Ab morgen sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Wettbewerbsregister im Rahmen von GWB-Vergabeverfahren daraufhin zu konsultieren, ob einer der Bieter darin eingetragen ist. Obgleich die öffentlichen Auftraggeber weiterhin selbst über einen Ausschluss aufgrund eines Ausschlussgrundes entscheiden, wird Eintragungen im Wettbewerbsregister eine erhebliche Indizwirkung zukommen.
Ist ein Unternehmen also im Wettbewerbsregister eingetragen, besteht ein erhebliches Risiko, nicht mehr an GWB-Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Aus diesem Grund ist es nun noch wichtiger zu prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen. Besteht ein entsprechendes Risiko, dass ein bestimmter Vorfall ein Ausschlussgrund darstellt und ins Wettbewerbsregister eingetragen werden könnte, ist es ratsam, präventiv und so früh wie möglich Selbstreinigungsmaßnahmen zu ergreifen. Das für das Wettbewerbsregister zuständige Bundeskartellamt hat dazu Leitlinien und Hinweise erlassen, die hilfreiche Klarstellungen enthalten. Sie geben einen ersten Eindruck vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Wir sind gespannt, wie sich das Wettbewerbsregister in der Praxis bewährt! Technisch ist es laut Bundeskartellamt jedenfalls „scharf gestellt“ und auch bereits mit Einträgen bestückt, die auf reger Meldetätigkeiten der Staatsanwaltschaften beruhen.