Änderungen für geringfügige Beihilfen eröffnen neue Förderspielräume
Die Europäische Kommission hat wichtige Änderungen der De-minimis-Beihilfenregelungen vorgenommen, die seit Januar 2024 in Kraft sind. Mit den Änderungen ist insbesondere eine Anhebung der Schwellenwerte verbunden, unterhalb derer staatliche Beihilfe nicht der Genehmigung der Kommission bedürfen.
Hintergrund
Staatliche Beihilfen müssen grundsätzlich bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden, bevor sie durchgeführt werden dürfen (sogenanntes Anmelde- und Stillhalteerfordernis). Ausnahmen bilden bestimmte Beihilfenarten, einschließlich geringfügiger Beihilfen, die definierte Schwellenwerte nicht überschreiten (sog. De-minimis Beihilfen). Die genauen Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe als De-minimis Beihilfe gilt und damit nicht melde- und genehmigungspflichtig ist, sind in den De-minimis-Verordnungen der EU geregelt.
Anhebung der Schwellenwerte
Die bedeutendste Änderung ist die Anhebung des Gesamtbetrages, der einem einzelnen Unternehmen an De-Minimis-Beihilfen über einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden darf. Die Anhebung ist in erster Linie als Inflationsausgleich gedacht.
In der allgemeinen De-minimis-Verordnung steigt der Schwellenwert von 200.000 Euro auf nunmehr 300.000 Euro.
In der Verordnung für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erhöht sich der Schwellenwert von 500.000 Euro auf 750.000 Euro.
Die Berechnung des Dreijahreszeitraums richtet sich nach dem Datum, an dem der Beihilfeempfänger nach nationalem Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt, und nicht mehr nach dem Steuerjahr.
Schaffung eines zentralen Registers für De-minimis-Beihilfen
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Mitgliedstaaten alle De-minimis Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfassen. Dies umfasst die Veröffentlichung von Informationen über Beihilfeempfänger, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und den betroffenen Wirtschaftszweig. Die Maßnahme dient der Transparenz und damit einer verbesserten Befolgung der Beihilfevorschriften und gesteigerten Rechenschaftspflichten. Während dies auf Seiten der beihilfegewährenden Stellen zu einem deutlichen Anstieg an Verwaltungsaufwand führt, verspricht sich die Kommission eine Verringerung der Berichtspflichten der Beihilfeempfänger um 25 %. Bis zur Einführung des Registers müssen antragstellende Unternehmen weiterhin Informationen über sämtliche De-minimis-Beihilfen, die sie beziehungsweise ihr Unternehmensverbund in den vergangenen drei Jahre empfangen und beantragt haben, angeben; eine Anforderung, die insbesondere Unternehmensgruppen aber auch kleinere und mittlere Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen stellt.
Beihilfen an Finanzintermediäre
Beihilfen werden häufig nicht in Form eines direkten staatlichen Zuschusses an den Beihilfeempfänger gewährt, sondern regelmäßig über Finanzintermediäre (üblicherweise einer Bank) in Form von Darlehen, die durch staatliche Garantien gesichert werden, bereitgestellt. Dabei muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die staatlichen Garantien ihrerseits keine Beihilfen zugunsten der Finanzintermediäre darstellen. Die aktualisierte De-minimis-Verordnung trägt dem Rechnung: De-minimis-Beihilfen an Finanzintermediäre, deren garantiebesicherten Darlehen die folgenden Voraussetzungen erfüllen, sind nicht anmelde- und genehmigungspflichtig:
der Finanzintermediär gibt den aus der Beihilfe resultierenden Vorteil an die Beihilfeempfänger weiter, indem er den Unternehmen Darlehen zu reduzierten Zinssätzen oder mit geringeren Sicherheiten bereitstellt;
der Beihilfeempfänger hat mindestens ein Rating von B-; und
der Gesamtbetrag der Darlehen an alle Unternehmen beträgt maximal 10 Mio. EUR bzw. 40 Mio. EUR, sofern jedes Darlehen max. 100.000 EUR beträgt.
BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen und berät Sie gerne bei der Erstellung von Beihilfeanträgen, beim Ablauf von Antragsverfahren sowie bei der Einhaltung von Förderbedingungen im Falle einer Förderung. Bei Fragen stehen Ihnen Max Klasse, Ramona Ader und Pia Hesse gerne zur Verfügung.