Russlandsanktionen im Reise- und Tourismussektor
Das neue Verbot, Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland zu erbringen
Mit Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden im Zuge des 19. Sanktionspakets die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland erneut verschärft (Überblick). Dazu zählte auch die Einführung eines neuen Verbots, Dienstleistungen im direkten Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland zu erbringen. Die Vorschrift des neugefassten Art. 5n Abs. 2 und die zugehörige Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. zj der geänderten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werfen jedoch einige Fragen auf, die die Reisebranche vor erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten stellt.
Welche Dienstleistungen sind verboten?
Die verbotenen „Dienste in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten“ werden von der geänderten Verordnung abschließend definiert. Der Rat der EU greift hierbei auf die Definitionen aus der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen in ihrer vorläufigen Version von 1991 zurück. Die Definition in den EU-Sanktionen geht allerdings in Teilen darüber hinaus, sodass die meisten reisebezogenen Dienstleistungen unter die Definition fallen dürften. Das Verbot erscheint daher für viele Akteure des Reise- und Tourismussektors relevant.
Aber apropos Tourismus: Die in der Verordnung zu findende Definition bezieht sich zwar auch auf die Terminologie „in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten“. Die Begriffsbestimmung selbst macht aber keinen Unterschied, für welche Art von Reisen Dienstleistungen erbracht werden. Sind daher nur Urlaubsreisen nach Russland erfasst oder auch Reisen zu anderen persönlichen Zwecken? Schließt Tourismus, wie dies etwa andere Definitionen im EU-Recht nahelegen, auch Geschäftsreisen oder Reisen zu öffentlichen Zwecken (z.B. im Zusammenhang mit internationalen Organisationen, diplomatischen Aktivitäten oder humanitären Gründen) mit ein? Oder muss aufgrund des Sinns und Zwecks des Verbots eine Einschränkung vorgenommen werden? Immerhin gibt es für das neue Verbot – von einer Übergangsregelung für Altverträge abgesehen – keinerlei Ausnahmen oder Genehmigungsmöglichkeiten.
Letztlich muss jedes Unternehmen der Reisebranche sich die jeweiligen Szenarien im eigenen, individuellen Geschäftsmodell genau anschauen und festlegen, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sanktionen erforderlich sind.
Achtung: Tochtergesellschaften!
EU-Unternehmen müssen in diesem Zusammenhang zudem beachten, dass die Russland-Sanktionen Vorgaben mit Blick auf Tochtergesellschaften außerhalb der EU machen. Zwar sind diese Tochtergesellschaften nicht selbst an die Sanktionen gebunden. Es besteht jedoch eine sog. Bemühenspflicht von EU-Personen, mit besten Kräften dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU die EU-Sanktionen nicht untergraben. Es ist daher zu empfehlen, dass EU-Unternehmen auch ihre Töchter außerhalb der EU für das neue Verbot sensibilisieren und Vorgaben zu dessen Umsetzung machen.
Was nun?
Das neue Verbot ist nicht nur für Reisebüros, sondern für alle Unternehmen im Tourismus- und Reisesektor relevant, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen nach Russland erbringen. In Anbetracht der offenen Rechtsfragen ist es notwendig, sich frühzeitig mit etwaigen Risiken zu befassen und angemessene Compliance Maßnahmen zu implementieren.
Bislang hat die Europäische Kommission noch keine Auslegungshilfen in diesem Zusammenhang veröffentlicht. Die Rechtsauffassung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.
Bis auf weiteres sollten Akteure der Tourismus- und Reisebranche daher Vorsicht walten lassen. Denn (auch nur bedingt) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstleistungsverbote können eine Straftat, fahrlässige Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) 833/2014 stehen Ihnen Florian Wolf, Tobias Ackermann sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.