BAFA: Vereinfachte Ausfuhr an Bündnis- und Wertepartner ab September 2023
Wer beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuletzt einen Antrag auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen oder sonstige Anfragen zu sanktionsrechtlichen Themen gestellt hat, muss mit teils sehr langen Bearbeitungszeiten rechnen. Nun hat das BAFA, wie am 1. August 2023 angekündigt, fünf neue Allgemeingenehmigungen (AGGen) eingeführt und mehrere bestehende geändert. Damit werden Genehmigungsverfahren, bei denen es um die eine Ausfuhr von bestimmten Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern an EU- und NATO-Partner sowie sonstige, enge Partnerländer der Bundesrepublik Deutschland geht, beschleunigt. Weitere Verfahrenserleichterungen betreffen u.a. Iran und die Verlängerung der Wirksamkeit von Nullbescheiden und Auskünften zur Güterliste. In diesem Briefing beleuchten wir die neuen Verfahrenserleichterungen im Detail. Zusammen geben die Maßnahmen Hoffnung dafür, dass sie zu zeitnahen Verkürzungen der Bearbeitungszeiten bei der Behörde führen.
Hintergrund der Maßnahmen
In den vergangenen Monaten kam es beim BAFA zu immer längeren Bearbeitungszeiten. Während zuvor vor allem Ausfuhranträge für militärische und Dual-Use-Güter mit Endverbleib in „kritischen“ Staaten längere Bearbeitungszeiten erforderten, sind mittlerweile beinahe alle Ausfuhranträge – auch solche in „unkritische“ Staaten – sowie Anträge auf Nullbescheide oder Anträge für vorübergehende Ausfuhren von den langen Bearbeitungszeiten betroffen. Das wirkt sich unweigerlich negativ auf die deutsche Exportwirtschaft aus (siehe hierzu auch die Kleine Anfrage der Fraktion CDU/CSU, BT-Drs. 20/5321, S. 1). Als Grund nennt die Bundesregierung insbesondere die dem BAFA aufgrund des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine neu entstandene Aufgaben bzw. komplizierte Prüfungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf das Sanktionsrecht (BT-Drs. 20/5321, S. 2).
Nach Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) steht das BAFA nun vor zwei zentralen Herausforderungen: Zum einen verlangen Exporteure schnellere Genehmigungsverfahren. Zum anderen verlangt das geltende Exportkontrollrecht einschließlich der zu beachtenden Menschenrechte und der schwierigen Sicherheitslage gründliche Prüfungsverfahren. Um diesen Konflikt zu lösen, haben sich das BMWK und das BAFA entschieden, Genehmigungen für Lieferungen an ausgewählte Länder nicht mehr im Einzelfall zu erteilen, sondern in Form von Allgemeingenehmigungen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsakte, die für eine Vielzahl von Fällen ergehen. Sofern eine Ausfuhr die Kriterien der Allgemeingenehmigung erfüllt, ist sie genehmigt. Einer Einzelfallentscheidung bedarf es dann nicht mehr.
Für die Ausfuhr in Drittländer, die keine Bündnis- oder Wertepartner der Bundesrepublik Deutschland sind, bleibt es bei einer zielgenauen Kontrolle „kritischer“ Ausfuhren.
Maßnahmen bzgl. der Ausfuhr von Rüstungsgütern
Im Hinblick auf Rüstungsgüter werden folgende Maßnahmen getroffen, die zum 1. September 2023 in Kraft treten:
Zum einen wurde eine neue AGG zur Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste gelistet sind, an EU- und bestimmte NATO-Mitgliedstaaten sowie Australien, Japan, Korea, Liechtenstein, Neuseeland sowie die Schweiz erlassen (AGG Nr. 33).
Zum anderen wurde eine neue AGG zur Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Rüstungsgüter, die von Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste an EU- und bestimmte NATO-MItgliedstaaten sowie Australien, Chile, Japan, Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Singapur, die Schweiz und Uruguay erlassen (AGG Nr. 34).
Zudem werden die bestehenden AGG Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung), Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge) Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte), Nr. 21 (Schutzausrüstung), Nr. 22 (Sprengstoffe), Nr. 23 (Wiederausfuhr), Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen), Nr. 25 (besondere Fallgruppen), Nr. 26 (Streitkräfte), Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger), Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich) und Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine) inhaltlich angepasst und der Anwendungsbereich und/oder der Kreis der zugelassenen Bestimmungsländer erweitert.
Die Gültigkeitsdauer aller AGGen, die Rüstungsgüter betreffen, wird gleichzeitig bis zum 31. März 2024 verlängert.
