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Seit dem Brexit-Votum am 23. Juni 2016 ist fast ein halbes Jahr vergangen. Das britische Unterhaus hat am 7. Dezember 2016 den von Theresa May vorgeschlagenen Brexit-Zeitplan gebilligt. Dieser sieht vor, dass der EU-Austrittsprozess Großbritanniens, der gemäß Artikel 50 EUV auf eine Dauer von zwei Jahren ausgelegt ist, spätestens Ende März 2017 beginnen wird. In den Medien – sowohl in UK als auch jenseits des Ärmelkanals – wurden die verschiedenen Optionen, die in Bezug auf die Gestaltung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen UK und EU möglicherweise offenstehen, in den vergangen Monaten bereits rege diskutiert.

Wir beschäftigen uns im Folgenden mit diesen potentiellen Kooperationsformen. BLOMSTEIN wird in den nächsten Wochen weitere Texte veröffentlichen, die sich mit den rechtlichen Implikationen für die Gebiete Vergabe-, Außenwirtschafts- und Kartellrecht befassen.

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Am 8./9. Dezember 2016 fand der 7. Deutsche Energiesteuertag statt, den der BDI gemeinsam u.a. mit BLOMSTEIN veranstaltete. Die Veranstaltung fand – wie auch in den vergangenen Jahren – in Berlin statt und bot den relevanten Stakeholdern aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer eine hervorragende Gelegenheit zum Informationsaustausch.

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Die US-Präsidentschaftswahl könnte – geht man nach den Wahlkampf-Aussagen des zukünftigen Präsidenten Donald Trumps – weitreichende Auswirkungen auch für europäische Unternehmen haben. Denn zu den politischen Schwerpunkten des neuen Präsidenten soll danach zum einen die Rücknahme des von ihm als „katastrophal“ bezeichneten Atomabkommens mit dem Iran (JCPOA), zum anderen die Einführung von Zöllen auf ausländische Produkte zur Förderung der amerikanischen Wirtschaft zählen.

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Die Wirtschaftspresse berichtete letzte Woche über Schwierigkeiten bei dem geplanten Erwerb deutscher Unternehmen durch chinesische Investoren. So soll das Bundeswirtschaftsministerium die zunächst für den Erwerb von Aixtron erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung nachträglich widerrufen haben. Auch soll es bei dem Erwerb der Osram -Lampensparte Ledvance die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt haben. Diese Entscheidungen werfen eine ganze Reihe interessanter und äußerst praxisrelevanter Fragestellungen auf.

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In drei aktuellen Grundsatzentscheidungen betont der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Bedeutung der europarechtlichen Grundsätze – insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – für die Auslegung der Verbrauchsteuerrichtlinien. Die lebensnahe und flexible Auslegung der Richtlinien ist begrüßenswert und sollte zu einer Beschränkung der oft übermäßig formalen Auslegung des Verbrauchsteuerrechts auf nationaler Ebene und damit zu einer sachgerechteren Einzelfallbetrachtung führen.

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Das neue Kulturgutschutzgesetz tritt spätestens zum 1. August 2016 in Kraft. Lesen Sie hier dazu einen Artikel von Dr. Anna Blume Huttenlauch in der Süddeutschen Zeitung vom 8. Juli 2016.

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Die Entscheidung der britischen Bevölkerung, die EU zu verlassen, wird – abgesehen von den politischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Dimensionen, über die in den letzten Monaten heftig diskutiert wurde – rechtliche Implikationen haben, die in ihrer Tragweite noch nicht absehbar sind. Dennoch müssen sich Unternehmen bereits jetzt auf sie einstellen.

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Ende April 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen den Verbänden einen äußerst weitreichenden Diskussionsentwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes übersandt. Anbei finden Sie den Diskussionsentwurf sowie eine kurze Zusammenfassung der unseres Erachtens wesentlichen Punkte. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an Herrn Dr. Roland M. Stein wenden. (roland.stein@blomstein.com)

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Die Siemens AG hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) einen großen Erfolg in einer Streitigkeit mit dem Hauptzollamt München (HZA) erzielt.

Das HZA hatte gegenüber Siemens Stromsteuerbescheide erlassen, in denen es bestimmte Umspann- und Leitungsverluste im Versorgungsnetz des Unternehmens nicht als steuermindernd anerkannte, wodurch sich die festgesetzte Stromsteuerschuld erhöhte. Hiergegen erhob Siemens Klage und bekam nun vor dem BFH Recht.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 7. April 2016 (Rs. C-294/14) die Rechtsauffassung unserer Mandantin ADM in einem Rechtstreit mit der deutschen Finanzverwaltung bestätigt. ADM hatte vor dem Finanzgericht Hamburg gegen einen Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts Hamburg Stadt geklagt, das dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH folgte nun der Rechtsauffassung der ADM zur Auslegung des europäischen Zollrechts. Demnach verlieren Öle aus verschiedenen Präferenzgebieten ihren Präferenzstatus nicht dadurch, dass sie bei ihrer Beförderung in die EU im Tank eines Frachtschiffs vermischt werden.

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