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BLOMSTEIN hat die Zoom Video Communications Inc. (Zoom) im Hinblick auf die investitionskontrollrechtlichen Fragen bei ihrem direkten Erwerb des deutschen Software- und Dienstleistungsunternehmens für Sprachverarbeitung, der Karlsruhe Information Technology Solutions – kites GmbH (kites), erfolgreich vertreten.

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BLOMSTEIN ernennt zum 1. Juli 2021 mit Dr. Florian Wolf seinen ersten Counsel.

Florian Wolf (36 Jahre) ist bereits seit Gründung der Kanzlei im Frühjahr 2016 Teil des Teams. Er berät internationale Mandanten zu allen vergabe- und außenwirtschaftlichen Fragen. Zu den Highlights seiner bisherigen vergaberechtlichen Praxis gehören die Beratung des erfolgreichen Bieterkonsortiums Kapsch TrafficCom und CTS EVENTIM im Vergabeverfahren des Bundesverkehrsministeriums zur Erhebung der PKW-Maut, die Vertretung der German Naval Yards Kiel sowie der FSG in verschiedenen maritimen Vergabenachprüfungsverfahren und die Vertretung eines der größten europäischen Bauunternehmen vor verschiedenen Oberlandesgerichten. Seine außenwirtschaftsrechtliche Praxis prägt die sanktions- und exportkontrollrechtliche Beratung verschiedener IT-, Hightech- und Industrieunternehmen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr von Waren und Technologie sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Ausland.

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Am 1. Juli 2021 ist das Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz – SchnellLG) vom 25.06.2021 (BGBl. 2021 I, 2141) in Kraft getreten. Das SchnellLG ist ein wesentlicher Baustein für den Ausbau der Elektromobilität in Deutschland: Es bildet insbesondere die gesetzliche Grundlage für ein Vergabeverfahren über Bau und Betrieb von 1.000 Schnellladestandorten im gesamten Bundesgebiet. Die Ladeleistung einer Schnellladesäule an einem solchen Standort beträgt mindestens 150 Kilowatt. Dies ermöglicht nach 30-minütigem Laden eine Reichweite von ca. 150 bis 300 Kilometer.

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Ab 2023 gilt in Deutschland das neue Lieferkettengesetz. Im Interview schildert Rechtsanwältin Anna Huttenlauch, warum sich Unternehmen schon jetzt vorbereiten sollten.

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Die erneute Verschärfung des Investitionskontrollrechts durch die am 1. Mai 2021 in Kraft getretene 17. Änderungsverordnung der AWV führt zu vielen Klarstellungen für ausländische Direktinvestitionen, insbesondere im Hinblick auf atypische Erwerbsformen sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Neben der Ausweitung der Fallgruppen prüfungsrelevanter Sektoren (siehe 1. Briefing der FDI-Briefing-Serie), der Anpassung der Schwellenwerte und Änderungen in der sektorspezifischen Prüfung (siehe 2. Briefing der FDI-Briefing-Serie), gleicht die Änderungsverordnung das Gesetz an die bisherige Prüf- und Verfahrenspraxis an. Sie sieht daher Änderungen bei atypischen Erwerben vor und schafft das sogenannte Konzernprivileg. Von Bedeutung ist außerdem die neu geschaffene Übergangsregelung, die Klarheit über die Geltung der mit der 17. Änderungsverordnung in Kraft getretenen Regelungen schafft.

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Die am 1. Mai 2021 neu in Kraft getretene 17. Änderungsverordnung der AWV reiht sich ein in eine Reihe von Verschärfungen der Investitionskontrolle im vergangenen Jahr (siehe hierzu die Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes sowie die 15. und 16. Änderungsverordnung der AWV). Mit ihr wird der Rahmen, ab wann ein Investitionsvorhaben zu melden ist und so letztlich untersagt oder mit Anordnungen auferlegt werden kann, erheblich erweitert. In einem ersten Briefing haben wir bereits die Ausweitung des Fallgruppenkatalogs prüfungsrelevanter Sektoren im Bereich der sektorübergreifenden Prüfung zusammengefasst. Der zweite Teil der FDI-Briefing-Serie befasst sich nun mit der Anpassung der Schwellenwerte, ab denen ein Investitionsvorhaben zu melden ist. Außerdem werden die Änderungen in der sektorspezifischen Prüfung vorgestellt, wonach nun auch der gesamte Verteidigungsbereich (alle Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste) dem Investitionskontrollrecht unterfällt.

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BLOMSTEIN hat die 3D Systems Corporation (3D Systems) hinsichtlich der investitionskontrollrechtlichen Fragen bei ihrem indirekten vollständigen Erwerb des deutschen 3D-Drucksoftwareunternehmens Additive Works GmbH erfolgreich vertreten.

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Am 25. Mai 2021 fand das vom Debarment and Exclusions Subcommitee der International Bar Association (IBA) organisierte Webinar zu Ausschlüssen und Vergabesperren von Vergabeverfahren in Europa statt. Das Webinar wurde moderiert von BLOMSTEIN-Partner Dr. Roland M. Stein. Eine Aufzeichnung der virtuellen Veranstaltung ist jetzt online verfügbar.

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BLOMSTEIN hat die OMR hinsichtlich vergaberechtlicher Aspekte bei der Einrichtung und dem Betrieb von Deutschlands größtem Impfzentrum in Hamburg beraten.

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Die erste Ausgabe des Lexology Getting the Deal Through: Sanctions Guide ist soeben erschienen und ermöglicht Einblicke in die Wirtschafts-, Finanz- und Handelssanktionssysteme vieler internationaler Regime. Dr. Roland M. Stein und Dr. Laura Louca haben das Kapitel zum Sanktionsregime in der Europäischen Union beigesteuert.

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