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Austauschpflicht für Batterien

Ab dem 18. Februar 2027 gelten die verbindlichen Vorgaben zur Austauschbarkeit von Batterien nach der europäischen Batterieverordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 verschiebt sich ein lange etablierter Industriestandard: Fest verbaute Batterien werden künftig nicht mehr der Regelfall sein. Ab dem 18. Februar 2027 gilt für viele Produkte eine klare gesetzliche Vorgabe: Batterien müssen entfernbar und austauschbar sein.

Was Art. 11 konkret verlangt

Kern der neuen Anforderungen ist Art. 11 der Batterieverordnung. Danach dürfen Produkte mit Gerätebatterien nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Batterie so konstruiert ist, dass sie leicht entnommen und ersetzt werden kann. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Nutzbarkeit: Der Endnutzer soll die Batterie grundsätzlich selbst wechseln können, ohne Spezialwerkzeug und ohne Beschädigung des Geräts.

Ist dies nicht möglich, muss zumindest ein Austausch durch unabhängige Fachleute gewährleistet sein. In beiden Fällen verlangt die Verordnung zudem klare Anleitungen sowie dauerhaft zugängliche Informationen zum Austausch.

Keine vollständige Abkehr von fest verbauten Batterien

Art. 11 führt kein absolutes Verbot fest integrierter Batterien ein. Ausnahmen sind weiterhin möglich, etwa wenn technische Anforderungen – wie etwa Wasserdichtigkeit oder spezifische medizinische Anwendungen – entgegenstehen. Entscheidend ist jedoch die Systematik: Die Austauschbarkeit ist künftig der Regelfall, die feste Integration die begründungsbedürftige Ausnahme.

Wer betroffen ist

Die Pflicht richtet sich nicht nur an Batteriehersteller im engeren Sinne. Adressiert ist jede Person, die Produkte mit Batterien in Verkehr bringt. In der Praxis betrifft dies insbesondere Hersteller von Endgeräten, aber auch Unternehmen, die Produkte unter eigener Marke vertreiben, sowie Importeure. Damit wird Art. 11 zu einem Thema, das weit über die technische Konstruktion hinausgeht und unmittelbar Produktverantwortung, Lieferketten und Vertragsgestaltung berührt.

Warum Handlungsbedarf bereits heute besteht

Auch wenn der Stichtag erst 2027 greift, entfaltet die Vorschrift bereits jetzt praktische Wirkung. Produktdesign, Beschaffung und Zertifizierung erfolgen regelmäßig mit mehrjährigem Vorlauf.

Unternehmen, die heute noch auf nicht austauschbare Batteriekonzepte setzen, laufen daher Gefahr, mittelfristig nicht konforme Produkte im Markt zu haben. Art. 11 ist damit weniger eine zukünftige Compliance-Frage als vielmehr eine aktuelle Designentscheidung.

Der 18. Februar 2027 markiert eine klare Zäsur: Die Austauschbarkeit von Batterien wird zur verbindlichen Vorgabe und rückt das Prinzip des „Right to Repair“ erstmals sichtbar in das Zentrum des europäischen Batterierechts.

Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte, Lieferketten und Vertragsstrukturen mit den Anforderungen des Art. 11 vereinbar sind.

BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zum Thema der Austauschpflicht für Batterien stehen Ihnen Dr. Florian Wolf, Juliana Wimmer sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.

BLOMSTEIN | Wir beraten unsere internationalen Mandanten in den Gebieten Kartell-, Vergabe-, Außenwirtschafts- und Beihilferecht sowie ESG in Deutschland, Europa und – über unser globales Netzwerk – weltweit.