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EU-UK Handels- und Kooperationsabkommen (TCA): Dienstleistungen und Investitionen, digitaler Handel und geistiges Eigentum, Energie und „Level-Playing Field“

Vier Jahre nach dem Brexit-Referendum haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf das EU-UK Trade and Cooperation Agreement (TCA), das das Brexit Withdrawal Agreement ergänzt, geeinigt. BLOMSTEIN präsentiert in einer mehrteiligen Serie die wichtigsten Inhalte des neuen Handelsabkommens. In Teil 1 haben wir die Implementierung und substantielle Änderungen im Verhältnis EU-UK betrachtet. Teil 2 fokussierte sich auf den in der Praxis so relevanten Güter- und Warenverkehr. Teil 3 betrachtet eine Vielzahl von Bereichen von Dienstleistungen über digitalen Handel, Energie und das „Level-Playing Field“.

Dienstleistungen und Investitionen

Der Ablauf der Übergangsphase am 1. Januar 2021 bedeutete für Bürger und Wirtschaftsteilnehmer des Vereinigten Königreichs den Verlust der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und allgemein der Personenfreizügigkeit. Infolgedessen steht es ihnen nicht mehr uneingeschränkt offen, im Gebiet der Europäischen Union Dienstleistungen zu erbringen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass Anbieter von Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich nicht weiter von dem Herkunftsstaatsprinzip profitieren werden (auch als „Passporting“ bekannt). Zwar enthält das neue Kooperationsabkommen Regelungen über eine weitgehende Öffnung der Dienstleistungsmärkte der Vertragsparteien und ein Anti-Diskriminierungsgebot (Art. SERVIN.2.1. ff. EU-UK-FTA-E). Die Dienstleistungserbringer werden jedoch von nun an die regulatorischen Voraussetzungen der bis zu 27 verschiedenen Mitgliedsländer beachten müssen, in denen sie ihre Leistungen erbringen wollen.

Besondere Relevanz hat dabei – wie auch insbesondere von den britischen Medien in den vergangenen Jahren in Bezug auf die Finanzmetropole London mehrfach hervorgehoben – der Verlust von Passporting-Rechten im Kontext von Finanzdienstleistungen. Das EU-Passporting-System für Banken und andere Finanzdienstleister, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, ermöglicht es diesen weitestgehend unproblematisch in jedem anderen Mitgliedsstaat Finanzdienstleistungen zu erbringen. Dienstleister aus Nicht-EU-Staaten sehen sich indes regulatorischen Hürden ausgesetzt und können generell nur eine limitierte Anzahl an Finanzdienstleistungen erbringen. Gemäß dem Kooperationsabkommen werden britische Finanzdienstleister nunmehr behandelt wie vergleichbare Unternehmen aus sonstigen Drittländern. Für die Bereitstellung aller bisherig möglichen Dienstleistungen ist mithin fortan eine Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat erforderlich. Laut der Europäischen Kommission soll bis März 2021 ein Memorandum vereinbart werden, in dem ein gemeinsamer Rahmen für die künftige Zusammenarbeit erarbeitet werden soll. Der Economist titelte diesbezüglich kürzlich: „The City of London does not yet know what Brexit will mean“.

Auch die Anerkennung professioneller Qualifikationen gestaltet sich seit dem 1. Januar 2021 komplizierter. Bislang konnten sich britische Staatsbürger berufliche Qualifikationen im Rahmen eines europaweiten Regelungsregimes relativ unproblematisch anrechnen lassen. Teilweise – etwa im Falle von Ärzten, Krankenschwestern, Hebammen – werden Berufsqualifikationen automatisch anerkannt oder man kann einen Europäischen Berufsausweis beantragen. Seit dem 1. Januar 2021 können britische Staatsbürger indes eine Anerkennung ihrer Qualifikationen nur nach den im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Regeln für Nicht-EU-Bürger beantragen. Dies gilt ebenso für EU-Bürger die ihre Qualifikationen im Vereinigten Königreich erworben haben.

Für die Versetzung von Konzernmitarbeitern in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei gelten ebenso neue Regelungen. Profitierten die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bislang von der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit, so sind konzerninterne Versetzungen nunmehr auf maximal drei Jahre beschränkt (Art. SERVIN.4.2. Nr. 2 EU-UK-FTA-E). Eine für Dienstleister positive Nachricht ist die Inklusion einer „most-favoured nation“-Klausel (Art. SERVIN.2.4. EU-UK-FTA-E; Art. SERVIN.3.5. EU-UK-FTA-E). Die besagt, dass beide Vertragspartner alle Rechte in Bezug auf Dienstleistungen und Investments, die der jeweils andere Drittstaaten gewährt, auch für sich selbst beanspruchen kann. Allerdings sind Finanzdienstleistungen von dieser Regelung ausgenommen.

