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BLOMSTEIN unterstützt das Humboldt Jessup Team, das bei den nationalen Endrunden des Philip C. Jessup International Law Moot Court Wettbewerbs Platz 1 belegt sowie diverse Auszeichnungen (Best Memorial Runner-up Award, Best Oralist der Championship Runde) erhalten hat. Wir wünschen Louise Majetschak, Philipp Schoenberger, Moritz Schramm und Isabel Walther viel Erfolg für die internationale Endrunde in Washington D.C. Anfang April 2017!

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In Deutschland unterliegt der Unternehmenserwerb durch ausländische Investoren in bestimmten sensiblen Bereichen der Investitionskontrolle. Ziel ist der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen und die Begrenzung ausländischen Einflusses auf deutsche Schlüsselindustrien und Schlüsseltechnologien. Der Kontrollmechanismus variiert dabei je nach betroffener Industrie: Im Bereich bestimmter Militär- und IT-Sicherheitsprodukte besteht eine Melde- und Freigabepflicht. Dagegen ist die Meldung in anderen Bereichen, die für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland relevant sind, freiwillig. Es besteht dann keine Freigabepflicht. Um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen, kann es sich für die betroffenen Unternehmen aber empfehlen, eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen.

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Die Idee eines bundesweiten Korruptionsregisters geistert schon seit Jahren durch die Vergaberechtswelt. Nun scheint das BMWi tatsächlich ernst zu machen: Am 20. Februar 2017 stellte es den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG-E) vor. Nach dem Entwurf soll das Register ab 2019 eingerichtet werden. Eintragungsfähig sind verschiedene Wirtschaftsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten. Die zuständige Registerbehörde soll darüber hinaus entscheiden, ob ein Unternehmen hinreichende Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt hat und sich wieder an Vergabeverfahren beteiligen kann. Auftraggeber sollen – nicht nur im Oberschwellenbereich – dazu verpflichtet werden das Register vor jeder Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu konsultieren und können auf dieser Grundlage belastete Unternehmen rechtssicherer ausschließen. Die Umsetzung des Gesetzesentwurfs hätte weitreichende Auswirkungen auf die vergaberechtliche Praxis.

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Mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Rs. C-365/15 Wortmann) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass Mitgliedstaaten wegen Verletzung von Unionsrecht zu erstattende Abgaben von dem Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu verzinsen haben. Damit führt er seine bisherige Rechtsprechung in den Rechtssachen Rs. C 113/10, C 147/10 Jülich II, Rs. C-591/10 Littlewoods Retail und Rs. C-565/11 Irimie fort und erstreckt diese auf den Geltungsbereich des Zollkodexes (ZK). Neu ist im Vergleich zu dem – unter Mitwirkung von BLOMSTEIN Of Counsel Dr. Hans-Joachim Prieß – erstrittenen Jülich-Urteil insbesondere die Feststellung des EuGH, dass Art. 241 ZK, der die Behörden im Erstattungsfall grundsätzlich von der Zinszahlungspflicht befreit, die Zahlung von Zinsen in „einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens“ nicht ausschließt.

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Die Ankündigung von Donald Trump, ein Präsident zu werden, wie ihn Washington bisher nicht gesehen hat, scheint sich nun in Außenhandel und internationalen Beziehungen zu bewahrheiten: Mit protektionistischen Maßnahmen will Trump Amerika zu alter bzw. neuer Größe verhelfen. Welche Folgen zieht dies nach sich und welche Handlungsoptionen hat die EU?

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In einer grundsätzlichen zollrechtlichen Frage zur Einreihung eines chemischen Stoffes für die Lebensmittelindustrie hat ADM einen bedeutenden Erfolg errungen.

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BLOMSTEIN hat in einem vorherigen Beitrag bereits den kürzlich vorgestellten Brexit-Plan der britischen Premierministerin Theresa May analysiert. In diesem Beitrag befassen wir uns mit den Auswirkungen des Brexits auf das Vergaberecht.

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Am 17. Januar 2017 präsentierte die britische Premierministerin Theresa May in einer Rede im Lancaster-Herrenhaus in London ihren Plan für den Ausstieg Großbritanniens aus der EU (im Folgenden „Brexit-Plan“). May verdeutlichte, dass Großbritannien ein Freihandelsabkommen (FTA) mit der EU als zukünftige, flexible Kooperationsform bevorzugt. BLOMSTEIN hat in einem vorherigen Beitrag bereits die verschiedenen möglichen Kooperationsformen zwischen Großbritannien und der EU beleuchtet. Was bedeutet der Brexit-Plan für das Außenwirtschaftsrecht?

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Seit dem Brexit-Votum am 23. Juni 2016 ist fast ein halbes Jahr vergangen. Das britische Unterhaus hat am 7. Dezember 2016 den von Theresa May vorgeschlagenen Brexit-Zeitplan gebilligt. Dieser sieht vor, dass der EU-Austrittsprozess Großbritanniens, der gemäß Artikel 50 EUV auf eine Dauer von zwei Jahren ausgelegt ist, spätestens Ende März 2017 beginnen wird. In den Medien – sowohl in UK als auch jenseits des Ärmelkanals – wurden die verschiedenen Optionen, die in Bezug auf die Gestaltung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen UK und EU möglicherweise offenstehen, in den vergangen Monaten bereits rege diskutiert.

Wir beschäftigen uns im Folgenden mit diesen potentiellen Kooperationsformen. BLOMSTEIN wird in den nächsten Wochen weitere Texte veröffentlichen, die sich mit den rechtlichen Implikationen für die Gebiete Vergabe-, Außenwirtschafts- und Kartellrecht befassen.

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Over the last two weeks a number of important events for the antitrust community took place. Competition officials from across Europe shared some interesting insights and outlooks on 2017 which we would like to pass on to you in order to alert you to some developments to expect.

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