Die auf Grundlage einer solchen AGG getätigten Rüstungsexporte müssen dem BAFA gemeldet werden und die jeweilige in Anspruch genommene AGG ist in der Ausfuhranmeldung anzugeben.
Maßnahmen bzgl. der Ausfuhr und Verbringung von Dual-Use-Gütern
In Bezug auf Dual-Use-Güter werden folgende Maßnahmen getroffen, die ebenfalls zum 1. September 2023 in Kraft treten:
Erstens wird eine neue AGG für Ausfuhren von grundsätzlich allen Gütern des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung nach Argentinien, Chile, Mexico, Korea, Singapur und Uruguay eingeführt (AGG Nr. 37).
Zweitens wird eine neue AGG für Software für elektronische Bauteile der Listennummer 2D002 des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung für die zuvor genannten Länder sowie Brasilien, Indien, Serbien, Südafrika, die Türkei und die Ukraine eingeführt (AGG Nr. 38).
Eine dritte neue AGG betrifft die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der Dual-Use-Verordnung innerhalb der EU (AGG Nr. 39).
Gleichfalls werden die bestehenden AGGen Nr. 12 („WGG“, für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze), Nr. 13 („FAG“, für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen), Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile und Pumpen), Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) und Nr. 17 (Frequenzumwandler) inhaltlich angepasst und erweitert. So wird beispielsweise der Anwendungsbereich der AGG Nr. 12 erweitert, indem die Wertgrenze für Dual-Use-Güter von 5.000 Euro auf 10.000 Euro erhöht wird.
Die Gültigkeit aller Dual-Use-Güter betreffenden AGGen bis zum 31. März 2024 bleibt unverändert bestehen.
Die Inanspruchnahme einer solchen AGG muss in der Ausfuhranmeldung in ATLAS angegeben werden.
Änderung sonstiger Allgemeiner Genehmigungen
Zudem wird die AGG Nr. 30 (nicht sensitive Iran-Geschäfte) inhaltlich erweitert und Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) an die Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 angepasst. Die Änderungen treten am 1. September 2023 in Kraft; die AGGen gelten jeweils bis zum 31. März 2024. Ihre Inanspruchnahme muss ebenfalls in der Ausfuhranmeldung angegeben werden.
Verlängerung der Gültigkeit
Gleichzeitig wird die Laufzeit von Nullbescheiden, Auskünften zur Güterliste und Erklärungen des Ausfuhrverantwortlichen, die ab dem 1. September 2023 erteilt wurden, von einem Jahr auf jeweils zwei Jahre verlängert.
Neue Art der Veröffentlichung
Die AGGen des BAFA werden fortan nur auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger entfällt. Somit sollten Ausführer in Zukunft die Internetseite des BAFA konsultieren, um über die neusten Entwicklungen informiert zu sein.
Auswirkungen
Die Allgemeingenehmigungen haben gewichtige Vorteile gegenüber der Einzelgenehmigung; sie muss nicht beantragt werden, sie hat die gleiche Rechtswirkung wie eine Einzelgenehmigung und bietet Planungssicherheit. Die getroffenen Maßnahmen stellen somit eine erhebliche Erleichterung für deutsche Exporteure dar.
Wenn die Einzelprüfung durch das BAFA wegfällt, ist aber eine genauere unternehmensinterne Prüfung notwendig. Sobald eine AGG genutzt wird, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorliegen, kann es sich um eine ungenehmigte Ausfuhr handeln. Eine solche kann straf- bzw. ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Somit werden Unternehmen stärker in die Verantwortung genommen.
Das gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für bereits gestellte Genehmigungsanträge. Bereits gestellte Genehmigungsanträge sollten also darauf geprüft werden, ob diese unter die neuen bzw. überarbeiteten Allgemeingenehmigungen fallen, und ob die Anträge entsprechend storniert werden müssen.
Kritische Ausfuhren werden weiterhin in dem rechtlich vorgesehenen Umfang überprüft. Das Prüfverfahren als solches wird durch die Maßnahmen nämlich nicht verkürzt. Zu erwarten ist möglicherweise gar eine intensivere Prüfung, da Ziel der Maßnahmen ist, Ressourcen für solch kritische Ausfuhren zu gewinnen. Das könnte insbesondere Ausfuhren nach China betreffen angesichts dessen, dass die Bundesregierung in ihrer China-Strategie erkennen lässt, den Export dorthin stärker zu prüfen.
BLOMSTEIN wird die weiteren Entwicklungen in Recht und Verwaltungspraxis aufmerksam verfolgen. Bei Fragen stehen Ihnen Dr. Roland Stein und Dr. Florian Wolf sowie Dr. Laura Louca und Dr. Tobias Ackermann jederzeit gern zur Verfügung.