Digitaler Handel und geistiges Eigentum

Laut der Europäischen Kommission enthält die Vereinbarung verschiedene Vereinfachungen des digitalen Handels unter Berücksichtigung hoher Datenschutzstandards. Bezüglich des Schutzes von geistigem Eigentum geht das Übereinkommen weiter als völkerrechtliche Abkommen in diesem Bereich. Dies gelte insbesondere bezüglich des Urheberrechts und Copyrightschutzes, aber auch für Marken- und Designrechte sowie Patente und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Auf Basis des Austrittsabkommens sind darüber hinaus auch geschützte Herkunftsbezeichnungen („Thüringer Rostbratwurst“), die bis zum Dezember 2020 im EU-Qualitätsregister eingetragen waren, weiterhin geschützt (Art. 54 Abs. 2 WA).

Energie

Zum 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich auch aus dem gemeinsamen europäischen Energiebinnenmarkt sowie aus der Europäischen Atomgemeinschaft (EU-RATOM) ausscheiden. Lediglich Nordirland wird auf Basis des „Withdrawal Agreements“ den einheitlichen Elektrizitätsmarkt mit der Republik Irland beibehalten (Art. ENER.2 Nr. 1 lit. (f) EU-UK-FTA-E). Mit Wirksamwerden des Austritts unterliegt das Vereinigte Königreich auch nicht mehr den europäischen Klimaschutzregelungen und partizipiert damit unter anderem auch nicht mehr am Europäischen Emissionshandel („EU ETS“).

Das Kooperationsabkommen enthält weitreichende gegenseitige Versicherungen und Vereinbarungen in den Bereichen Energie, Klimaschutz und – teilweise in einem gesonderten Abkommen – die friedliche und sichere Nutzung von Nuklearenergie. Es umfasst darüber hinaus zahlreiche Bestimmungen zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Energiesektor, darunter Regelungen zu staatlichen Beihilfen, ein Verbot von Exportbeschränkungen und der doppelten Preisgestaltung für Energiegüter (Art. ENER.5, Art. ENER.6 Nr. 1, Art. ENER.7, Art. ENER 27 EU-UK-FTA-E). Trotz der nunmehr auslaufenden Bindung des Vereinigten Königreichs an die europäischen Klimaschutzregelungen und -ziele, verpflichten sich beide Seiten zudem zur Einhaltung ambitionierter Vorgaben auf diesem Gebiet (Art. 8.5 EU-UK-FTA-E). So ermächtigen Verstöße der jeweils anderen Vertragspartei gegen das Pariser Klimaschutzabkommen zur teilweisen bzw. vollständigen Aussetzung des Kooperationsabkommens (Art. INST.35 Nr. 4 i.V.m. Art. COMPROV.12 EU-UK-FTA-E).

„Level Playing Field“ für offenen und freien Wettbewerb und nachhaltige Entwicklung

Neben den Verhandlungen über Fischereirechte wurden auch jene zu regulatorischen Anpassungen und gleichen Wettbewerbsbedingungen in den letzten Monaten mit besonderer Brisanz geführt. Manche Stimmen auf der Insel hatten nämlich gefordert, dass sich das Vereinigte Königreich zu einem „Singapur des Nordens“ entwickeln solle – das kam bei den Verhandlungspartnern in Brüssel nicht gut an. Die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen ist dabei aus EU-Sicht aufgrund der weiterhin intendierten Verzahnung der beiden Wirtschaftsräume – insbesondere durch die Nichterhebung von Zöllen und des Verzichts auf mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen – in besonderem Maß evident. Das Kooperationsabkommen soll daher sicherstellen, dass nicht eine Vertragspartei sich bzw. seinen Wirtschaftsteilnehmern durch eine Herabsetzung von arbeitsrechtlichen, umweltschutzrechtlichen oder verbraucherschutz-rechtlichen Standards oder durch staatliche Subventionen einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Da das Vereinigte Königreich den europäischen regulatorischen Raum verlässt und in der Folge eine Kopplung an europäische Standards abgelehnt hatte, wurde eine Kompromisslösung erarbeitet. So dürfen die vor dem Austritt geltenden rechtlichen Minimalstandards in den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts sowie des Klimaschutz- und Umweltschutzrechts nicht gesenkt werden, wenn dies geeignet wäre den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinflussen (sog. „non-regression“) (Art. 6.2 Nr. 2 EU-UK-FTA-E). Zusätzlich wurden weitere Vereinbarungen bezüglich der Mindeststandards in diesen Rechtsbereichen getroffen, etwa die Einführung eines effektiven Systems zur Bepreisung von Treibhausgasen (Art. 7.3 (Nr. 1) EU-UK-FTA-E). Darüber hinaus sollen staatliche Beihilfen Vorgaben unterliegen, die eine Wettbewerbsverzerrung verhindern (Art. 4.1 ff. EU-UK-FTA-E). Selbiges gilt für wettbewerbswidrige Praktiken oder diskriminierendes und missbräuchliches Verhalten von staatlichen Unternehmen.

BLOMSTEIN verfolgt die außenwirtschaftsrechtlichen Auswirkungen des neuen Freihandelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich und deren Auswirkungen auf Unternehmen. Dr. Roland M. Stein und Dr. Leonard von Rummel stehen Ihnen hierfür jederzeit gern zur Verfügung.