Verwendete Dienste und Cookies

Unsere Website nutzt Cookies, um Ihre Nutzungserfahrung zu verbessern. Einige Cookies sind essentiell für das Funktionieren und Managen der Seite, während andere für anonyme Statistiken oder personalisierte Inhalte verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass bei eingeschränkter Cookie-Nutzung bestimmte Webseitenfunktionen beeinträchtigt sein können.

Weitere Informationen: Impressum, Datenschutz

Notwendige Cookies helfen dabei, eine Webseite nutzbar zu machen, indem sie Grundfunktionen wie Seitennavigation und Zugriff auf sichere Bereiche der Webseite ermöglichen oder z.B. Ihre Cookie-Einstellungen speichern. Die Webseite kann ohne diese Cookies nicht richtig funktionieren. Diese Kategorie kann nicht deaktiviert werden.
  • Name:
    ukie_a_cookie_consent_manager
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Speichert die Cookie-Einstellungen der Website-Besucher.
  • Name:
    blomstein_session
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Der Session-Cookie ist für das grundlegende Funktionieren der Website unerlässlich. Er ermöglicht es den Nutzern, durch die Website zu navigieren und ihre grundlegenden Funktionen zu nutzen.
  • Name:
    XSRF-TOKEN
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Dieser Cookie dient der Sicherheit und hilft, Cross-Site Request Forgery (CSRF)-Angriffe zu verhindern. Er ist technisch notwendig.
Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie eine Website nutzen, z. B. welche Seiten Sie besucht und auf welche Links Sie geklickt haben.
  • Name:
    _ga
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Google Analytics Cookie _ga wird verwendet, um Benutzer zu unterscheiden, indem es eine eindeutige Identifikationsnummer für jeden Besucher vergibt. Diese Nummer wird bei jedem Seitenaufruf an Google Analytics gesendet, um Nutzer-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu sammeln und die Nutzung der Website statistisch auszuwerten. Das Cookie hilft Website-Betreibern zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren, indem es Informationen anonym sammelt und Berichte generiert.
  • Name:
    _ga_*
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _ga_[container_id], spezifisch für Google Analytics 4 (GA4), dient der Unterscheidung von Website-Besuchern durch Zuweisung einer einzigartigen ID für jede Sitzung und jeden Nutzer. Es ermöglicht die Sammlung und Analyse von Daten über das Nutzerverhalten auf der Website in anonymisierter Form. Dies umfasst das Tracking von Seitenaufrufen, Interaktionen und dem Weg, den Nutzer auf der Website zurücklegen, um Website-Betreibern tiefere Einblicke in die Nutzung ihrer Seite zu geben und die Benutzererfahrung zu verbessern.
  • Name:
    _gid
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _gid ist ein von Google Analytics gesetztes Cookie, das dazu dient, Benutzer zu unterscheiden. Es weist jedem Besucher der Website eine einzigartige Identifikationsnummer zu, die bei jedem Seitenaufruf an Google Analytics gesendet wird. Dies ermöglicht es, das Nutzerverhalten auf der Website über einen Zeitraum von 24 Stunden zu verfolgen und zu analysieren.
  • Name:
    _gat_gtag_UA_77241503_1
  • Domain:
    blomstein.com
  • Zweck:
    Das Cookie _gat_gtag_UA_77241503_1 ist Teil von Google Analytics und Google Tag Manager und wird verwendet, um die Anfragerate zu drosseln, d.h., es begrenzt die Datensammlung auf Websites mit hohem Verkehrsaufkommen. Dieses Cookie ist mit einer spezifischen Google Analytics-Property-ID (in diesem Fall UA-77241503-1) verknüpft, was bedeutet, dass es für die Leistungsüberwachung und -steuerung der Datenerfassung für diese spezielle Website-Property eingesetzt wird.

