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Lieferkettencompliance auf Snooze?

Reform des LkSG und Entschärfung der LkSG-Berichtspflichten

Im Juli 2024 veröffentlichte die Bundesregierung ihre sogenannte „Wachstumsinitiative“ mit 49 wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Wirtschaft. Eine Maßnahme betrifft Vereinfachungen im Umgang mit Berichtspflichten nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG).

Das LkSG ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Mit Beginn dieses Jahres wurde der Anwendungsbereich nochmals erweitert – erfasst sind nun alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Wie weit die einzelnen Anforderungen an die Sicherung von Menschen- und Umweltrechten in den Lieferketten reichen und wie diese effektiv und rechtssicher umgesetzt werden können, stellt betroffene Unternehmen in der Praxis regelmäßig vor Herausforderungen.  

In unserem letzten Briefing zum LkSG haben wir praktische Fragen rund um die für Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG verpflichtende Risikoanalyse dargestellt. In diesem Briefing geben wir ein Update zu den Berichtspflichten vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung kürzlich angekündigten vorübergehenden Entschärfungen.  

ESG-Berichtspflichten – was gilt, was kommt?

Nicht nur aus dem LkSG, sondern auch aus der am 5. Januar 2023 inkraftgetretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die seit 25. Juli 2024 in Kraft ist, ergeben sich (perspektivisch) Sorgfalts- und Berichtspflichten für Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsthemen (siehe dazu auch unser Briefing zu der CSRD und CSDDD). Da sich die europäischen Rechtsakte aktuell noch in der Umsetzungsphase befinden, stehen Unternehmen vor der Frage, auf welche regulatorischen Standards in Punkto Dokumentation und Berichterstattung sie sich bereits jetzt und für die Zukunft einstellen müssen.

„Wachstumsinitiative“ kündigt Entlastungen bei der Umsetzung von LkSG-Pflichten an

In ihrer „Wachstumsinitiative“ hat die Bundesregierung den politischen Kurs im Zusammenhang mit der Einführung der CSDDD konkretisiert, was insbesondere auch die Berichtspflichten für Unternehmen im Anwendungsbereich der ESG-Gesetzgebung betrifft. Die Bundesregierung kündigte in dem Papier an, dass eine 1:1-Umsetzung der CSDDD an das deutsche LkSG noch in dieser Legislaturperiode – „so bürokratiearm wie möglich“ – angedacht sei. Das würde bedeuten, dass die Umsetzung der CSDDD im deutschen LkSG in Phasen und zum jeweils spätmöglichsten Zeitpunkt geschehen wird: Für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten weltweit und 1.500 Millionen Euro Umsatz sind die Pflichten aus der CSDDD erst ab 2027 verbindlich; für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit und 900 Millionen Euro Umsatz ab 2028; und für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten weltweit und 450 Millionen Euro Umsatz ab 2029. Es bleibt abzuwarten, ob die Umsetzung wie angekündigt erfolgen wird.

Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten vorübergehend ausgesetzt

Praxisrelevant in punkto Berichtspflichten ist die Ankündigung in der „Wachstumsinitiative“, dass bis zum Inkrafttreten der CSRD zum 1. Januar 2025 von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten nach dem LkSG abgesehen wird. Ab diesem Datum werden die Berichtspflichten nach dem LkSG durch die Berichtspflicht nach der CSRD ersetzt. Hintergrund dieser Maßnahme dürfte vor allem der kurzfristige Abbau von Verwaltungsaufwand sein, da sich die bisher bestehenden LkSG-Berichtspflichten mit Umsetzung der europäischen Rechtsakte ohnehin bald nochmals verändern werden.

Das entspricht auch dem bereits am 29. April 2024 verkündeten und seitdem praktizierten Ansatz des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), vor dem 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung nicht zu prüfen und auch keine Sanktionen zu verhängen.

Fazit: Was müssen Unternehmen aktuell beachten?

Für Unternehmen, die bereits jetzt unter das LkSG fallen, bietet die angekündigte Aussetzung der Prüfung und Sanktionierung fehlender Berichterstattung vor allem eine bürokratische Erleichterung im Compliance Management. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten nach dem LkSG von dieser temporären Entschärfung unberührt bleibt und weiterhin gemäß den aktuellen Vorgaben umgesetzt werden muss.

Für die Zukunft müssen sich sich Unternehmen angesichts der teilweise noch in Umsetzung befindlichen europäischen ESG-Gesetzgebung auf weitere Veränderungen, auch hinsichtlich der Anforderungen an die Berichtspflichten einstellen. Die genauen Details der Gesetzesanpassungen bleiben abzuwarten. Es ist ratsam, die aktuellen Entwicklungen im Blick zu behalten.

 

BLOMSTEIN wird die Entwicklungen und Änderungen im Umgang mit dem LkSG für Unternehmen intensiv verfolgen, auch vor dem Hintergrund der geplanten Initiative der Bundesregierung zu Anpassungen auf EU-Ebene. Wir empfehlen Ihnen, die Zeit zu nutzen, um Ihre Compliance-Systeme bereits auf das zukünftige Berichtssystem vorzubereiten. Bei Beratungsbedarf bei der Implementierung der LkSG- und CSDDD-Vorgaben und der kommenden CSDR-Berichtspflichten wenden Sie sich gerne an Anna Huttenlauch, Florian Wolf, Elisa Steinhöfel und Jasmin Sujung Mayerl sowie das gesamte ESG-Team.