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The European Court of Justice (ECJ) delivered a judgement with potentially far-reaching consequences for companies’ liabilities in public international law. On 27 February 2018 (Case C-266/16Western Sahara Campaign UK v Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs and Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs), the ECJ ruled on the validity of the Fisheries Partnership Agreement between the EU and Morocco (the Fisheries Partnership Agreement or the Agreement). The Court concluded that the Fisheries Partnership Agreement was not applicable to Western Sahara and its adjoining waters. Although the underlying circumstances are rather specific, the case deals with general issues of public international law. Companies engaging in commercial activities in this region or other disputed territories should, therefore, carefully examine the judgement’s impact on their businesses. The case is a vivid reminder that trade and investment in disputed areas bear significant political and legal risks.

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BLOMSTEIN hat in der aktuellen Ausgabe des azur Top-Arbeitgeber-Rankings Platz 43 erreicht.

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The ECJ is about to clarify how excise duties on beer are calculated and whether there is a specific tax duty on flavoured beer. In a request for a preliminary ruling, a Polish court asked for clarification whether substances added after fermentation (e.g. sugar, flavours) may be taken into consideration in the overall calculation of the beer tax. The Advocate General took the position that this should not be the case and that substances added after fermentation should not increase excise duties.

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Mit State Aid and the Energy Sector ist ein neues umfassendes Werk zur Anwendung des EU-Beihilfenrechts im Energiesektor erschienen.

BLOMSTEIN-Partner Max Klasse hat gemeinsam mit Professor Leigh Hancher (Universität Tilburg) das Kapitel „Aid to Nuclear and Coal“ beigesteuert, das sich mit Beihilfen in den Bereichen Kernenergie und Kohlewirtschaft befasst. Das Kapitel gibt unter anderem einen Einblick in das Zusammenspiel zwischen EU-Beihilfenrecht und EURATOM-Vertrag, der die meisten Aspekte des europäischen Nuklearsektors reguliert.

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BLOMSTEIN freut sich über die Nominierung für The Lawyer European Awards 2018 in zwei Kategorien: Law Firm of the Year: Germany und European Specialist Law Firm of the Year. In der Kategorie European Specialist Law Firm of the Year wurde BLOMSTEIN als “Highly Commended” ausgezeichnet.

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BLOMSTEIN freut sich über die Nominierung für die azur Awards 2019 in der Kategorie „azur Award Arbeitgeber Region“. Die Auszeichnung wird dieses Jahr erstmals verliehen für „die Verankerung vor Ort und die Bedeutung für den regionalen Bewerbermarkt“.

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Die 14. Auflage des Beck’schen Prozessformularbuchs ist erschienen. Drei BLOMSTEIN-Rechtsanwälte haben als Autoren an dem Standardwerk mitgewirkt.

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Am 11. Dezember 2017 billigte der Rat der Europäischen Union durch Beschluss die ständige strukturierte Zusammenarbeit (Permanent Structured Cooperation – PESCO) im Verteidigungsbereich. Die Entscheidung wurde von 25 Mitgliedstaaten getragen, nachdem zuvor die Minister von 23 Mitgliedstaaten dem Hohen Vertreter und dem Rat in einer gemeinsamen Bekanntmachung ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mitgeteilt hatten. Gemeinsam mit dem Ratsbeschluss veröffentlichten die teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem eine erste Liste geplanter PESCO-Projekte. Diese umfasst Forschungs-, Beschaffungs- und Modernisierungsprojekte für eine Vielzahl von Bereichen, einschließlich Prototypen für Infanteriefahrzeuge, autonome Seeüberwachungssysteme und Minenabwehrmaßnahmen, Cybersicherheit, Funk- und indirekte Feuerunterstützungslösungen, logistische Knotenpunkte, operative Unterstützung, militärische Mobilitätsmaßnahmen sowie die Einrichtung eines europäischen medizinischen Hauptquartiers und von Ausbildungszentren.

Die anstehende Umsetzung der geplanten Zusammenarbeit wirft eine Reihe von Fragen für künftige europäische Rüstungsprojekte auf. Wir werden uns auf die Auswirkungen auf die Beschaffung von Verteidigungsgütern konzentrieren.

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Dürfen Hersteller Händlern verbieten, ihre Waren auf Internet-Drittplattformen wie Amazon oder eBay anzubieten? Mit dieser bislang hochumstrittenen Frage beschäftigte sich der EuGH in seinem am 6.12.2017 ergangenen Urteil (Rs. C-230/16 – Coty). Mit Spannung hatten sowohl Hersteller als auch Händler nach Luxemburg geblickt. Nun steht fest: Plattformverbote können zulässig sein. Der EuGH zeigt sich damit herstellerfreundlich. Was sollten Hersteller und Händler für die Zukunft wissen?

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