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Keine Umgehung von Zöllen durch Produktionsverlagerung

Die Harley-Davidson Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof hat am 21. November 2024 eine weitreichende Entscheidung zur zollrechtlichen Bewertung von Produktionsverlagerungen getroffen (Harley-Davidson Europe – C-297/23 P). Die Entscheidung ist auch im Lichte von global zunehmenden protektionistischen Tendenzen in der internationalen Außenhandelspolitik zu betrachten.

Key takeaways

  • Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einer handelspolitischen Maß-nahme (z.B. Zoll) und einer betrieblichen Maßnahme (z.B. Produktionsverlage-rung) ist die rechtliche Vermutung, dass die betriebliche Maßnahme zur Umgehung der handelspolitischen Maßnahme erfolgt ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es obliegt dann dem Unternehmen, diesen Zusammenhang zu widerlegen.

  • Das subjektive Element der Umgehungsabsicht muss aus hinreichenden objektiven Anknüpfungstatsachen folgen. Begründen objektive Anhaltspunkte das Vorliegen einer Umgehungsabsicht, können danebenstehende Begründungsansätze und mitverwirklichte Ziele – insbesondere wirtschaftlicher Art – die Umgehungsabsicht nicht revidieren.

Hintergrund der Entscheidung

Als Reaktion auf die Erhebung von Zöllen auf Stahl- und Aluminiumimporte aus der EU in die USA erhob die EU-Kommission mit Wirkung zum 22. Juni 2018 Zölle auf die Einfuhr diverser Waren aus den USA. Diese Zölle erfassten auch Motorräder des US-amerikanischen Herstellers Harley-Davidson Inc. Am 25. Juni 2018 teilte Harley-Davidson in einem Formblatt an die US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission – SEC) mit, dass die Zölle in der EU von 6% auf 31% gestiegen seien. Weiter führte Harley-Davidson aus, dass es nun einen Plan umsetze, um die „Zollbelastungen zu umgehen“. Als Teil dieses Plans wurde die (teilweise) Verlagerung der Produktion nach Thailand mitgeteilt.

Verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt der Entscheidung

Harley-Davidson hatte in Belgien verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) erhalten. Hierbei handelt es sich um eine verbindliche Auskunft der Zollverwaltung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat über den zollrechtlichen Ursprung einer Ware. Diese vUA bescheinigten, dass Thailand das Ursprungsland der betreffenden Motorräder sei. Demnach waren die EU-Zölle gegen US-Waren nicht auf die Motorräder anwendbar.

Mit Beschluss vom 31. März 2021 wies die EU-Kommission Belgien an, die vUA zu widerrufen. Die Anfechtung dieses Beschlusses war im Wesentlichen Inhalt der EuGH-Entscheidung.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat in außenhandelspolitisch unruhigen Zeiten die Weichen gestellt, um EU-Handelsmaßnahmen und insbesondere (Straf-)Zölle effektiver durchzusetzen. Dabei steht im Kern der Entscheidung die Frage, ob die Produktionsverlagerung aus den USA nach Thailand bei der Ursprungsbestimmung aufgrund von Art. 33 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 unbeachtet zu lassen ist. Hält man die Produktionsverlagerung für wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, sondern durch eine Umgehungabsicht hinsichtlich handelspolitischer Maßnahmen der EU motiviert, bedeutet dies praktisch, dass die betreffenden Motorräder den EU-Zöllen auf US-Importe unterfallen.

Nach Art. 33 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 gilt eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Ursprungsregeln des EU-Zollkodex zu umgehen. Der EuGH hat nun geurteilt, dass der Kommissionsbeschluss die vUA zu widerrufen aufgrund der vorstehenden Bestimmung gerechtfertigt war.

Systematisch verfestigt der EuGH seine Rechtsprechung, dass für die Annahme von Umgehungstatbeständen – und hier insbesondere dem subjektiven Element der Umgehungsabsicht – objektive Anknüpfungstatsachen erforderlich sind (in diese Richtung betreffend steuerliche Gestaltungsmodelle bereits EuGH, Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u.a. – C-255/02). Auch im vorliegenden Kontext verlange der Umgehungstatbestand des Art. 33 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 anhand von objektiven Beweisen festzustellen, dass eine Maßnahme in der Absicht erfolgt sei, eine handelspolitische Maßnahme zu umgehen. Vorliegend sah der EuGH die eigenen Ausführungen von Harley-Davidson gegenüber der SEC, dass die Produktionsverlagerung den Plan verfolge, die Zollbelastungen der EU zu umgehen, als hinreichende tatsächliche Grundlage für den Vorwurf der Umgehung an. Damit tritt der EuGH zudem dem Vorwurf einer unzulässigen Umwandlung von objektiven Kriterien in – systemfremde – subjektive Kriterien entgegen.