Russlandsanktionen im Reise- und Tourismussektor

Das neue Verbot, Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland zu erbringen

Mit Verordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 wurden im Zuge des 19. Sanktionspakets die bestehenden Wirtschaftssanktionen gegen Russland erneut verschärft (Überblick). Dazu zählte auch die Einführung eines neuen Verbots, Dienstleistungen im direkten Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Russland zu erbringen. Die Vorschrift des neugefassten Art. 5n Abs. 2 und die zugehörige Begriffsbestimmung in Art. 1 Buchst. zj der geänderten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werfen jedoch einige Fragen auf, die die Reisebranche vor erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten stellt.

Welche Dienstleistungen sind verboten?

Die verbotenen „Dienste in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten“ werden von der geänderten Verordnung abschließend definiert. Der Rat der EU greift hierbei auf die Definitionen aus der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen in ihrer vorläufigen Version von 1991 zurück. Die Definition in den EU-Sanktionen geht allerdings in Teilen darüber hinaus, sodass die meisten reisebezogenen Dienstleistungen unter die Definition fallen dürften. Das Verbot erscheint daher für viele Akteure des Reise- und Tourismussektors relevant.

Aber apropos Tourismus: Die in der Verordnung zu findende Definition bezieht sich zwar auch auf die Terminologie „in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten“. Die Begriffsbestimmung selbst macht aber keinen Unterschied, für welche Art von Reisen Dienstleistungen erbracht werden. Sind daher nur Urlaubsreisen nach Russland erfasst oder auch Reisen zu anderen persönlichen Zwecken? Schließt Tourismus, wie dies etwa andere Definitionen im EU-Recht nahelegen, auch Geschäftsreisen oder Reisen zu öffentlichen Zwecken (z.B. im Zusammenhang mit internationalen Organisationen, diplomatischen Aktivitäten oder humanitären Gründen) mit ein? Oder muss aufgrund des Sinns und Zwecks des Verbots eine Einschränkung vorgenommen werden? Immerhin gibt es für das neue Verbot – von einer Übergangsregelung für Altverträge abgesehen – keinerlei Ausnahmen oder Genehmigungsmöglichkeiten.

Letztlich muss jedes Unternehmen der Reisebranche sich die jeweiligen Szenarien im eigenen, individuellen Geschäftsmodell genau anschauen und festlegen, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Sanktionen erforderlich sind.

Achtung: Tochtergesellschaften!

EU-Unternehmen müssen in diesem Zusammenhang zudem beachten, dass die Russland-Sanktionen Vorgaben mit Blick auf Tochtergesellschaften außerhalb der EU machen. Zwar sind diese Tochtergesellschaften nicht selbst an die Sanktionen gebunden. Es besteht jedoch eine sog. Bemühenspflicht von EU-Personen, mit besten Kräften dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU die EU-Sanktionen nicht untergraben. Es ist daher zu empfehlen, dass EU-Unternehmen auch ihre Töchter außerhalb der EU für das neue Verbot sensibilisieren und Vorgaben zu dessen Umsetzung machen.

Was nun?

Das neue Verbot ist nicht nur für Reisebüros, sondern für alle Unternehmen im Tourismus- und Reisesektor relevant, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen nach Russland erbringen. In Anbetracht der offenen Rechtsfragen ist es notwendig, sich frühzeitig mit etwaigen Risiken zu befassen und angemessene Compliance Maßnahmen zu implementieren.

Bislang hat die Europäische Kommission noch keine Auslegungshilfen in diesem Zusammenhang veröffentlicht. Die Rechtsauffassung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befindet sich derzeit noch in der Abstimmung.

Bis auf weiteres sollten Akteure der Tourismus- und Reisebranche daher Vorsicht walten lassen. Denn (auch nur bedingt) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstleistungsverbote können eine Straftat, fahrlässige Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

BLOMSTEIN wird Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Bei Beratungsbedarf und anderen Fragen zur praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) 833/2014 stehen Ihnen Florian Wolf, Tobias Ackermann sowie das gesamte Team jederzeit gerne zur Verfügung.

BLOMSTEIN | Wir beraten unsere internationalen Mandanten in den Gebieten Kartell-, Vergabe-, Außenwirtschafts- und Beihilferecht sowie ESG in Deutschland, Europa und – über unser globales Netzwerk – weltweit.