Weitere US-Beschränkungen des freien Handels?
Die jüngste Ankündigung des US-Präsidenten Trump zur Prüfung von Strafzöllen auf Automobile und Automobilteile – während des Besuchs des Bundesaußenministers Maas in Washington, D.C. – ist nur ein weiterer Schritt im Sinne der von der Regierung Trump angestrebten Abschottung der US-Wirtschaft.
Diese Drohung folgt auf nicht mit der EU und anderen Handelspartnern abgestimmten Sanktionen gegen den Iran und Russland, mit denen die US-Regierung wohl auch die nationale Wirtschaft stützen möchte (siehe z.B. sec. 257(a)(10) Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA): „the United States Government should prioritize the export of United States energy resources in order to create American jobs, help United States allies and partners, and strengthen United States foreign policy”). Insbesondere bei der unilateralen Aufkündigung des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) bewegt sich die US-Regierung dabei auf rechtlich dünnem Eis (siehe hierzu bereits unser letztes Briefing), da der Iran nach Auffassung der dafür zuständigen Internationalen Atomenergiebehörde seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Im Gegenzug hatten sich die USA verpflichtet, eine Reihe von Sanktionen aufzuheben (Ziffer 21 und 34 JCPOA), die sie nunmehr wiedereinführen wollen.
Ebenso gravierend sind (auch) in rechtlicher Hinsicht die bereits beschlossenen und ab dem 1. Juni wohl auch für EU-Unternehmen anwendbaren Strafzölle auf Stahl- und Aluminium-Importe. Die US-Regierung versucht diese, wie auch die potentiellen Strafzölle auf Autos und Autoteile, unter Verweis auf die nationale Sicherheit zu rechtfertigen. Das erscheint bei Autoteilen noch problematischer zu sein als bei Stahlerzeugnissen. In allen Fällen aber dürften die engen Voraussetzungen, die Artikel XXI lit. b GATT für solche Fälle vorsieht, nicht eingehalten sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein kriegsähnlicher Zustand im Sinne der dritten Alternative dieser Norm vorliegt.
Die Lage von betroffenen Unternehmen, insbesondere solchen mit Geschäftsbeziehungen in den USA, dem Iran und Russland, ist misslich. Die angekündigte Wiedergeburt des EU Blocking Statutes mag zwar politisch sinnvoll sein, mittel- und kurzfristig wird sie aber zu schwierigen rechtlichen und praktischen Abwägungsfragen im Management und den Rechtsabteilungen betroffener Unternehmen führen. Zudem sind unternehmensseitig erneut die Verträge mit Geschäftspartnern im betroffenen Ausland zu überprüfen. Relevant sind hier insbesondere mögliche Erhöhungen des Kaufpreises bei etwaigen (Straf)-Zöllen und eine Erweiterung der force majeure -Klauseln.
BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen verfolgen und darüber informieren. Wenn Sie Fragen zu den möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen oder Ihre Branche haben, stehen Ihnen Dr. Roland M. Stein und Dr. Pascal Friton jederzeit gern zur Verfügung.