen sind weitreichende Sorgfaltspflichten für Unternehmen im Hinblick auf Umweltauswirkungen und Menschenrechte in ihren Wertschöpfungsketten. Das beinhaltet auch vorgelagerte und teilweise nachgelagerte Tätigkeiten wie Vertrieb oder Recycling. Nach dem aktuellen Vorschlag unterliegen dem Anwendungsbereich

  • EU-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,

  • Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen – mehr als 40 Millionen Euro insgesamt, davon mindestens 20 Millionen Euro in bestimmten Sektoren (Textilherstellung, Landwirtschaft, Mineralressourcen, Bauwesen) –, sowie

  • Nicht-EU-Unternehmen, wenn diese drei Jahre nach Inkrafttreten einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU generieren.

Die Einigung über die CSDDD muss vom Rat und dem Europäischen Parlament noch gebilligt und formell angenommen werden. Erst dann tritt die Richtlinie in Kraft und beginnt die zweijährige Umsetzungsfrist für die EU-Mitgliedstaaten.

BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen in der Rechts- und Verwaltungspraxis aufmerksam verfolgen. Bei Fragen stehen Ihnen Florian Wolf und Elisa Steinhöfel jederzeit gern zur Verfügung.