Covid 19 und Exportkontrolle - Fünf Punkte, die jeder weiter beachten muss
Der Ausbruch des Coronavirus in Deutschland hat einen unmittelbaren Einfluss auf die operative Exportkontrolle der Unternehmen. Während einerseits manche Exportkontrollabteilungen nicht mehr mit voller Schlagkraft arbeiten können und auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seine Serviceleistungen, etwa an den Telefon-Hotlines, stark reduzieren musste, steigt gleichzeitig die Gefahr von Beschaffungsbemühungen ungewollter Empfänger von Waren und Technologie.
Diese Situation entbindet die Unternehmen aber nicht davon, ihre exportkontrollrechtlichen Pflichten weiter einzuhalten. Sie haben stets zu prüfen, ob eine geplante Ausfuhr genehmigungspflichtig oder gar verboten ist. Es lohnt sich daher, auch in den kommenden Wochen und Monaten jedenfalls die folgenden fünf Punkte zu beachten, um folgenreiche Fehler zu vermeiden.
1. Was wird ausgeführt?
Insbesondere die Ausfuhr bestimmter Dual-Use-Güter ist genehmigungspflichtig, wo-bei der Begriff des Dual-Use-Guts nicht nur Waren, sondern auch Technologie und Software umfasst. Es ist daher immer abzuklären, ob die exportierten Dual-Use-Güter in Anhang I der Dual-Use-Verordnung oder der nationalen Kontrollliste erfasst werden. Weitere Rechtsvorschriften verbieten die Ausfuhr sonstiger Güter bzw. stellen diese unter einen Genehmigungsvorbehalt. Dazu gehören insbesondere die in der Ausfuhrliste genannten Rüstungsgüter, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die Embargoverordnungen, die Anti-Folter-Verordnung sowie die Feuerwaffenverordnung.
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus hat die Europäische Kommission zusätzliche Maßnahmen ergriffen, denenzufolge die Ausfuhr bestimmter medizinischer Schutzausrüstung nunmehr ebenfalls genehmigungspflichtig ist. Dazu gehören unter anderem Atemschutzmasken, Schutzanzüge und Handschuhe.
2. Wohin wird ausgeführt?
Embargomaßnahmen gegen bestimmte Staaten können Ausführern zusätzliche Pflichten oder Verbote auferlegen. Das BAFA stellt daher auf seiner Internetseite eine aktuelle Übersicht über die länderbezogenen Embargos zur Verfügung, aus der die Beschränkungen gegenüber den Embargoländern hervorgehen. Je nachdem, in welches Land ausgeführt werden soll, ist die jeweilige Embargoverordnung genau zu prüfen, denn regelmäßig umfassen diese auch Handlungen, die normalerweise nicht dem Exportkontrollrecht unterfallen. So verbietet etwa die Russland-Embargoverordnung in bestimmten Fällen nicht erst die Ausfuhr, sondern bereits den Abschluss eines Kaufvertrags.
3. An wen wird geliefert?
Auch gegen bestimmte Personen wurden Embargos erlassen; entweder im Rahmen der länderbezogenen Embargoverordnungen oder aufgrund der länderunabhängigen Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. So finden sich etwa in der Iran-Embargoverordnung Listen von Personen, denen keinerlei Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Wichtig sind auch die Listen der Anti-Terror-Verordnungen. Verschiedene Softwarelösungen und Online-Listen bieten die Möglichkeit, Transaktion oder einzelne Namen zu überprüfen.
4. Zu welchem Zweck sollen die Güter verwendet werden?
Unabhängig davon, ob ein Dual-Use-Gut ausdrücklich gelistet ist, kann seine Ausfuhr genehmigungspflichtig oder verboten sein, wenn es für bestimmte Zwecke verwendet werden soll. Zu diesen Zwecken gehören unter anderem die Verwendung im Zusammenhang mit Entwicklung, Betrieb, Wartung, oder Lagerung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen. Allerdings muss der Ausführer von dieser Verwendung wissen oder darüber vom BAFA informiert worden sein.
Besondere Vorschriften finden sich auch hier in den Embargoverordnungen. So verbietet zum Beispiel die Belarus-Embargoverordnung den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann.
5. Alarmglocken?
Gerade in Zeiten, in denen manche Unternehmen bei einer schwächelnden Binnennachfrage eher bereit sind, neue Vertriebswege im Ausland auszuprobieren, ist die Gefahr hoch, Opfer von Beschaffungsversuchen ungewollter Vertragspartner zu werden. Da-her ist größtmögliche Vorsicht geboten, sobald Zweifel über die Herkunft oder Seriosität potentieller Geschäftspartner bestehen. Sobald Ihnen Kontaktanfragen komisch vorkommen, keine plausible Internetpräsenz besteht, der potentielle Kunde keine nachvollziehbaren Angaben zu Verwendung der Güter machen kann oder in Staatsbesitz ist, sollten Sie eine weiter vertiefte Prüfung vornehmen. Hier können Internetrecherchen, internationale Firmendatenbanken oder Anfragen bei der Industrie- und Handelskammer Abhilfe schaffen. Im Zweifel gilt wie stets, dass lieber von einem Geschäft Abstand genommen werden sollte, als in die Falle zu tappen.
BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen beobachten und darüber informieren. Wenn Sie Fragen zu den potenziellen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre Branche haben, stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein und Dr. Florian Wolf jederzeit gern zur Verfügung.