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Am 23. Oktober 2017 verweigerte Präsident Trump die Bestätigung (sog. recertification) des internationalen Atomabkommens mit dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA).

Am 31. Oktober 2017 wurden 41 mit dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) in Verbindung stehende natürliche und juristische Personen unter den US-Terrorismus-Sanktionen gelistet. Diese neuen Listungen sind Ausprägung eines wachsenden Trends unilateraler, ohne vorherige Konsultationen oder Koordinierung auf internationaler Ebene erlassener US-Sanktionen.

Im Folgenden geben wir am Beispiel der neusten US-Entwicklungen mit Blick auf den JCPOA sowie die US-Sanktionen gegen Russland einen Überblick über diese Entwicklungen. Zudem untersuchen wir die potenziellen Auswirkungen dieser US-Sanktionen für europäische Unternehmen sowie die Reaktionsmöglichkeiten der Europäischen Union.

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Die Bedeutung der Kontrolle von ausländischen Investitionen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In Deutschland wurden jüngst die Außenwirtschaftsverordnung (AVW) novelliert und erstmals ausländische Investitionen untersagt. Auch aus den USA wird zunehmend über entsprechende Untersagungen durch CFIUS und extrem lange Verfahrensdauern berichtet. Jetzt wurde das Thema auf Betreiben Deutschlands, Frankreichs und Italiens auch durch die Europäische Kommission (Kommission) aufgegriffen: Am 13. September 2017 hat sie einen Vorschlag für einen Verordnungsentwurf über die Schaffung eines Rechtsrahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union vorgelegt (Verordnungsentwurf).

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Am 14. September 2017 fand die vierte Ausgabe des “Colloquium on Suspension and Debarment” der Weltbank in Washington, D.C. statt. Die diesjährige Veranstaltung beschäftigte sich vor allem mit aktuellen weltweiten Entwicklungen hinsichtlich Sanktionsmechanismen und deren Einsatz im Kontext von Vergabeverfahren und Korruptionsfällen.

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Mit der 9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurden am 12. Juli 2017 neue Regeln für die Prüfung von Unternehmenserwerben durch ausländische Investoren beschlossen. Die Änderungen machen Folgendes deutlich: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird seine Prüfungsmöglichkeiten bei Unternehmenserwerben zukünftig noch ernster nehmen. Das bedeutet, dass sich Unternehmen auf gründlichere und längere Prüfungen einstellen müssen. Die bisherige Praxis deutete bereits in diese Richtung. Nun hat das BMWi auch die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen.

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Das Scheitern der Doha-Runde und anderer Bestrebungen multilateraler Abkommen zur Handelsliberalisierung haben dazu geführt, dass die internationale Handelspolitik inzwischen verstärkt auf bilateraler Ebene stattfindet. Besonders die EU verfolgt dabei seit Jahren eine sehr aktive Handelspolitik.

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In Deutschland unterliegt der Unternehmenserwerb durch ausländische Investoren in bestimmten sensiblen Bereichen der Investitionskontrolle. Ziel ist der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen und die Begrenzung ausländischen Einflusses auf deutsche Schlüsselindustrien und Schlüsseltechnologien. Der Kontrollmechanismus variiert dabei je nach betroffener Industrie: Im Bereich bestimmter Militär- und IT-Sicherheitsprodukte besteht eine Melde- und Freigabepflicht. Dagegen ist die Meldung in anderen Bereichen, die für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland relevant sind, freiwillig. Es besteht dann keine Freigabepflicht. Um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen, kann es sich für die betroffenen Unternehmen aber empfehlen, eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.

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Mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Rs. C-365/15 Wortmann) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Mitgliedstaaten wegen Verletzung von Unionsrecht zu erstattende Abgaben von dem Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu verzinsen haben. Damit führt er seine bisherige Rechtsprechung in den Rechtssachen Rs. C 113/10, C 147/10 Jülich II, Rs. C-591/10 Littlewoods Retail und Rs. C-565/11 Irimie fort und erstreckt diese auf den Geltungsbereich des Zollkodexes (ZK). Neu ist im Vergleich zu dem – unter Mitwirkung von BLOMSTEIN Of Counsel Dr. Hans-Joachim Prieß – erstrittenen Jülich-Urteil insbesondere die Feststellung des EuGH, dass Art. 241 ZK, der die Behörden im Erstattungsfall grundsätzlich von der Zinszahlungspflicht befreit, die Zahlung von Zinsen in „einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens“ nicht ausschließt.

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Die Ankündigung von Donald Trump, ein Präsident zu werden, wie ihn Washington bisher nicht gesehen hat, scheint sich nun in Außenhandel und internationalen Beziehungen zu bewahrheiten: Mit protektionistischen Maßnahmen will Trump Amerika zu alter bzw. neuer Größe verhelfen. Welche Folgen zieht dies nach sich und welche Handlungsoptionen hat die EU?

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In einer grundsätzlichen zollrechtlichen Frage zur Einreihung eines chemischen Stoffes für die Lebensmittelindustrie hat ADM einen bedeutenden Erfolg errungen.

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Am 17. Januar 2017 präsentierte die britische Premierministerin Theresa May in einer Rede im Lancaster-Herrenhaus in London ihren Plan für den Ausstieg Großbritanniens aus der EU (im Folgenden „Brexit-Plan“). May verdeutlichte, dass Großbritannien ein Freihandelsabkommen (FTA) mit der EU als zukünftige, flexible Kooperationsform bevorzugt. BLOMSTEIN hat in einem vorherigen Beitrag bereits die verschiedenen möglichen Kooperationsformen zwischen Großbritannien und der EU beleuchtet. Was bedeutet der Brexit-Plan für das Außenwirtschaftsrecht?

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