Die Gas-Sicherungsumlage ab dem 1. Oktober 2022
Der Krieg in der Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Gasversorgung in Deutschland. Die Bundesregierung hat darauf nun reagiert und eine staatlich angeordnete Gas-Sicherungsumlage angeordnet. Über die Umlage sollen insbesondere Gasimporteure entlastet und die geregelte Versorgung mit Gas sichergestellt werden. Ab dem 1. Oktober 2022 steigt somit der Gaspreis für die Verbraucher. Im Folgenden stellen wir den Hintergrund, die Rechtsgrundlagen und die Implikationen für Unternehmen und Verbraucher dar.
Der Hintergrund
Gasimporteure in Deutschland haben aktuell aufgrund der Lieferkürzungen aus Russland deutlich höhere Ersatzbeschaffungskosten, um den Gasbedarf ihrer Kunden zu decken. Sie können diese höheren Kosten aber bisher nicht an ihre Kunden mit Bestandsverträgen weitergeben, da dort feste Preisvereinbarungen getroffen sind. Die Bundesregierung führt deshalb per Verordnung eine Gas-Sicherungsumlage ein, die eine flächendeckende Weitergabe der Ersatzbeschaffungskosten an die Kunden ermöglicht. So soll erreicht werden, dass Gasimporteure aufgrund der Kostenlast nicht ihren Betrieb einstellen müssen und die Gasversorgung gesichert bleibt. Der Umlagemechanismus ist befristet von 1. Oktober 2022 bis 1. April 2024 (sogenannter Saldierungszeitraum). Die Verordnung wird von 9. August 2022 bis 30. September 2024 in Kraft sein.
Die Rechtsgrundlagen
Die Verordnung der Bundesregierung richtet sich nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG), der festlegt (Hervorhebungen hinzugefügt):
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, […] eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der […] geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleichtritt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.
[…]
(5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).
(6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet […] weiter belastet.
(7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rückerstattung und die Führung eines saldierten Preisanpassungskontos.
Die Bundesregierung hat sich für eine Anwendung von § 26 EnSiG statt § 24 EnSiG (Preisanpassungsrechte) entschieden, da so die höheren Beschaffungskosten an die Kunden aller Gaslieferanten weitergegeben werden können und damit auch die Preise aller Anbieter einheitlich ansteigen. Eine Anwendung von § 24 EnSiG hätte dagegen eine individuelle Umlage der höheren Beschaffungskosten allein der in besonderem Maße von russischen Lieferungen abhängigen Gasimporteuren auf ihre eigenen Kunde zur Folge. Gaslieferanten und ihre Kunden wären damit sehr unterschiedlich von einer Umlage im Sinne von § 24 EnSiG betroffen und es könnte zu starken Preisschwankungen zwischen verschiedenen Anbietern kommen. Solche starken Preisschwankungen würden wiederum nach Auffassung des Verordnungsgebers eine große Unsicherheit für den Gasmarkt und damit für die Gasversorgung bedeuten.
Der finanzielle Ausgleich
Die Verordnung sieht vor, dass durch die Gasknappheit unmittelbar betroffene Gasimporteure einen finanziellen Ausgleich von 90 % ihrer tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten aus Bestandsverträgen beantragen können. Anspruchsberechtigt sind allein Importeure von Erdgas nach Deutschland und nicht alle Energieversorgungsunternehmen. Zudem gilt der finanzielle Ausgleich nur für Bestandsverträge, die vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen wurden und die eine Lieferung in das deutsche Gasmarktgebiet vorsehen. Die Richtigkeit der Angaben zu den Mehrbeschaffungskosten der Gasimporteure muss von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Zuständig für die Stattgabe und Auszahlung des finanziellen Ausgleichs ist der Marktverantwortliche, die Trading Hub Europe GmbH (THE). Die Bundesnetzagentur übernimmt eine Überwachungsrolle.
Der Marktverantwortliche
Die THE betreibt seit 1. Oktober 2021 als Marktverantwortlicher das Marktgebiet der innerdeutschen Gasversorgung. Die THE berechnet die Höhe der Gas-Sicherungsumlage. Hierfür zieht sie die Summe der zuvor von den betroffenen Gasimporteuren geltend gemachten Mehrbeschaffungskosten heran und verteilt diese auf die Gesamtzahl der Gasimporteure. Die THE wird die Höhe der Umlage erstmalig am 15. August 2022 auf ihrer Website veröffentlichen. Überschlägige Berechnungen gehen von einer Höhe der Umlage von ca. 1,5 bis 5 ct pro Kilowattstunde für einen Bemessungszeitraum von einem Jahr aus. Die THE kann in der Folge die Höhe alle drei Monate anpassen.
Die Erhebung der Umlage
Die THE erhebt ab 1. Oktober 2022 die Gas-Sicherungsumlage in der festgelegten Höhe von den Gasimporteuren (Bilanzkreisverantwortliche). Diese können die Umlage dann wiederum an ihre privaten und gewerblichen Kunden über ihre monatlichen Rechnungen weiterreichen. Die Umlage wird monatlich abgerechnet. Vermutlich wird die Gas-Sicherungsumlage zumindest gegenüber Verbrauchern aber erst mit einer gewissen Verzögerung auf den Rechnungen sichtbar werden, da aus Verbraucherschutzgründen Ankündigungsfristen von 4-6 Wochen eingehalten werden müssen. In diesen Fällen wird die Umlage wahrscheinlich erstmals im November oder Dezember 2022 auf den Gasrechnungen ausgewiesen werden.
BLOMSTEIN verfolgt die neue Gesetzeslage rund um die Bepreisung von Energie. Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel stehen Ihnen für Fragen jederzeit gern zur Verfügung.