Die EU legt nach
Das 20. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus
Am 23. April 2026 veröffentlichte die Europäische Union ihr 20. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus. Das Maßnahmenbündel verschärft und erweitert die bisherigen Sanktionen noch einmal erheblich und markiert zugleich eine neue Eskalationsstufe in der Durchsetzung und Absicherung der EU‑Sanktionsarchitektur. Besonders hervorzu-heben sind die erstmalige Aktivierung des Antiumgehungsinstruments, umfangreiche Erweiterungen im Finanz‑ und Energiesektor sowie tiefgreifende neue Schutz- und Rechtsdurchsetzungsmechanismen zugunsten von EU‑Wirtschaftsbeteiligten. Die Maßnahmen betreffen – wie bereits in den vorangegangenen Paketen – sowohl Russland als auch Belarus. Das zwanzigste Sanktionspaket ist besonders auf die Verhinderung der Sanktionsumgehung ausgerichtet. Dabei werden zunehmend auch Akteure aus Drittländern, wie China, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder aus Zentralasien in den Blick genommen.
Sanktionen gegen Russland
Durch die am 23. April 2026 veröffentlichten Verordnungen (EU) 2026/506 des Rates und (EU) 2026/511 des Rates wurden die bestehenden Russlands-Sanktionsverordnungen Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Verordnung (EU) Nr. 269/2014 mit Wirkung zum 24. April 2026 verschärft.
Aktivierung des Antiumgehungsinstruments
Erstmals aktiviert die EU das Antiumgehungsinstrument nach Art. 12f VO (EU) 833/2014. Konkret werden Exportverbote für Bearbeitungszentren zur Metallbearbeitung (KN‑Code 8457 10) und für Geräte zum Empfangen, Konvertieren oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) (KN‑Code 8517 62) nach Kirgisistan eingeführt. Die Maßnahme ist laut Erwägungsgrund 34 eine Reaktion auf auffällig gestiegene Einfuhren von sensiblen Gütern nach Kirgisistan und verdeutlicht damit den zunehmenden Fokus der EU auf Transit‑ und Umgehungsstaaten.
Ausweitung bestehender Exportbeschränkungen
Die bereits bestehenden Exportverbote werden um Maßnahmen mit einem Volumen von ca. 360 Millionen Euro deutlich erweitert. Das betrifft nach Art. 2a VO 833/2014 insbesondere bestimmte chemische Stoffe, Schmiermittel und deren Additive und Labor‑Glaswaren sowie nach Art. 3k VO 833/2014 Gummi und Gegenstände aus vulkanisiertem Kautschuk, Stahlartikel, Werkzeuge für die Metallproduktion sowie industrielle Traktoren. Teilweise gelten begrenzte Altvertragsregelungen bis zum 25. Juli 2026 für die in Anhang XXIII genannten KN-Codes (siehe Art. 3k Abs. 3al VO 833/2014).
Zusätzlich wird durch Art. 3k Abs. 1a und Anhang XXXVII VO 833/2014 ein Durchfuhrverbot für zubereitete Schmiermittel eingeführt. Die in Anhang XVIII VO 833/2014 enthaltene Luxusgüterliste wurde angepasst.
Einfuhrbeschränkungen und Rohstoffmaßnahmen
Durch Art. 3i VO 833/2014 werden auch die bestehenden Einfuhr-, Einkaufs- und Verbringungsverbote erheblich erweitert. Die neu eingeführten Verbote betreffen u.a. bestimmte Metalle, Mineralien, Stahl- und andere Metallschrotte, bestimmte Chemikalien sowie Erzeugnisse aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle im Wert von über 570 Millionen Euro, wobei eine Altvertragsregelung bis zum 25. Juli 2026 gilt bzw. für Kupfer (KN-Code 7403 19) bis zum 25. Januar 2027. Art. 3i VO 833/2014 wurde zudem um einen Abs. 3h ergänzt, der ein Einfuhrkontingent für Ammoniak vorsieht. Flankierend werden die Nachweispflichten bei der Einfuhr polierter Diamanten verschärft (Art. 3p Abs. 8 und 10 VO 833/2014). Liechtenstein wird als Partnerland für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen aufgenommen (Anhang LI).