Liegen objektiven Anknüpfungstatsachen vor, aus denen sich schließen lässt, dass der hauptsächliche und vorherrschende Zweck einer Maßnahme in einer Umgehung handelspolitischer Maßnahmen der EU besteht, können gegebenenfalls weitere verfolgte Zwecke, insbesondere wirtschaftliche Gründe, den Umgehungscharakter nicht revidieren. Der EuGH fasst den Tatbestand der Umgehung handelspolitischer Maßnahmen also weit und bezieht damit auch Produktionsverlagerungen ein, für die neben geringeren Zollsätzen auch weitere, insbesondere betriebswirtschaftliche Gründe sprechen. Einem engen Verständnis des Umgehungstatbestandes, erteilt der EuGH eine Absage. Harley-Davidson hatte die Ansicht vertreten, dass eine vorherrschende Umgehungsabsicht nur anzunehmen sei, wenn die betreffenden Maßnahmen ohne die handelspolitische Maßnahme offensichtlich keinen Sinn ergäben. Gerade weil wirtschaftliche Maßnahmen, einschließlich der Entscheidung über eine Produktionsverlagerung, regelmäßig verschiedene Ziele verfolgten und ganz überwiegend jedenfalls auch wirtschaftliche Gründe bestehen, würde ein enges Verständnis von Art. 33 Delegierte Verordnung 2015/2446 dazu führen, dass dieser praktisch leerliefe.

Schließlich lässt der EuGH die durch die Kommission angewandten Beweis- und Vermutungsregeln unbeanstandet. Grundsätzlich ist es nach der EuGH-Rechtsprechung zulässig, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einführung einer handelspolitischen Maßnahme und einer betrieblichen Maßnahme auf die Umgehungsabsicht zu schließen. Im vorliegenden Fall lagen nur drei Tage zwischen der Einführung der EU-Zölle und der Mitteilung der Produktionsverlagerung durch Harley-Davidson an die SEC. Es ist Harley-Davidson – insbesondere im Lichte des Inhalts der SEC-Mitteilung – nicht gelungen, die Vermutung der Umgehungsabsicht zu erschüttern.

Auswirkungen der Entscheidungen

Durch das weite Verständnis des Umgehungstatbestandes in Art. 33 Delegierte Verordnung 2015/2446 stärkt der EuGH die Effektivität von handelspolitischen Maßnahmen der EU.

Die vorliegende Entscheidung konkretisiert, was als zulässige und damit im Sinne der Ursprungsbestimmung relevante Produktionsverlagerung anzusehen ist, und wann eine Produktionsverlagerung in Umgehung von handelspolitischen Maßnahmen der EU erfolgt und damit für die Ursprungsbestimmung als unbeachtlich gilt. Sie macht deutlich, dass eine (auch) betriebswirtschaftliche Begründung der Produktionsverlagerung nicht ausreicht, wenn die Umgehungsabsicht aus objektiven Beweistatsachen folgt.

Für Unternehmen wird die Navigation zwischen handelspolitischen Maßnahmen verschiedener Staaten und Wirtschaftsregionen hingegen immer anspruchsvoller. Zölle der einen Seite provozieren immer häufiger sogenannte Vergeltungszölle, sodass sich Unternehmen häufig in der verzwickten Lage befinden auf die gegenläufigen handelspolitischen Maßnahmen reagieren zu müssen. Der intelligente Umgang mit komplexen handelsrechtlichen Situationen dürfte mit Blick auf die neue Präsidentschaft von Donald Trump in den USA noch relevanter werden. Strategische Unternehmensentscheidungen zu Standorten, Produktion und Lieferketten sind wirtschaftlich komplex und erfordern zugleich, auch regulatorische, einschließlich außenwirtschafts- sowie zollrechtliche Auswirkungen und Effekte mitzudenken.

BLOMSTEIN verfügt über langjährige Erfahrungen und hohe Expertise im Außenwirtschaftsrecht, einschließlich der Bereiche Lieferketten-Compliance, ESG, und Zollrecht. Wir verfolgen alle weiteren aktuellen Entwicklungen und beraten Sie gerne zu sämtlichen außenhandelsrechtlichen Fragestellungen. Bei Fragen stehen Ihnen Roland M. Stein, Leonard von Rummel und Ines Florinde Horn gerne zur Verfügung.