Rechtsschutz gegen OLAF-Untersuchungen und -Berichte
Werden von OLAF-Untersuchungen und insbesondere von OLAF-Berichten betroffene natürliche und juristische Personen in ihren Rechten, bspw. Datenschutzrechten oder Verfahrensgarantien verletzt, bestehen verschiedene Möglichkeiten sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, um Rechtsschutz zu erlangen.

Beschwerden bei OLAF
Personen, die von OLAF-Untersuchungen betroffen sind, können eine Beschwerde direkt beim Generaldirektor des OLAF einreichen. Im Jahr 2018 gingen beim Generaldirektor fünf Beschwerden über die Einhaltung der bei der Untersuchung zu garantierenden Verfahrensrechte ein. Die Einlegung einer solchen Beschwerde versagt den Betroffenen jedoch nicht das Recht, auch anderweitig, etwa beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, Beschwerde einzureichen oder vor nationalen Gerichten zu klagen. Betroffene können weiterhin überlegen, eine Beschwerde beim OLAF Supervisory Committee einzulegen.
Beschwerde bei Datenschutzbeauftragten
Das OLAF ist bei seiner Untersuchungstätigkeit an den geltenden Rechtsrahmen der Datenschutzverordnung für EU-Organe und -Einrichtungen (Verordnung (EU) Nr. 2018/1725) gebunden. Es berücksichtigt dabei die Beschlüsse und Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Werden bei der Untersuchungstätigkeit personenbezogene Daten verarbeitet, obliegt es dem OLAF und dessen eigenem Datenschutzbeauftragten, die Rechte der betroffenen Personen, bspw. auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie die Einschränkung ihrer Verarbeitung, zu gewährleisten.
Werden bspw. personenbezogene Daten in übermäßigem Umfang erhoben oder ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben, steht den Betroffenen das Recht zu, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten mittels eines Beschwerdeformulars einzureichen. Sie ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt einzulegen, zu dem die betroffene Person von dem Sachverhalt, auf die sich die Beschwerde bezieht, erfahren hat. Die Beschwerde ist jedoch grundsätzlich unzulässig, sofern sich die Betroffenen nicht zuvor mit dem OLAF und dessen Datenschutzbeauftragten in Verbindung gesetzt haben.
Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Der Europäische Bürgerbeauftragte soll sicherstellen, dass EU-Einrichtungen die Transparenz des Entscheidungsprozesses in der EU garantieren und Rechenschaft über ihre Entscheidungen ablegen, ihre Entscheidungen angemessen erläutern und Anfragen von Bürgern beantworten, die um Klarstellung ersuchen. Dies erstreckt sich auch auf den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und Informationen. Dieserart soll der höchste ethische Standard von EU-Bediensteten bei Dienstausübung gewährleistet werden. Liegt ein Missstand bei der Untersuchungstätigkeit des OLAF vor, bspw. aufgrund ungerechter Behandlung, Diskriminierung, Nichtbeantwortung von Schreiben sowie Verweigerung oder unnötiger Verzögerung des Zugangs zu Informationen, kann Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht werden. Sie ist innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt einzureichen, zu dem die betroffene Person Kenntnis von dem zugrundeliegenden Sachverhalt erlangt hat. Auch hier gilt, dass sich die Betroffenen zunächst an das OLAF zur Lösung der Angelegenheit wenden müssen.
Klagen vor nationalen und europäischen Gerichten
Neben diesen Beschwerdemöglichkeiten besteht die Möglichkeit, auf nationaler Ebene gegen die auf einen OLAF-Bericht folgenden Maßnahmen im Wege einer Klage vor den zuständigen nationalen Gerichten vorzugehen.
Zudem ist auch eine Klage denkbar mit dem Ziel, eine außervertragliche Haftung der EU für die durch die Tätigkeit des OLAF herbeigeführten Schäden herbeizuführen. Nach ständiger Rechtsprechung hängen die außervertragliche Haftung und der Ersatz des erlittenen Schadens jedoch von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Bestehen eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem beanstandeten Schaden beziehen. Ist eine dieser Voraussetzungen, einschließlich des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem streitigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, nicht erfüllt, so wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Eine Klage zur Herbeiführung der außervertraglichen Haftung der EU für die durch die Tätigkeit des OLAF herbeigeführten Schäden ist ob dieser Voraussetzungen meist schwierig. So urteilte das Europäische Gericht zuletzt 2019 in der Rechtssache T-631/16, dass die Empfehlungen von OLAF nicht die direkte Quelle für die von nationalen Behörden ergriffenen Folgemaßnahmen seien. Insbesondere stellte das Europäische Gericht fest, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem Schaden gibt. Denn die Feststellungen des OLAF, die in einem Abschlussbericht dargelegt werden, führen nicht automatisch zu einem Gerichtsverfahren; die zuständigen nationalen Behörden können frei entscheiden, welche Maßnahmen auf der Grundlage eines OLAF-Berichts zu ergreifen sind. OLAF-Berichte seien lediglich Empfehlungen oder Stellungnahmen ohne verbindliche Rechtswirkung; sie verändern nicht die Rechtsstellung der im Bericht genannten Personen. Gegen Folgemaßnahmen nationaler Behörden müsse daher Rechtschutz auf nationaler Ebene gesucht werden. Diese Sichtweise kann man durchaus kritisch sehen, weil die Zollbehörden in aller Regel der „Empfehlung“ des OLAF folgen und nacherheben.
BLOMSTEIN berät Sie rund um OLAF-Untersuchungen und im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Sollten Sie von einer OLAF-Untersuchung oder einem OLAF-Bericht betroffen sein und benötigen rechtliche Unterstützung bei Ihrem Rechtsschutzersuchen, stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel jederzeit gern zur Verfügung.