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Kurz vor Weihnachten hat der EuGH am 22. Dezember 2022 in der Rechtssache C-553/21 ein wegweisendes Urteil gesprochen. Auch in den Fällen, in denen die Antragsfrist für verbrausteuerrechtliche Entlastungsanträge abgelaufen ist, kann es gerechtfertigt sein, einen solchen Antrag dennoch zuzulassen. Die Rechtsprechung bestätigt eine mittlerweile gefestigte Meinung des EuGH in Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Untenstehend finden Sie die Einzelheiten zu dem Fall:

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Germany is moving forward with its tender structure for purchasing Green Hydrogen (GH2) subproducts, such as ammonia, methanol, and aviation fuel from countries outside the EU. It is the first time that this unique scheme is being implemented, aiming to foster the international market of GH2. Although the deadline is approaching, there is still time to take part of it. Nevertheless, these are the first tenders of a recurrent and regular purchase procedure, in order to bring the necessary security on the demand side, so that the new projects on the supplier side can be structured.

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When the President of the European Commission (Commission), Ursula von der Leyen, announced the adoption of the European Green Deal – a roadmap to a sustainable economy – in 2019, she called it Europe’s “man on the moon moment”. The achievement of the multidisciplinary objectives gathered under the Green Deal is a priority on the EU agenda and the Commission has taken yet another step on lunar soil yesterday in a steady commitment to firm its grip and gain some traction on this new planet.

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After the Digital Markets Act (DMA) entered into force in November 2022, the European Commission is now hosting a series of workshops to consult stakeholders on specific questions regarding the DMA’s implementation. The first workshop dealt with the prohibition on self-preferencing in Article 6(5) DMA and focused on the interpretation of the provision as well as possible solutions to ensure compliance with it in practice.

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Pünktlich zur von Schleckereien geprägten Vorweihnachtszeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29. November 2022 sein mit Spannung erwartetes Urteil zu der Follow-on-Klage im Nachgang zum „Drogerie-Kartell“ verkündet. (Az. KZR 42/20). Das Urteil ist seit heute auch im Volltext veröffentlicht. Der BGH stellt darin ausdrücklich klar, dass bei einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch eine tatsächliche Vermutung für einen Schaden spricht.

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Am 28. November 2022 hat der Rat die Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (die sog. Foreign Subsidies RegulationFSR) angenommen. Die verabschiedete Fassung entspricht weitgehend der vorläufigen Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2022. Die FSR wird voraussichtlich noch dieses Jahr, nämlich 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft treten. Während ein Großteil der materiellen Vorschriften bereits sechs Monate nach Inkrafttreten unmittelbar anwendbar sein wird, werden die neuen Anmeldepflichten für Zusammenschlüsse sowie die Meldepflichten bei der Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen erst neun Monate nach Inkrafttreten gelten, d.h. voraussichtlich zu Beginn des vierten Quartals 2023.

Die FSR verleiht der EU-Kommission neue Befugnisse, um gegen wettbewerbsverzerrende Subventionen von Drittstaaten vorzugehen, die den Wettbewerb bei die Unternehmenskäufe in der EU oder öffentlichen Vergabeverfahren in der EU beeinträchtigen können. Damit wird eine weitere Ebene der behördlichen Kontrolle eingeführt, die sämtliche in der EU tätige Unternehmen von nun an beachten müssen.

BLOMSTEIN hat die Entstehung der FSR vom Weißbuch der Kommission bis zum finalen Verordnungstext verfolgt (siehe BLOMSTEIN Briefing aus September 2020, Briefing aus Mai 2021 und Briefing aus Juli 2022). Dieses Briefing fasst die wichtigsten Bestimmungen der FSR zusammen.

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The latest sanctions package, adopted on 16 December 2022, constitutes the EU’s ninth round of sanctions since the beginning of Russia’s aggression against Ukraine. As in the case of previous packages, the EU has sanctioned further individuals and entities as well as introduced additional trade and sector-specific restrictions. These new measures are effective as of 17 December 2022. We highlight the most important aspects of these latest changes below.

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As the Russian aggression against Ukraine continues, the EU has consistently expanded its sanctions against Russia. Whereas legal action by the EU has so far been limited to the extension of individual and sector-related sanctions, plans have ripened to increase the effective implementation of these sanctions. The EU Commission has now presented a draft Directive to harmonize the definition of criminal offences and penalties for violations of the restrictive measures within the EU. In addition, the EU member states, together with the other G7 states, have agreed on an oil price cap, which is meant to reduce Russian revenues. Finally, the imposition of further restrictions is currently under discussion. It would be the ninth package of sanctions against Russia since the beginning of the war in early 2022. We have summarized these three crucial developments in EU sanctions law below.

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On 23 November 2022, the Federal Cartel Office (FCO) declared that – for the time being – it does not object to the distribution of Meta VR headsets in Germany. The reason is that Meta has voluntarily refrained from linking its VR headsets to Facebook accounts. This case showcases the first application of Sec. 19a of the Act against Restraints of Competition (ARC) with the effect that a Big Tech company changed its business conduct. In the meantime, further cases are pending before the FCO with the outcome eagerly awaited.

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Mit Urteil vom 17. Mai 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass es im Rahmen der Ermittlung des Zollwertes für Wareneinfuhren ohne Belang ist, wenn der Transaktionswert nachträglich angepasst wird (Az. VII R 2/19). Das Urteil stellt das Ende des sog. Hamamatsu-Verfahrens dar, in dem bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) Stellung bezogen hatte (Urteil vom 20. Dezember 2017, C-529/16). Kern des Verfahrens ist die Frage, ob sog. Verrechnungspreisanpassungen bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen im Rahmen der Ermittlung des Zollwerts nachträglich zu berücksichtigen sind. Bemerkenswert an der Entscheidung des BFH ist daher nicht so sehr das Ergebnis, wohl aber, dass der BFH sich auch über die Konstellation des konkreten Streitfalls hinaus zur Nichtberücksichtigung von nachträglichen Preisanpassungen geäußert hat.

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