In drei aktuellen Grundsatzentscheidungen betont der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bedeutung der europarechtlichen Grundsätze – insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – für die Auslegung der Verbrauchsteuerrichtlinien. Die lebensnahe und flexible Auslegung der Richtlinien ist begrüßenswert und sollte zu einer Beschränkung der oft übermäßig formalen Auslegung des Verbrauchsteuerrechts auf nationaler Ebene und damit zu einer sachgerechteren Einzelfallbetrachtung führen.
Zunächst hatte der EuGH über die Entstehung von Energiesteuern bei Streckengeschäften zu entscheiden (Rs. C-355/14 – Polihim, m. Anm. Stein in ZfZ 2016, S. 199 ff.). Das Gericht knüpft dabei die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr an die physische Entnahme aus dem Steuerlager. Zudem wurde die Versagung einer Steuerbefreiung nach nationalen Vorschriften einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen. Die Steuerbehörde hatte allein wegen eines Formfehlers in den Steuerdokumenten eine Steuerpflicht angenommen. Nach Ansicht des EuGH sei es jedoch unverhältnismäßig, eine Steuerbefreiung zu versagen, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind.
Auch in der zweiten Entscheidung betont der EuGH den Vorrang der materiellen Voraussetzungen (Rs. C-418/14 – ROZ-Swit). Es sei unverhältnismäßig, eine Steuervergünstigung wegen einer verspätet eingereichten Erklärung zu versagen, obwohl die materiellen Anforderungen für diese erfüllt sind. Die Steuerbehörde hatte den Verbrauchsteuersatz für Kraftstoffe angewandt, obwohl an der Bestimmung des Erzeugnisses für Heizzwecke kein Zweifel bestand.
In der Fortführung seiner Rechtsprechung zur Mehrwertsteuer sieht der EuGH in der dritten Entscheidung nationale Maßnahmen als unverhältnismäßig an, die de facto ein System der unbedingten gesamtschuldnerischen Haftung einführen (Rs. C-81/15 – Karelia). Eine Regelung der verschärften Haftung sei nur zulässig, wenn sie eindeutig und ausdrücklich im nationalen Recht vorgesehen ist und dem zugelassen Lagerinhaber eine wirksame Möglichkeit vorbehält, sich von seiner Haftung zu befreien. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Dr. Roland M. Stein (roland.stein@blomstein.com) und Herrn Reinhart Rüsken (reinhart.ruesken@blomstein.com) wenden.