EU-Sanktionen: Erleichterungen für den Nachweis bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen

11.09.2023

Mit dem letzten gegen Russland verhängten EU-Sanktionspaket wurde eine ab dem 30. September 2023 geltende Nachweispflicht für die Einfuhr von bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen eingeführt. So soll sichergestellt werden, dass keine Erzeugnisse in die Union gelangen, die in Drittstaaten unter Verwendung russischer Vorprodukte erzeugt worden sind. Die Frage, wie diese Pflicht für Importeure umzusetzen ist, hat zuletzt für erhebliche Unsicherheiten gesorgt. Auch die „Frequently Asked Questions“ (FAQs) der EU-Kommission, die die Verwendung von sog. Mill Test Certificates (MTCs) vorschlagen, brachten dahingehend keine abschließende Klarheit, sondern weitere praktische Umsetzungsprobleme. Nunmehr hat die Generalzolldirektion sich allerdings zu der Frage positioniert und erklärt, dass auch alternative Nachweise anerkannt werden. Damit wird voraussichtlich die praktische Umsetzung für deutsche Einführer erheblich erleichtert. Wir erläutern in diesem Briefing die Hintergründe und Details.

Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlerzeugnisse

Schon seit dem vierten EU-Sanktionspaket vom 15. März 2022 besteht nach Art. 3g Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktionsverordnung) ein Verbot des Erwerbs und der Einfuhr von bestimmten, in Anhang XVII genannten Stahl- und Eisenerzeugnissen, wenn diese russischen Ursprung haben oder aus Russland ausgeführt worden sind. Mit dem achten Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022 wurden diese Beschränkungen auf solche Eisen- und Stahlerzeugnisse ausgedehnt, die unter Verwendung von Vorprodukten mit russischem Ursprung hergestellt wurden (Art. 3g Abs. 1 lit. d der Sanktionsverordnung). „Scharfgestellt“ wird dieses Verbot ab dem 30. September 2023, für bestimmte Halbfertigerzeugnisse sogar erst ab dem 1. April 2024 bzw. 1. Oktober 2024.

Das Kauf- und Einfuhrverbot des Art. 3g Abs. 1 lit. d der Sanktionsverordnung verlangt hierbei einen „doppelten Treffer“: Sowohl das einzuführende Gut als auch das Vorprodukt russischen Ursprungs muss jeweils in Anhang XVII gelistet sein, damit die Vorschrift Anwendung findet und die Einfuhr verboten ist. Wurden also nicht in Anhang XVII gelistete Güter russischen Ursprungs zur Erzeugung in Drittstaaten von in Anhang XVII gelisteten Endprodukten genutzt, ist dies unschädlich; das Verbot greift insoweit nicht. Das gilt auch für den Fall, dass gelistete Anhang XVII-Güter in nicht gelisteten Endprodukten verwendet werden.

Zur besseren Durchsetzung dieser Beschränkungen brachte das elfte Sanktionspaket die Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte. Art. 3g Abs. 1 lit. d der Sanktionsverordnung wurde um einen Passus ergänzt, wonach „für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens […] die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen [müssen].“

Zu der Frage, wie dieser Nachweis konkret zu erbringen ist, verhält sich die Sanktionsverordnung nicht, sodass bislang insoweit einige Unsicherheit herrschte.

FAQs der EU-Kommission

Die FAQs der EU-Kommission vom 26. Juli 2023 bringen insoweit keine abschließende Klarheit. Hiernach wird Einführern empfohlen, MTCs als Nachweise für das Ursprungsland des als Vormaterial verwendeten Eisen- oder Stahlerzeugnisses vorzulegen.

Die erforderlichen Informationen im MTC sollen nach Ansicht der Kommission davon abhängen, ob es sich bei der zu importierenden Ware um ein Fertig- oder Halbfertigerzeugnis handelt. Bei beiden soll der Name des Landes, welches der Schmelznummer entspricht, angegeben werden. Bei Halbfertigerzeugnissen ist ergänzend der Name der Produktionsstätte anzugeben. Die geforderten Informationen bei Fertigerzeugnissen sind umfangreicher: So sei jeder Betrieb, indem ein bestimmter Verarbeitungsvorgang erfolgt ist (u.a. Warm- bzw. Kaltwalzen, organische bzw. Metallbeschichtungen, Schweißen, Lochen, Ziehen, etc.), zu nennen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben trüge der Einführer. Sofern begründete Zweifel an dem Ursprungsnachweis bestehen, könnten zusätzliche Nachweise verlangt werden.

In der Praxis hat sich die Forderung nach MTCs jedoch als schwer durchführbar erwiesen. So ist es schon schwierig für Importeure, überhaupt MTCs von ihren Lieferanten zu erhalten, und selbst wenn diesen MTCs zur Verfügung gestellt werden, enthalten diese zwar Details zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Produkte, nicht immer aber auch die von der Kommission geforderten Angaben.

Hinweise der Generalzolldirektion

Vor dem Hintergrund dieser Problematik dürften die jüngsten Hinweise der Generalzolldirektion für Erleichterung sorgen. Sie stellen klar, dass neben MTCs auch andere Nachweise akzeptiert werden. Ausreichen können demnach Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.

Die Beibringung derartiger Nachweise wird für einführende Wirtschaftsteilnehmer leichter möglich sein als diejenige eines MTC. Auch erscheint den Zollbehörden hier möglicherweise eine generellere Auskunft in Form von Geschäftskorrespondenz, Vertragsunterlagen oder Lieferantenerklärungen zu genügen, die nicht notwendigerweise einzelne spezifische Güterlieferungen betreffen.

Ab dem 30. September 2023 wird bei der Einfuhr relevanter Eisen- und Stahlerzeugnisse in ATLAS die Codierung Y824 anzugeben sein. Dies steht für den „Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden“. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle dies im Einzelfall verlangt.

Jedenfalls für Einfuhren nach Deutschland bringen diese Klarstellungen somit praktische Erleichterungen. Wie die Nachweispflicht von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten gehandhabt wird, bleibt allerdings abzuwarten.

BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen in Recht und Verwaltungspraxis aufmerksam verfolgen. Bei Fragen stehen Ihnen Dr. Roland Stein und Dr. Florian Wolf sowie Dr. Laura Louca und Dr. Tobias Ackermann jederzeit gern zur Verfügung.

zurück zur Übersicht