Finanzsektor und Kryptowährungen
Das Sanktionspaket führt mit Wirkung zum 14. Mai 2026 ein Transaktionsverbot gegen 20 weitere russische Banken (Art. 5h i.V.m. Anhang XIV VO 833/2014) sowie gegen verschiedene Finanzinstitute in Drittstaaten ein, darunter in Laos, Kirgistan und Aserbaidschan wegen früherer Sanktionsumgehungen (Art. 5ad VO 833/2014). Zugleich hebt die EU bestehende Transaktionsverbote gegen einzelne Banken wieder auf.
Im Krypto‑Bereich wird das Transaktionsverbot auf die Kryptowerte RUBx und den digitalen Rubel ausgeweitet (Art. 5ba und Anh. LIII VO 833/2014). Neu ist zudem ein umfassendes Transaktionsverbot mit sämtlichen russischen Organisationen, die Krypto‑Dienstleistungen erbringen, sowie mit allen Krypto-Plattformen (Art. 5bb VO 833/2014).
Ausgeweitet wurde zudem das Verbot der Annahme von Zuwendungen und wirtschaftlichen Vorteilen von der russischen Regierung und russischen Staatsunternehmen, u.a. auch auf Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen i.S.v. VO (EU) 2021/695 durchführen (Art. 5t Abs. 2 VO 833/2014).
Energie- und Transportsektor
Im Energiesektor flankiert die EU das Verbot der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnisse des Anhang XXV um die Pflicht zur Risikoanalyse, Dokumentation und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen (Art. 3q Abs. 2 und 3 VO 833/2014) sowie um die Festlegung eines vertraglichen Verbots einer Weiterveräußerung (Art. 3q Abs. 5 und 6 VO 833/2014). Darüber hinaus verschärft die EU die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte durch die Listung weiterer 46 Schiffe, führt in Art. 3sa VO 833/2014 ein Wartungs‑ und Dienstleistungsverbot für russische LNG‑Tanker und Eisbrecher ein und erweitert Transaktionsverbote mit den Häfen von Murmansk und Tuapse (Russland) sowie dem Karimun-Ölterminal in Indonesien (Art. 5ae und Anh. XLVII VO 833/2014). Mit dem Karimun-Ölterminal ist dabei erstmals ein Hafen in einem Drittland von den Russlandsanktionen betroffen. Ab dem 1. Januar 2027 greift zudem ein Verbot von LNG‑Terminal‑Dienstleistungen (Art. 3rb VO 833/2014).
Schutzmaßnahmen und Rechtsdurchsetzung
Das 20. Sanktionspaket enthält weitreichende neue Schutzmechanismen für EU‑Unternehmen. Dazu zählt die Ausweitung der sogenannten Anspruchsverzichtsklausel („no claims“‑Klausel), die Ausweitung von Schadensersatzansprüchen von EU-Personen sowie die Einführung von „Anti-suits-injunctions“.
Die Anspruchsverzichtsklausel des Art. 11 Abs. 1 VO 833/2014 wird erweitert und beschränkt sich nicht mehr nur auf das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit sanktionierten Verträgen von russischen oder in der VO gelisteten Personen, sondern erfasst auch Ansprüche von Drittstaatlern (mit Ausnahme Drittstaatlern aus bestimmten Partnerländern), die gegen Handelsbeschränkungen verstoßen. Eine ähnliche Regelung wurde in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c VO 269/2014 getroffen bzgl. der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen.
Während EU-Personen bereits jetzt Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend machen konnten, die sanktionierte Verträge in Drittstaaten außerhalb Russlands einklagen, erweitert das aktuelle Sanktionspaket diese Ansprüche dahingehend, dass sie sich auch auf gerichtliche Folgeentscheidungen in Drittstaaten beziehen, die der Durchsetzung von Urteilen zu erfassten Ansprüchen dienen (Art. 11a und 11b VO 833/2014).
Neu eingeführt wurden mit Art. 11ca VO 833/2014 sog. „Anti-suit injunctions“, wonach EU-Personen vor EU‑Gerichten eine Anordnung erwirken können, die russische Parteien verpflichtet, entgegen vertraglich vereinbarter ausschließlicher Gerichts‑ oder Schiedsklauseln eingeleitete Verfahren in Russland zu unterlassen oder zu beenden. Da die Regelung keine zeitliche Beschränkung vorsieht, dürfte sie auch auf bereits laufende Verfahren Anwendung finden.
Geistiges Eigentum und Zwangsverwaltung
Es wurden zudem eine Reihe von Transaktionsverboten im Bereich des geistigen Eigentums und der Zwangsverwaltung eingeführt. Transaktionen sind demnach verboten
mit Unternehmen, die geistiges Eigentum oder Geschäftsgeheimnisses eines russischen Tochterunternehmens im Eigentum oder unter der Kontrolle von EU-Personen ohne Zustimmung nutzen (Art. 5sa Abs. 1 VO 833/2014 i.V.m. Anhang LVI, Anhang aktuell unbefüllt);
mit russischen oder sonst gelisteten Unternehmen, die von einer russischen Zwangsverwaltung profitieren (Art. 5ai VO 833/2014 i.V.m. Anhang LIV, Anhang aktuell unbefüllt); und
mit Unternehmen, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung bestimmter Forderungen außerhalb der EU anstreben (Art. 5aj VO 833/2014 i.V.m. Anhang LV, Anhang aktuell unbefüllt).
Zudem trifft EU-Personen nach Art. 5sa Abs. 2 VO 833/2014 eine Meldepflicht, wenn ihre russischen Tochtergesellschaften russisches Recht nutzen, um ohne Zustimmung des Rechteinhabers geistige Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse zu verwenden.
Listungen und Propagandabekämpfung
Im Zuge des 20. Sanktionspakets wurden schließlich eine Reihe von natürlichen Personen und Unternehmen zu Sanktionslisten hinzugefügt. Darunter 58 Unternehmen zum Anhang IV der VO 833/2014 und 120 neue Listungen nach VO 269/2014. Betroffen sind Politiker, Militärs, Propagandisten, Oligarchen und Unternehmen, darunter auch Unternehmen aus China, Usbekistan, Kasachstan und den VAE.
Art. 2f Abs. 1a VO 833/2014 erweitert das Verbot, Inhalte von bestimmten in Anhang XV gelisteten propagandistischen Organisationen zu senden oder deren Verbreitung zu ermöglichen oder zu unterstützen auf mit den gelisteten Organisationen vergleichbare Organisation (sog. „mirror entities“), wenn diese bestimmte, im Artikel aufgeführte Kriterien erfüllen. Hierdurch soll eine Umgehung des Sendeverbots verhindert werden.
Sanktionen gegen Belarus
In weitestgehender Parallele zu den gegen Russland getroffenen Maßnahmen, verschärft die am 23. April 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/513 die in Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltenen Belarus-Sanktionen. So umfassen die neuen Sanktionen die Ausweitung von Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen, die Ausweitung von Dienstleistungsverboten (Art. 1jc VO 765/2006), Transaktionsverbote mit bestimmten, noch zu benennenden Unternehmen (Art. 1zd VO 765/2006) sowie Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Krypto-Geschäften (Art. 1ze und 1zf VO 765/2006). Zudem wurden auch mit Blick auf Belarus Schadensersatzansprüche von EU-Unternehmen erweitert (Art. 8h Abs. 2 VO 765/2006).
Fazit
Mit dem 20. Sanktionspaket verlagert die EU den Schwerpunkt deutlich hin zu konsequenterer Umgehungsbekämpfung und einer erheblichen Stärkung der Rechte europäischer Unternehmen. Die Anforderungen an die sanktionsrechtliche Compliance steigen damit erneut spürbar an.
BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zu EU-Sanktionen stehen Ihnen Roland Stein, Florian Wolf, Laura Louca und Tobias Ackermann sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.